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   OLG Köln, 06.11.2015 - I-20 U 134/14   

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OLG Köln, 06.11.2015 - I-20 U 134/14 (https://dejure.org/2015,60685)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.2015 - I-20 U 134/14 (https://dejure.org/2015,60685)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. November 2015 - I-20 U 134/14 (https://dejure.org/2015,60685)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.01.2014 - IV ZR 216/13

    Mindestrückkaufswert bei Unwirksamkeit der in den Allgemeinen Bedingungen

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 20 U 134/14
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Auskunftsansprüchen bei vorzeitiger Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags (VersR 2014, 822 und VersR 2013, 1381), die auf die vorliegende Konstellation zu übertragen ist, kann einen Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht treffen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, aaO; OLG München VersR 2009, 770).

    Dabei sind die Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten gegeneinander abzuwägen, wobei in den Fällen des Auskunftsbegehrens eines Versicherungsnehmers gegen ein Versicherungsunternehmen das Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung des Anspruchs dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers gegenüberzustellen ist (BGH VersR 2014, 822; BGH VersR 2013, 1381).

    Damit wird eine - vom Versicherer nicht verlangte (BGH VersR 2014, 822, 824; BGH VersR 2013, 1381, 1383) - Rechnungslegung begehrt.

    Zwar muss sich ein Auskunftsberechtigter grundsätzlich nicht auf die bloße Mitteilung eines Berechnungsergebnisses verweisen lassen (BGH VersR 2014, 822, 824), sondern kann Auskunft über die für die Berechnung erforderlichen Informationen in geordneter Form verlangen.

    Jedoch schuldet der auskunftspflichtige Versicherer - auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses - keine Begründung im Einzelnen dafür, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt hat, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung (vgl. BGH VersR 2014, 822, 823; BGH VersR 2013, 1381, 1383).

    Dies liefe auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung hinaus (s. BGH VersR 2014, 822, 824; BGH VersR 2013, 1381, 1383).

  • BGH, 26.06.2013 - IV ZR 39/10

    Lebensversicherung: Höhe des Rückkaufswerts bei Unwirksamkeit der Allgemeinen

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 20 U 134/14
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Auskunftsansprüchen bei vorzeitiger Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags (VersR 2014, 822 und VersR 2013, 1381), die auf die vorliegende Konstellation zu übertragen ist, kann einen Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht treffen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, aaO; OLG München VersR 2009, 770).

    Dabei sind die Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten gegeneinander abzuwägen, wobei in den Fällen des Auskunftsbegehrens eines Versicherungsnehmers gegen ein Versicherungsunternehmen das Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung des Anspruchs dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers gegenüberzustellen ist (BGH VersR 2014, 822; BGH VersR 2013, 1381).

    Damit wird eine - vom Versicherer nicht verlangte (BGH VersR 2014, 822, 824; BGH VersR 2013, 1381, 1383) - Rechnungslegung begehrt.

    Jedoch schuldet der auskunftspflichtige Versicherer - auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses - keine Begründung im Einzelnen dafür, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt hat, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung (vgl. BGH VersR 2014, 822, 823; BGH VersR 2013, 1381, 1383).

    Dies liefe auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung hinaus (s. BGH VersR 2014, 822, 824; BGH VersR 2013, 1381, 1383).

  • LG Bonn, 20.06.2014 - 9 O 384/13

    Anspruch der Witwe eines Rentenversicherungsnehmers auf Auskunftserteilung

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 20 U 134/14
    Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 384/13 - wird teilweise zurückgewiesen, und zwar insgesamt, soweit im Wege der Stufenklage weitergehende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von 2001 bis 2005 aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 2x 0xx 8xx/7x beansprucht werden, sowie ferner insgesamt für den Zeitraum von 2006 bis 2007, soweit es um Zahlungsansprüche aufgrund Beteiligung an Bewertungsreserven geht, und für die Zeit ab 2006, soweit die Klägerin Auskunft verlangt hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und für die Zeit ab 2008, soweit die Klägerin Auskunft begehrt hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den vorstehend genannten Versicherungsvertrag.
  • BGH, 08.07.2009 - IV ZR 102/06

    Leibrente - Verwendung von Überschüssen bei Aufschubzeit

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 20 U 134/14
    Fehl geht der wiederholte Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung BGH, NJW-RR 2009, 1476 = VersR 2009, 1208, und zwar schon deshalb, weil es vorliegend nicht um eine Rentenversicherung mit Aufschubzeit geht.
  • OLG München, 17.02.2009 - 25 U 3975/08

    Kapitallebensversicherung: Berechnung des Rückkaufswertes nach vorzeitiger

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 20 U 134/14
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Auskunftsansprüchen bei vorzeitiger Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags (VersR 2014, 822 und VersR 2013, 1381), die auf die vorliegende Konstellation zu übertragen ist, kann einen Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht treffen, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH, aaO; OLG München VersR 2009, 770).
  • OLG Köln, 11.02.2022 - 20 U 62/21

    Vertrag über kapitalbildende Rentenversicherungen; Anspruch auf

    Die inhaltliche Richtigkeit ist keine Voraussetzung für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2015 - 20 U 134/14 -, juris-Rz. 42 [bestätigt durch BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 - IV ZR 507/15 -, VersR 2016, 1236, juris-Rz. 12] und Teilurteil vom 30. Dezember 2021 - 20 U 101/21 -).
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