Rechtsprechung
OLG Köln, 06.11.2015 - I-6 U 66/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels "AstaMega-3" mit wissenschaftlich nicht belegten gesundheitlichen Auswirkungen
- ra.de
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
HCVO Art. 10; LFGB § 11
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Nahrungsergänzungsmittels "AstaMega-3" mit wissenschaftlich nicht belegten gesundheitlichen Auswirkungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
HCVO: Einholung eines Gutachtens zum Beweis der Wirksamkeit im Prozess kein ausreichender Beweis
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
HCVO: Einholung eines Gutachtens zum Beweis der Wirksamkeit im Prozess kein ausreichender Beweis
Verfahrensgang
- LG Köln, 16.04.2015 - 31 O 527/13
- OLG Köln, 06.11.2015 - I-6 U 66/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12
Vitalpilze
Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 6 U 66/15
b) Art. 10 Abs. 1 HCVO ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (s. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 22).Eine "gesundheitsbezogene" Angabe liegt bereits vor, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und der Verbesserung der Gesundheit hergestellt wird (s. EuGH GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189 - Monsterbacke I, juris-Tz. 33; BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 10; BGH GRUR 2014, 500 - Praebiotik, juris-Tz. 16).
Wird dagegen auf bestimmte durch die Einnahme des Mittels zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen, liegt eine spezifische Aussage i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO vor (s. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 13).
Da die Liste der zugelassenen Angaben bis heute nicht vollständig ist, greift für noch nicht gelistete gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 13 Abs. 1 a) HCVO die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO (vgl. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 14, 16, für die nichtspezifischen Vorteile i.S.d. Art. 10 Abs. 3 HCVO).
Es fehlt in jedem Fall an der nach Art. 5 Abs. 1 a) HCVO erforderlichen wissenschaftlichen Absicherung der gesundheitsbezogenen Wirkaussagen, wobei nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm der Wirksamkeitsnachweis bereits im Zeitpunkt der Werbung vorliegen muss (s. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz.21).
- BGH, 05.12.2012 - I ZR 36/11
Darf "Monsterbacke" "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" sein?
Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 6 U 66/15
Eine "gesundheitsbezogene" Angabe liegt bereits vor, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und der Verbesserung der Gesundheit hergestellt wird (s. EuGH GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189 - Monsterbacke I, juris-Tz. 33; BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 10; BGH GRUR 2014, 500 - Praebiotik, juris-Tz. 16).Soweit diese Voraussetzungen gemäß den Übergangsregelungen in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ganz (vgl. BGH, GRUR 2013, 189 Rn. 11 - Monsterbacke) oder immerhin teilweise (…vgl. dazu BGH ebd. Rn. 11 ff. sowie vorstehend Rn. 15) zunächst noch nicht zu erfüllen sind oder waren, bleibt die beschriebene Verteilung der Darlegungs und Beweislast davon unberührt.
- BGH, 26.02.2014 - I ZR 178/12
Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung
Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 6 U 66/15
Eine "gesundheitsbezogene" Angabe liegt bereits vor, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und der Verbesserung der Gesundheit hergestellt wird (s. EuGH GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189 - Monsterbacke I, juris-Tz. 33; BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 10; BGH GRUR 2014, 500 - Praebiotik, juris-Tz. 16).Durch die streitgegenständliche Werbung angesprochen ist die Gruppe der normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (entsprechend Erwägungsgrund Nr. 16 der HCVO, vgl. BGH GRUR 2014, 500 - Praebiotik, juris-Tz. 17), zu der auch die Mitglieder des Senats zählen, so dass das Verkehrsverständnis der Werbeangaben aus eigener Sachkunde beurteilen werden kann.
- KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14
Gleicht Ihr Darm einer Giftmüll-Kippe? - Unlauterer Wettbewerb: Werbung für ein …
Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 6 U 66/15
Ein Schluss auf die Darlegungs- und Beweislast im wettbewerblichen Unterlassungsverfahren kann daraus nicht gezogen werden, insbesondere kein Umkehrschluss, dass Belege im Zivilverfahren nicht vorgelegt werden müssen (s. KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, 5 U 46/14). - EuGH, 06.09.2012 - C-544/10
Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden
Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 6 U 66/15
Eine "gesundheitsbezogene" Angabe liegt bereits vor, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und der Verbesserung der Gesundheit hergestellt wird (s. EuGH GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189 - Monsterbacke I, juris-Tz. 33; BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 10; BGH GRUR 2014, 500 - Praebiotik, juris-Tz. 16).