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   OLG Köln, 06.12.2017 - 16 U 6/17   

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https://dejure.org/2017,53486
OLG Köln, 06.12.2017 - 16 U 6/17 (https://dejure.org/2017,53486)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2017 - 16 U 6/17 (https://dejure.org/2017,53486)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 16 U 6/17 (https://dejure.org/2017,53486)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rabüro.de

    Zum Schadenersatzanspruch aufgrund des Einsturzes eines Hauses

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1; BGB § 840; BGB § 909
    [Kein Titel]

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des mit Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten beauftragten Bauunternehmers für Schäden am Nachbargebäude

  • rechtsportal.de

    Haftung des mit Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten beauftragten Bauunternehmers für Schäden am Nachbargebäude

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik spricht für Schäden am Nachbargebäude!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik spricht für Schäden am Nachbargebäude! (IBR 2018, 451)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 464
  • NZBau 2018, 290
  • VersR 2019, 105
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.07.1996 - V ZR 280/94

    Normadressat des Vertiefungsverbots

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 16 U 6/17
    Dazu zählt auch ein Unternehmer, der die Baugrube durch abstützende Vorkehrung sichern soll (st. Rspr., vgl. z.B. BGH Urteil vom 12.07.1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3305 m.w.N.).

    Voraussetzung der Anwendung von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist dabei, dass eine Beweisnot für den Geschädigten dergestalt besteht, dass nicht festgestellt werden kann, ob ein Beteiligter bereits nach allgemeinen Grundsätzen für den gesamten Schaden haftet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3207; Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 830 Rdnr. 8 m.w.N.).

  • BGH, 19.04.1991 - V ZR 349/89

    Nichtbeachtung von DIN-Normen bei Aushebung und Sicherung einer Baugrube

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 16 U 6/17
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Verletzung einer DIN-Norm eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aushebung einer Baugrube auf dem Nachbargrundstück eingetretene Schäden bei Beachtung der DIN-Norm vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Norm zurückzuführen sind (BGH, Urteil vom 19.04.1991, V ZR 349/89, BGHZ 114, 273 = NJW 1991, 2021).

    In einem solchen Fall greift ein Umkehr der Beweislast dahingehend ein, dass der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene zu seiner Entlastung darlegen und beweisen muss, dass die Schäden im konkreten Fall nicht auf der Verletzung anerkannter Regeln der Technik beruhen, also auch im Falle ihrer Beachtung entstanden wären (BGH, Urteil vom 19.04.1991, V ZR 349/89, BGHZ 114, 273 = NJW 1991, 2021; vgl. auch Laumen, MDR 2015, 1, 2 und Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Grundlagen, 3. Auflage 2016, Rdnr. 525).

  • BGH, 22.06.1976 - VI ZR 100/75

    Anwendungsvoraussetzungen für § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 16 U 6/17
    Denn die erwiesene Haftung eines Beteiligten lässt die Beweisschwierigkeiten des Geschädigten bei unklarer Kausalität entfallen (z.B. BGH Urteil vom 22.06.1976, VI ZR 100/75, BGHZ 67, 14).
  • OLG Celle, 06.10.2016 - 13 U 112/14

    Preisvereinbarung gilt nicht für nach Abnahme beauftragte Zusatzleistungen!

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 16 U 6/17
    Parallel zu den an einem Abbruch beteiligten Unternehmen (vgl. hierzu z.B. OLG Celle Urteil vom 06.10.2016, 13 U 112/14, Rdnr. 34 zitiert nach juris = IBR 2017, 373) haben auch die an der Herstellung einer Vertiefung mitwirkenden Unternehmen nicht nur vor Beginn, sondern auch während der Arbeiten zu prüfen und sicherzustellen, ob bzw. dass dem Nachbargebäude kein Schaden droht.
  • OLG Köln, 22.06.2006 - 12 U 6/06

    Verpflichtung zum Schadensersatz nach einem Kettenauffahrunfall; Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 16 U 6/17
    Für § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist es unerheblich, ob derjenige Beteiligte, dessen Haftung für den gesamten Schaden ohne Beweisnot feststeht, ebenfalls aus § 823 BGB oder anderweitiger verschuldensabhängiger Grundlage oder aber aus einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung haftet (vgl. z.B. OLG Köln Urteil vom 22.06.2006, 12 U 6/06, Rdnr. 5 ff. zitiert nach juris).
  • OLG Koblenz, 24.06.1988 - 8 U 1023/87

    Haftung des Bauunternehmers für Vertiefungsschäden

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 16 U 6/17
    Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn ein an einer Vertiefung beteiligtes Unternehmen erkannt hat oder es für das Unternehmen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar war, dass für das benachbarte Grundstück Gefahr drohte, dieses Unternehmen aber keine Maßnahmen ergreift, um den drohenden Schaden abzuwenden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.1988, 8 U 1023/87, BauR 1989, 637 ff.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rdnr. 2623).
  • BGH, 22.10.2004 - V ZR 310/03

    Haftung eines Architekten wegen Mitwirkens an einer Vertiefung

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 16 U 6/17
    Das dem § 909 BGB zu entnehmende allgemeine Verbot von Vertiefungen, die in unzulässiger Weise einen Stützverlust für das Nachbargrundstück bewirken, und die entsprechende Verhaltenspflicht, bei der Mitwirkung an Vertiefungen ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, richtet sich nicht nur an den Eigentümer des jeweiligen zu vertiefenden Grundstücks, sondern an jeden, der an einer Vertiefung mitwirkt (z.B. BGH Urteil vom 22.10.2004, V ZR 310/03, NZBau 2005, 227).
  • BGH, 26.11.1982 - V ZR 314/81

    Haftung des Architekten und des Grundstückseigentümers für Vertiefungs- und

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 16 U 6/17
    Sie waren Nebentäter der Beklagten zu 1) bis 3) (vgl. dazu etwa BGH Urteil vom 26.11.1982, V ZR 314/81, BGHZ 85, 375 = NJW 1983, 872, 875, MüKo/BGB-Wagner, BGB, 7. Aufl. 2017, § 840 Rdnr. 2 ff.).
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