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   OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17   

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https://dejure.org/2017,64337
OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17 (https://dejure.org/2017,64337)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.12.2017 - 6 U 8/17 (https://dejure.org/2017,64337)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - 6 U 8/17 (https://dejure.org/2017,64337)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsstellung des Bundesinstituts für Risikobewertung hinsichtlich einer im Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erstellten Neubewertung betreffend schädigende Wirkungen des Herbizits Glyphosat auf den Menschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsstellung des Bundesinstituts für Risikobewertung hinsichtlich einer im Auftrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit erstellten Neubewertung betreffend schädigende Wirkungen des Herbizits Glyphosat auf den Menschen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Köln, 15.12.2016 - 14 O 302/15

    Unterlassungsanspruch der Veröffentlichung von Texten (hier: Addendum und

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17
    Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 15.12.2016 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 302/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziff. 1 und 2 des Tenors des angegriffenen Urteils hinter der Wortfolge "öffentlich zugänglich machen" jeweils die Wortfolge "zu lassen" eingefügt wird.

    Mit Urteil vom 15.12.2016, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht auf den Widerspruch des Antragsgegners hin die einstweilige Verfügung insoweit bestätigt, als dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, 1. den "Renewal Asessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR Assessment of IARC Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate" vom 31.8.2015, wie dem Beschluss der Kammer vom 17.12.2015 - 14 O 302/15 - beigefügt als Anlage Ast 1, ohne Zustimmung des Antragstellers jeweils ganz oder in Teilen im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen.

    die "Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat" vom 4.9.2015, wie im Beschluss der Kammer vom 17.12.2015 - 14 O 302/15 - als Anlage Ast 2 beigefügt, ohne Zustimmung des Antragstellers jeweils ganz oder in Teilen im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen, wenn dies geschieht wie unter http://www.XXXhtml (Stand: 22.10.2015).

    Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Urteils vom 15.12.2016 die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 17.11.2015 - 14 O 302/15 - aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Verfügungsantrag zurückzuweisen, hilfsweise, dem EuGH gem. Art. 267 AEUV die hier relevanten Fragen zur Auslegung des Zitatrechts, § 51 UrhG, sowie auch zur Auslegung der Schranke des § 50 UrhG zur Vorabentscheidung vorzulegen, bzw. das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen des BGH im Verfahren I ZR 139/15 ("Afghanistan Papiere") auszusetzen und solange das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 228/15

    Volker Beck gegen Spiegel Online: EuGH-Vorlage zum Umfang des urheberrechtlichen

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17
    Im Vorlagebeschluss "Reformistischer Aufbruch" (BGH, Beschl. V. 27.07.2017 - I ZR 228/15) hat er keine Umsetzungsspielräume bzgl. der Ausnahmen oder Beschränkungen nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG gesehen.

    In der Vorlage-Entscheidung "Reformistischer Aufbruch" vom 27.7.2017 (I ZR 228/15, Bl. 880 ff. GA) hat der BGH ausgeführt, dass sich die Frage stellt, ob schon deshalb nicht von einer erlaubnisfreien Berichterstattung über Tagesereignisse auszugehen ist, weil es im dortigen Fall der Beklagten möglich und zumutbar war, vor der Zugänglichmachung der Werke des dortigen Klägers dessen Zustimmung einzuholen.

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 65/96

    Fortsetzung des berühmten Romans "Dr. Shiwago"?

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17
    Deshalb sind auch die vom Antragsgegner angeführten Gerichtsentscheidungen, wie etwa "Laras Tochter" (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 65/96, GRUR 1999, 984-988) vorliegend nicht einschlägig, weil diese sich - anders als hier - mit der Frage der Aktivlegitimation trotz Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auf Dritte befassen.
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 117/00

    Verfremdung des Bundesadlers - Gies-Adler

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17
    Der BGH hat jedoch bereits in seiner Entscheidung "Gies-Adler" (BGH, Urt. v. 20.3.2003 - I ZR 117/00, GRUR 2003, 956-958 - Gies-Adler) zum Ausdruck gebracht, dass in Fällen, in denen an der Wiedergabe eines geschütztes Werkes ein "gesteigertes öffentliches Interesse" besteht, dem dadurch Rechnung getragen werden könne, dass dies bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt wird.
  • BGH, 20.12.2007 - I ZR 42/05

    TV-Total

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17
    Ein Zitat ist grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGHZ 175, 135 ff. Rn. 42 mwN - TV-Total).
  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 9/12

    SUMO

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17
    Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 27.3.2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 ff. Rn. 32 - SUMO, mwN).
  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17
    Sie kommt ansatzweise auch in der Entscheidung des EuGH vom 3.9.2014 - C -201/13 - zum Ausdruck.
  • OLG Köln, 12.06.2015 - 6 U 5/15

    Urheberrecht bei Dokumenten der militärischen Unterrichtung des Parlaments

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17
    Der Urheber kann aber die Veröffentlichung selbst Dritten überlassen; so kann er im Rahmen einer Nutzungsrechtseinräumung dem Nutzungsberechtigten die Veröffentlichung des Werks zunächst gestatten und es dem Nutzungsberechtigten überlassen, wann er von seiner Befugnis Gebrauch macht (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 12 Rn. 2; Senat, Urt. v. 12.6.2017 - 6 U 5/15, juris, Rn. 34 - Afghanistan Papiere).
  • BVerfG, 17.11.2011 - 1 BvR 1145/11

    Zum Verhältnis zwischen der Pressefreiheit (Art 5 Abs 1 S 2 GG) und dem

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17
    Insoweit verweist der Antragsgegner auf die Entscheidung des BVerfG -1 BvR 1145/11-, wonach das europäische Recht zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 10 EMRK aufgrund des Urheberrechts eine Prüfung dahingehend fordere, ob der Eingriff "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sei, was bei einem "dringenden  sozialem Bedürfnis" vorliege.
  • OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16

    "Acryl" und "Cotton" als Textilfaserkennzeichnung

    Auszug aus OLG Köln, 06.12.2017 - 6 U 8/17
    Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorabentscheidung gem. Art. 267 AEUV war zurückzuweisen, weil ein Aussetzen im Verfügungsverfahren nach allgemeiner Auffassung im Hinblick auf den Eilcharakter unzulässig ist (s. OLG München, Urt. v. 20.10.2016 - 6 U 2046/16 - juris, Rn. 77; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. § 148 Rn. 4).
  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 194/15

    Richtlinie 66/402/EWG; Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. a; ZPO § 253 Abs. 2

  • LG Köln, 31.07.2020 - 14 O 470/18
    Vorangegangen ist ein zwischen den Parteien geführtes einstweiliges Verfügungsverfahren (LG Köln, Urteil v. 15.12.2016 - 14 O 302/15; OLG Köln, Urteil v. 06.12.2017 - 6 U 8/17).

    Zutreffend habe das OLG Köln (Urteil v. 06.12.2017 - Az.: 6 U 8/17) entschieden, dass die Veröffentlichung bereits aufgrund der Abweichungen der N -Version von der EFSA-Version unzulässig gewesen sei.

    Die Veröffentlichung der Dokumente im Volltext sei für die Berichterstattung nicht erforderlich gewesen, wie das OLG Köln im einstweiligen Verfügungsverfahren 6 U 8/17 zutreffend festgestellt habe.

    Dieser sei nicht, das Addendum betreffend, aufgrund der späteren Veröffentlichung des Addendums durch die EFSA "verbraucht" worden, weil der Beklagte eine andere Version genutzt habe, wie das OLG Köln mit Urteil vom 06.12.2017 - 6 U 8/17 - zutreffend festgestellt habe.

    Der Beklagte ist der Ansicht, die Entscheidungen der erkennenden Kammer sowie des Oberlandesgerichts Köln in dem vorangegangenen Verfügungsverfahren (LG Köln, Az. 14 O 320/15; OLG Köln, Az. 6 U 8/17, Anl. K3f, Bl. 123 ff. GA) seien unrichtig.

    Deshalb bestand ein besonderes Interesse des Arbeitgebers/Dienstherren, des Klägers, an den ausschließlichen Nutzungsrechten für eine weitgehend freie Verwendung und nachfolgende Nutzungsrechte-Einräumung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017, 6 U 8/17, S. 10).

    Dies gilt auch bei der Weiterübertragung von Nutzungsrechten (OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017, 6 U 8/17, S. 12).

    Mangels Anhaltspunkten für eine abweichende Vereinbarung zusätzlicher Rechte an die EFSA verblieb es aus diesem Grund bei der Stellung des Klägers als Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechtes darauf ankommt, ohne dass es darauf ankommt, welche Rechte der Kläger noch benötigte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017, 6 U 8/17).

    Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu ausgeführt: (OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017, 6 U 8/17):.

    Die Kammer schließt sich auch insoweit der Beurteilung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 06.12.2017, 6 U 8/17) an, welches sowohl die Voraussetzungen einer zulässigen Berichterstattung über Tagesereignisse, als auch ein rechtmäßiges Zitat (§§ 50, 51) UrhG im Hinblick auf die Änderungen, welche an der N -Version im Vergleich zu der EFSA-Version vorgenommen worden waren, verneint hat, weil das Addendum.

    Hingegen kann der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung gegen den Beklagten hinsichtlich der Zusammenfassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 16, 17 UrhG geltend machen, weil diese Rechte spätestens infolge der zwischenzeitlich ergangenen Allgemeinverfügung des Klägers vom 23.04.2019 (Anlage B 62, Bl. 754f GA) und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 03.05.2019 "verbraucht" sind (vergleiche zu diesem Ausdruck OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017, 6 U 8/17).

    Insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 15.12.2016, 14 O 302/15 und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 06.12.2017, 6 U 8/17.

  • LG Köln, 19.03.2019 - 14 O 86/19

    Urheberrecht: FragDenStaat muss ein Glyphosat-Gutachten löschen

    Es handelt sich bei der streitgegenständlichen "Stellungnahme des BfR zur IARC- Monographie über Glyphosat" vom 4. September 2015 auch um ein Sprachwerk, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist (vergleiche dazu bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016 - 14 O 302/15 - sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017 - 6 U 8/17, jeweils bei juris).

    Zu Gunsten des Antragsgegners greift die Schutzschranke des § 50 UrhG nicht ein, da es sich bei der streitgegenständlichen Anführungszeichen "Stellungnahme" zwar um eine urheberrechtlich geschützte Leistung im Sinne der Vorschrift handelt, diese jedoch nicht im Verlauf eines Tagesereignisses, über das berichtet worden ist, wahrnehmbar geworden ist (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vergleiche bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016 - 14 O 302/15 - sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017 - 6 U 8/17, jeweils bei juris).

    Genauso wenig liegen die Voraussetzungen der Schutzschranke gemäß § 51 UrhG vor (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vergleiche bereits Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2016 - 14 O 302/15 - sowie Urteil des OLG Köln vom 6. Dezember 2017 - 6 U 8/17, jeweils bei juris).

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