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   OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 212/01   

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https://dejure.org/2002,4264
OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 212/01 (https://dejure.org/2002,4264)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.06.2002 - 6 U 212/01 (https://dejure.org/2002,4264)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Juni 2002 - 6 U 212/01 (https://dejure.org/2002,4264)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Verwendung der Wortmarke "T-is money"; Verwechslungsgefahr mit der Wortmarke "Team is Money"; Kennzeichnungskraft; Prägender Gesamteindruck; Kombination von Wortbestandteilen; Grundlage der Ähnlichkeitsprüfung

  • Judicialis

    UWG § 1; ; MarkenG § ... 6 Abs. 1; ; MarkenG § 6 Abs. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 5; ; MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 3; ; MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 4; ; MarkenG § 14 Abs. 3 Nr. 5; ; MarkenG § 51 Abs. 1; ; ZPO § 108; ; ZPO § 711; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; EGZPO § 26 Nr. 8

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck.de (Leitsatz)

    UWG § 1; MarkenG §§ 6, 9, 14, 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    UWG § 1; MarkenG §§ 6 9 14 55
    UWG -Recht; Verbraucherrecht; Computerrecht - Gebrauch prioritätsjüngerer Wortmarken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2002, 290
  • MMR 2002, 848 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 04.07.1996 - I ZB 6/94

    "DRANO/P3-drano"; Gesamteindruck einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden

    Auszug aus OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 212/01
    Der dargestellte Grundsatz schließt allerdings zugleich die Erkenntnis ein, dass einem einzelnen Bestandteil eines mehrgliedrigen, aus mehreren Wort- und/oder Bildelementen kombinierten Zeichens unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens dominierende Kennzeichnungskraft beigemessen und deshalb bei einer Übereinstimmung der beanstandeten Bezeichnung mit dem so geprägten Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen sein kann (BGH GRUR 1999, 583/584 -"LORA DI RECUARO"-; ders. GRUR 1996, 196/200/201 -Innovadiclophlont"-; ders. GRUR 1996, 977 - "DRANO/P3-drano"-).

    Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass für den Verkehr in dem Zeichen das Hauptgewicht auf dem/den anderen Zeichenbestandteilen liegt, weil der vielfach benutzte Stammbestandteil - wie eine bekannte Firmenbezeichnung - die Annahme nahe legt, der Zeicheninhaber verwende ihn zusammen mit auf das Produkt bezogenen Angaben, weshalb diesem/diesen anderen Bestandteilen eine das Gesamtzeichen prägende, ein bestimmtes Produkt des Zeicheninhabers kennzeichnende Bedeutung zukommt (vgl. BGH GRUR 1996, 977/978 -"DRANO/P3-drano"-; ders. GRUR 1996, 774/775 -"falke-run/LE RUN"-; ders. GRUR 1996 404/405 f -"Blendax Pep"-; ders. GRUR 1996, 775/776 -"Sali Toft"- jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

    Auszug aus OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 212/01
    Es besteht andererseits aber auch kein Erfahrungssatz, der die Annahme gestattete, einzelne Bestandteile eines Zeichens würden vom Verkehr überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei der Beurteilung des Eindrucks, den das Zeichen bei seinen Adressaten hervorruft und hinterlässt, vollständig übergangen (vgl. BGH GRUR 1996, 774/775 -"falke-run/LE RUN" m. w. N.).

    Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass für den Verkehr in dem Zeichen das Hauptgewicht auf dem/den anderen Zeichenbestandteilen liegt, weil der vielfach benutzte Stammbestandteil - wie eine bekannte Firmenbezeichnung - die Annahme nahe legt, der Zeicheninhaber verwende ihn zusammen mit auf das Produkt bezogenen Angaben, weshalb diesem/diesen anderen Bestandteilen eine das Gesamtzeichen prägende, ein bestimmtes Produkt des Zeicheninhabers kennzeichnende Bedeutung zukommt (vgl. BGH GRUR 1996, 977/978 -"DRANO/P3-drano"-; ders. GRUR 1996, 774/775 -"falke-run/LE RUN"-; ders. GRUR 1996 404/405 f -"Blendax Pep"-; ders. GRUR 1996, 775/776 -"Sali Toft"- jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

    Auszug aus OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 212/01
    Die Voraussetzungen, unter denen eine ergänzende Heranziehung des § 1 UWG neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 73/76 -"Stich den Buben"-; ders. GRUR Int. 2000, 1017 -"Davidoff"-; ders. GRUR 2000, 70 -"SZENE"-; BGHZ 138, 349 -"MAC Dog"-) liegen im Streitfall nicht vor.

    Zwischen den genannten, die Verwechslungsgefahr determinierenden Faktoren besteht dabei eine Wechselwirkung dergestalt, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Waren- bzw. Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nur schwach und/oder der Waren- bzw. Dienstleistungsabstand größer ist (BGH GRUR 2000, 506 -"ATTACHÉ/TISSERAND"-; ders. GRUR 2000, 875/876 -"Davidoff"-).

  • RFH, 04.04.1939 - V 1/38
    Auszug aus OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 212/01
    gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der deutschen Marke ... (Aktenzeichen: ....1/38) hinsichtlich der nachfolgend bezeichneten Waren und Dienstleistungen einzuwilligen:.
  • BGH, 09.05.1996 - I ZB 11/94

    "Sali Toft"; Selbständige Stellung eins Wort-Elements innerhalb eines

    Auszug aus OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 212/01
    Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass für den Verkehr in dem Zeichen das Hauptgewicht auf dem/den anderen Zeichenbestandteilen liegt, weil der vielfach benutzte Stammbestandteil - wie eine bekannte Firmenbezeichnung - die Annahme nahe legt, der Zeicheninhaber verwende ihn zusammen mit auf das Produkt bezogenen Angaben, weshalb diesem/diesen anderen Bestandteilen eine das Gesamtzeichen prägende, ein bestimmtes Produkt des Zeicheninhabers kennzeichnende Bedeutung zukommt (vgl. BGH GRUR 1996, 977/978 -"DRANO/P3-drano"-; ders. GRUR 1996, 774/775 -"falke-run/LE RUN"-; ders. GRUR 1996 404/405 f -"Blendax Pep"-; ders. GRUR 1996, 775/776 -"Sali Toft"- jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

    Auszug aus OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 212/01
    Bei dieser Sachlage muss davon ausgegangen werden, dass für den Verkehr in dem Zeichen das Hauptgewicht auf dem/den anderen Zeichenbestandteilen liegt, weil der vielfach benutzte Stammbestandteil - wie eine bekannte Firmenbezeichnung - die Annahme nahe legt, der Zeicheninhaber verwende ihn zusammen mit auf das Produkt bezogenen Angaben, weshalb diesem/diesen anderen Bestandteilen eine das Gesamtzeichen prägende, ein bestimmtes Produkt des Zeicheninhabers kennzeichnende Bedeutung zukommt (vgl. BGH GRUR 1996, 977/978 -"DRANO/P3-drano"-; ders. GRUR 1996, 774/775 -"falke-run/LE RUN"-; ders. GRUR 1996 404/405 f -"Blendax Pep"-; ders. GRUR 1996, 775/776 -"Sali Toft"- jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 30.04.1998 - I ZR 268/95

    MAC Dog

    Auszug aus OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 212/01
    Die Voraussetzungen, unter denen eine ergänzende Heranziehung des § 1 UWG neben der spezialgesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 73/76 -"Stich den Buben"-; ders. GRUR Int. 2000, 1017 -"Davidoff"-; ders. GRUR 2000, 70 -"SZENE"-; BGHZ 138, 349 -"MAC Dog"-) liegen im Streitfall nicht vor.
  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

    Auszug aus OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 212/01
    Zwischen den genannten, die Verwechslungsgefahr determinierenden Faktoren besteht dabei eine Wechselwirkung dergestalt, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Waren- bzw. Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Klagemarke nur schwach und/oder der Waren- bzw. Dienstleistungsabstand größer ist (BGH GRUR 2000, 506 -"ATTACHÉ/TISSERAND"-; ders. GRUR 2000, 875/876 -"Davidoff"-).
  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 110/97

    ARD-1

    Auszug aus OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 212/01
    (vgl. BGH WRP 2000, 529/531 -"ARD-1"; ders. GRUR 1999, 735/736 -"Monoflam/Polyflam"- jeweils m. w. N.).
  • BGH, 25.03.1999 - I ZB 32/96

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Köln, 07.06.2002 - 6 U 212/01
    (vgl. BGH WRP 2000, 529/531 -"ARD-1"; ders. GRUR 1999, 735/736 -"Monoflam/Polyflam"- jeweils m. w. N.).
  • BGH, 10.08.2000 - I ZR 126/98

    Stich den Buben - Unbillige Behinderung; Irreführung/Geschäftsverhältnisse;

  • BGH, 29.04.1999 - I ZR 152/96

    SZENE; Verwechslungsgefahr

  • BGH, 04.02.1999 - I ZB 38/96

    LORA DI RECOARO

  • BPatG, 19.11.2008 - 29 W (pat) 70/03

    Buchstabe "T-" mangels Verkehrsdurchsetzung nicht als Marke eintragbar

    Dies haben sowohl das Bundespatentgericht als auch die ordentlichen Gerichte wiederholt festgestellt (vgl. BPatG GRUR 2003, 61, 63 -T-control/T-Connect; GRUR 2003, 64, 67 -T-Flexitel/Flexitel; GRUR 2003, 70, 73 -T-INNOVA/Innova; OLG Hamburg, Urteil vom 19. August 2004 -3 U 29/04; OLG Köln, GRUR-RR 2002, 290, 292 -T-is money; LG Köln, Urteil vom 2. Dezember 2004 -31 O 405/04).
  • LG Köln, 17.04.2020 - 33 O 23/19
    Eine solche Konstellation kann sich für den Inhaber des älteren Zeichens als schädlicher darstellen als der Ausgangsfall (vgl. OLG Köln, Urteil vom 07. Juni 2002 - 6 U 212/01 -, Rn. 39 - T-is Money, juris).
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