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   OLG Köln, 07.09.2012 - III-2 Ws 644/12   

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OLG Köln, 07.09.2012 - III-2 Ws 644/12 (https://dejure.org/2012,28189)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.09.2012 - III-2 Ws 644/12 (https://dejure.org/2012,28189)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. September 2012 - III-2 Ws 644/12 (https://dejure.org/2012,28189)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 328
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 2 Ws 644/12
    Zu einer Entscheidung über die Frage einer medikamentösen Behandlung des Betreuten gegen dessen natürlichen Willen ist der Betreuer nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit der im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B. v. 23.3.2011, 2 BvR 882/09) die bisherige ständige Rechtsprechung aufgegeben worden ist, nicht (mehr) befugt und eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht nach § 1906 Abs. 1 (Nr. 2) BGB nicht (mehr) möglich (ausdrücklich in dem Bewusstsein, dass das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen dazu führen kann, dass ein Betroffener ohne eine solche Behandlung einen erheblichen Schaden nimmt: BGH, B. v. 20.6.2012, XII ZB 99/12 - juris).

    In Anbetracht des - planwidrigen - Fehlens gesetzlicher Regelungen zur Frage der medikamentösen Behandlung krankheitsbedingt einwilligungsunfähiger, vorläufig nach § 126 a StPO untergebrachter Personen ist im Wege der Rechtsanalogie auf die entsprechenden Regelungen des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, des Maßregelvollzugsgesetzes und des Strafvollzugsgesetzes zurückzugreifen, die nach Maßgabe der jüngeren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (B. v. 23.3.2012, 2 BvR 882/09) verfassungskonform auszulegen sind (zu einem ähnlichen Lösungsansatz, allerdings unter Heranziehung der Regelungen des ThürPsychKG vgl. Thüringer Oberlandesgericht, B. v. 3.1.2012, 1 Ws 575/11 - juris; zur Zwangsmedikation auf der Grundlage von § 101 StVollzG vgl. OLG Hamm, B. v. 7.8.2001, 3 Ws 250/11 - juris).

    Nach einer Gesamtschau und in analoger Anwendung der vorgenannten Normen, die nach Auffassung der Kammer jeweils für ihren Anwendungsbereich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit (vgl. BVerfG, B. v. 23.3.2011, 2 BvR 882/09) erfüllen, ist eine medikamentöse Behandlung ohne Einwilligung des einwilligungsunfähigen Betroffenen unter strenger Prüfung der Verhältnismäßigkeit für zulässig zu erachten, wenn eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit des Gefangenen oder die Gesundheit anderer Personen besteht, die Maßnahmen für die Beteiligten zumutbar sind und nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit des Gefangenen verbunden sind, wobei deren Durchführung unter ärztlicher Leitung zu erfolgen hat.

    Im Rahmen einer einstweilen Unterbringung auf der Grundlage des § 126a StPO ist - jedenfalls in Nordrhein-Westfalen - die von der Klinik erbetene Genehmigung für eine zwangsweise medikamentöse Behandlung des Untergebrachten wegen Fehlens einer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 23.03.2011 - 2 BvR 882/09; B. v. 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) dafür erforderlichen, verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage unzulässig.

  • OLG Hamm, 07.08.2001 - 3 Ws 250/01

    einstweilige Unterbringung, Zwangsmedikation, Zulässigkeit, weitere Beschwerde

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 2 Ws 644/12
    Zuständig für eine Entscheidung über die Zwangsbehandlung des nach § 126 a StPO Untergebrachten ist die Vorsitzende der Kammer, bei der das Verfahren inzwischen anhängig ist, §§ 126a Abs. 2, 126, 119 StPO (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OLG Hamm, B. v. 7.8.2001, 3 Ws 250/01 - juris, zum Untersuchungshaftrecht in der früheren Fassung, das bezüglich der Zuständigkeiten für Entscheidungen über Maßnahmen während der Untersuchungshaft insoweit keine Änderung erfahren hat).

    Früheren Analogieversuchen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.08.2001 - 3 Ws 250/01), auf die sich die Vorsitzende des Strafkammer bei ihrer Entscheidung gestützt hat, ist nach Auffassung des Senats durch die Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Grundlage entzogen; hierauf kann als Rechtfertigungsgrundlage für eine "Zwangsmedikation" mit Neuroleptika nicht mehr zurückgegriffen werden.

  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 2 Ws 644/12
    Zu einer Entscheidung über die Frage einer medikamentösen Behandlung des Betreuten gegen dessen natürlichen Willen ist der Betreuer nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit der im Hinblick auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerfG, B. v. 23.3.2011, 2 BvR 882/09) die bisherige ständige Rechtsprechung aufgegeben worden ist, nicht (mehr) befugt und eine Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht nach § 1906 Abs. 1 (Nr. 2) BGB nicht (mehr) möglich (ausdrücklich in dem Bewusstsein, dass das Fehlen von Zwangsbefugnissen zur Durchsetzung notwendiger medizinischer Maßnahmen dazu führen kann, dass ein Betroffener ohne eine solche Behandlung einen erheblichen Schaden nimmt: BGH, B. v. 20.6.2012, XII ZB 99/12 - juris).

    Insoweit verweist der Senat ergänzend auf die Einschätzung des Bundesgerichtshofs zu der entsprechenden Gesetzeslage im Rahmen des Betreuungsrechts (vgl. BGH MDR 2012, 971 ff. 973).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 2 Ws 644/12
    Im Rahmen einer einstweilen Unterbringung auf der Grundlage des § 126a StPO ist - jedenfalls in Nordrhein-Westfalen - die von der Klinik erbetene Genehmigung für eine zwangsweise medikamentöse Behandlung des Untergebrachten wegen Fehlens einer nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B. v. 23.03.2011 - 2 BvR 882/09; B. v. 12.10.2011 - 2 BvR 633/11) dafür erforderlichen, verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage unzulässig.
  • BGH, 09.05.2012 - 2 StR 622/11

    Gesetzlicher Richter; Besorgnis der Befangenheit von Richtern des BGH im

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 2 Ws 644/12
    Zur notwendigen Erkennbarkeit des Norminhalts gehört die Klarheit und, als deren Bestandteil, die Widerspruchsfreiheit der Norm (vgl. auch BGH B. v. 20.06.2012, XII ZB 130/12, MDR 2012, 991 ff).
  • OLG Jena, 03.01.2012 - 1 Ws 575/11

    Vollzug einer einstweiligen Unterbringung: Anwendbares Recht in Thüringen

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 2 Ws 644/12
    In Anbetracht des - planwidrigen - Fehlens gesetzlicher Regelungen zur Frage der medikamentösen Behandlung krankheitsbedingt einwilligungsunfähiger, vorläufig nach § 126 a StPO untergebrachter Personen ist im Wege der Rechtsanalogie auf die entsprechenden Regelungen des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes, des Maßregelvollzugsgesetzes und des Strafvollzugsgesetzes zurückzugreifen, die nach Maßgabe der jüngeren verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (B. v. 23.3.2012, 2 BvR 882/09) verfassungskonform auszulegen sind (zu einem ähnlichen Lösungsansatz, allerdings unter Heranziehung der Regelungen des ThürPsychKG vgl. Thüringer Oberlandesgericht, B. v. 3.1.2012, 1 Ws 575/11 - juris; zur Zwangsmedikation auf der Grundlage von § 101 StVollzG vgl. OLG Hamm, B. v. 7.8.2001, 3 Ws 250/11 - juris).
  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus OLG Köln, 07.09.2012 - 2 Ws 644/12
    Zur notwendigen Erkennbarkeit des Norminhalts gehört die Klarheit und, als deren Bestandteil, die Widerspruchsfreiheit der Norm (vgl. auch BGH B. v. 20.06.2012, XII ZB 130/12, MDR 2012, 991 ff).
  • OLG Hamm, 17.03.2016 - 5 Ws 88/16

    Vorschriften der Untersuchungshaft erlauben keine Zwangsmedikation

    Hierzu hat bereits der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln in seinem Beschluss vom 07. September 2012 (III-2 Ws 644/12) Folgendes ausgeführt:.
  • LG Offenburg, 21.10.2015 - 2 KLs 304 Js 8759/15

    Einstweilige Unterbringung eines Angeklagten in einem psychiatrischen

    Für die näheren Anforderungen kann, nicht zuletzt in der Frage, inwieweit Maßgaben, die sich aus dem Grundgesetz ableiten lassen, ausdrücklicher und konkretisierender Festlegung im einfachen Gesetz bedürfen, auch der jeweilige Kreis der Normanwender und Normbetroffenen von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 128, 282; BVerfGE 129, 269; BVerfG FamRZ 2015, 1589; BGH, Beschluss vom 20.06.2012, Az. XII ZB 130/12; OLG Köln StraFo 2012, 406).

    In Anbetracht der Schwere des Grundrechtseingriffs verbietet sich der Rückgriff auf allgemeine strafprozessuale Regelungen (vgl. OLG Köln StraFo 2012, 406).

  • LG Arnsberg, 15.02.2016 - 2 Ks 39/15

    Untersuchungshaft, Zwangsmedikation

    Damit genügt § 28 UVollzG NRW unter Berücksichtigung der durch das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 23.03.2011 aufgestellten Maßstäben nicht den verfassungsgemäßen Anforderungen, die an die Klarheit und Bestimmtheit einer gesetzlichen Grundlage für einen besonders schweren Grundrechtseingriff zu stellen sind (vergleiche OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2012, Az 2 Ws 644/12).
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