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   OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16   

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OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16 (https://dejure.org/2016,55532)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.10.2016 - 21 UF 56/16 (https://dejure.org/2016,55532)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 21 UF 56/16 (https://dejure.org/2016,55532)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11

    Elterliche Sorge: Abwehr der Kindeswohlgefährdung durch Anordnung des Verbleibens

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16
    Der auch einfachgesetzlich normierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§§ 1666 Abs. 1, 1666a, 1696 Abs. 2 BGB; vgl. BVerfG, FamRZ 2016, 439 [Rn. 12]; BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 [Rn. 20]) gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist (BVerfG, FamRZ 1989, 145 [146]).

    Aus gleich gut geeigneten Mitteln ist das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (vgl. BVerfG, FamRZ 2012, 1127 [1129]; BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 [Rn. 20 f.]).

    e) Eine Verbleibensanordnung (§ 1632 Abs. 4 BGB), die als milderes Mittel gegenüber einer dauerhaften Sorgerechtsentziehung in Betracht zu ziehen sein kann (vgl. BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 [Rn. 21]), scheidet im vorliegenden Fall aus.

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16
    Das pflichtgebundene Elternrecht, das sich in der Beziehung zum Kind an dessen Wohl auszurichten hat (vgl. BVerfGE 60, 79 [88]), ist zugleich Freiheitsrecht im Verhältnis zum Staat, der grundsätzlich nur eingreifen darf, wenn das ihm zukommende Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) dies gebietet.

    Um eine Trennung des Kindes von den Eltern und deren Aufrechterhaltung zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 [91]; FamRZ 2015, 112 [Rn. 23]; FamRZ 2016, 439 [Rn. 12]).

    Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 [144 f.]; 60, 79 [91 ff.]; BGH, MDR 2016, 1146 [Rn. 22]).

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16
    Um eine Trennung des Kindes von den Eltern und deren Aufrechterhaltung zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 [91]; FamRZ 2015, 112 [Rn. 23]; FamRZ 2016, 439 [Rn. 12]).

    Dies kann nur angenommen werden, wenn bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. nur BVerfG, FamRZ 2015, 112 [Rn. 23] m.w.N.).

  • BVerfG, 20.01.2016 - 1 BvR 2742/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Rückübertragung der

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16
    Um eine Trennung des Kindes von den Eltern und deren Aufrechterhaltung zu rechtfertigen, muss das elterliche Fehlverhalten vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 60, 79 [91]; FamRZ 2015, 112 [Rn. 23]; FamRZ 2016, 439 [Rn. 12]).

    Der auch einfachgesetzlich normierte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§§ 1666 Abs. 1, 1666a, 1696 Abs. 2 BGB; vgl. BVerfG, FamRZ 2016, 439 [Rn. 12]; BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 [Rn. 20]) gebietet, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist (BVerfG, FamRZ 1989, 145 [146]).

  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16
    Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 [144 f.]; 60, 79 [91 ff.]; BGH, MDR 2016, 1146 [Rn. 22]).

    Auch das mildeste Mittel kann sich zudem als ungeeignet erweisen, wenn es mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (BGH, FamRZ 2012, 99 [Rn. 29]; MDR 2016, 1146 [Rn. 23]).

  • BVerfG, 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11

    Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16
    Aus gleich gut geeigneten Mitteln ist das mildeste, die geschützte Rechtsposition am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen (vgl. BVerfG, FamRZ 2012, 1127 [1129]; BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 [Rn. 20 f.]).
  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 247/11

    Sorgerechtsverfahren: Frist zur Nachholung der Begründung der Rechtsbeschwerde;

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16
    Auch das mildeste Mittel kann sich zudem als ungeeignet erweisen, wenn es mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt (BGH, FamRZ 2012, 99 [Rn. 29]; MDR 2016, 1146 [Rn. 23]).
  • AG Köln, 23.02.2016 - 332 F 27/15

    Entziehung und Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind auf den Vormund;

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16
    Auf die Beschwerde der Eltern (Beteiligte zu 1 und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 23.02.2016 (332 F 27/15) wie folgt abgeändert:.
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Köln, 13.10.2016 - 21 UF 56/16
    Der Staat muss daher vorrangig versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfGE 24, 119 [144 f.]; 60, 79 [91 ff.]; BGH, MDR 2016, 1146 [Rn. 22]).
  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2016 (erlassen am 13. Oktober 2016) - 21 UF 56/16 - verletzt das betroffene Kind in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 05.12.2016 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Die Wirksamkeit des Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2016 (erlassen am 13. Oktober 2016) - 21 UF 56/16 - wird einstweilen bis zur abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.
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