Rechtsprechung
   OLG Köln, 07.12.2009 - I-2 Wx 83/09, I-2 Wx 84/09, 2 Wx 83/09, 2 Wx 84/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,6793
OLG Köln, 07.12.2009 - I-2 Wx 83/09, I-2 Wx 84/09, 2 Wx 83/09, 2 Wx 84/09 (https://dejure.org/2009,6793)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2009 - I-2 Wx 83/09, I-2 Wx 84/09, 2 Wx 83/09, 2 Wx 84/09 (https://dejure.org/2009,6793)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. Dezember 2009 - I-2 Wx 83/09, I-2 Wx 84/09, 2 Wx 83/09, 2 Wx 84/09 (https://dejure.org/2009,6793)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde; Formwirksamkeit bei Unterzeichnung mit einem unzutreffenden Vornamen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeurkG § 13 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde; Formwirksamkeit bei Unterzeichnung mit einem unzutreffenden Vornamen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2010, 80
  • FamRZ 2010, 679
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.2002 - V ZR 279/01

    Anforderungen an die Unterzeichnung einer notariellen Urkunde

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2009 - 2 Wx 83/09
    Die Unterschrift ist Wirksamkeitsbedingung (vgl. BGHZ 152, 255 ff.).

    Seine Wirksamkeit setzt gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 1. Halbs. BeurkG zwingend voraus, dass die von dem Notar aufgenommene Niederschrift von dem Erblasser eigenhändig unterschrieben wird; eine Urkunde ohne Unterschrift führt zur Unwirksamkeit der Beurkundung (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120).

    Mit der Unterschrift wird dokumentiert, dass sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen und die Urkunde in ihrer körperlichen Form genehmigen; die Unterschrift dient damit als formelles Zeichen der Verantwortungsübernahme für Geltung und Gültigkeit des beurkundeten Rechtsgeschäfts und für die Echtheit des beurkundeten Willens der Beteiligten (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120; Heinemann, ZNotP 2002, 223 [224]).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die eigenhändige Unterschrift nicht der Sicherstellung der Identität zwischen Erklärendem und Unterschreibendem dient (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120).

    Aber auch die Unterzeichnung nur mit dem Familiennamen reicht für die Wirksamkeit der Urkunde aus; er individualisiert nämlich den Unterzeichner hinreichend (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120; Beck"sches Notar-Handbuch/Bernhard, 5. Auflage 2009, Rn. G 210; Huhn/von Schuckmann/Renner, BeurkG, 4. Auflage 2003, § 13 Rn 34; Lerch, BeurkG, 2008, § 13 Rn 25; Winkler, a.a.O., § 13 Rn. 55).

    Diese Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden, da - unter Beachtung der vorstehenden rechtlichen Ausführungen - eine Unterzeichnung einer Urkunde mit dem Familiennamen bereits zur Individualisierung des Unterzeichners ausreicht (BGHZ 152, 255 = NJW 2003, 1120; Winkler, aaO, § 13 Rn. 55).

  • KG, 30.01.1996 - 1 W 7243/94

    Namensunterschrift bei notariellem Testament - sinnlose Buchstabenfolge,

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2009 - 2 Wx 83/09
    Diese besondere Bedeutung kommt deutlich auch in der gesetzlichen Folge der Nichtigkeit des notariellen Testaments beim Fehlen einer wirksamen Unterschrift des Erblassers zum Ausdruck, sofern nicht dessen Schreibunfähigkeit festgestellt und das besondere Verfahren nach § 25 BeurkG eingehalten worden ist (vgl. BGH, NJW 1981, 1900 [1901]; KG FGPrax 1996, 113).

    Die Formerleichterung des § 2247 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung (BGH, DNotZ 1958, 650; KG, FGPrax 1996, 113 mit weiteren Nachweisen).

    Verwendet der Erblasser einen solchen Namen auch sonst und erkennt er ihn als den seinigen an, ist von der Wirksamkeit auch der Unterschriftsleistung mit diesem Namen auszugehen, da dann kein Anlass besteht, an der Ernsthaftigkeit der beurkundeten Erklärung zu zweifeln (KG, FGPrax 1996, 113 m.w.N.; Winkler, BeurkG, 16. Auflage 2008, § 13 Rn. 58).

  • BGH, 12.03.1981 - IVa ZR 111/80

    Zur Schreibhilfe bei eigenhändiger Unterschrift und zur Gültigkeit einer Ehe im

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2009 - 2 Wx 83/09
    Diese besondere Bedeutung kommt deutlich auch in der gesetzlichen Folge der Nichtigkeit des notariellen Testaments beim Fehlen einer wirksamen Unterschrift des Erblassers zum Ausdruck, sofern nicht dessen Schreibunfähigkeit festgestellt und das besondere Verfahren nach § 25 BeurkG eingehalten worden ist (vgl. BGH, NJW 1981, 1900 [1901]; KG FGPrax 1996, 113).
  • BGH, 03.10.1958 - V ZB 17/58

    Testament eines schreibunfähigen Erblassers

    Auszug aus OLG Köln, 07.12.2009 - 2 Wx 83/09
    Die Formerleichterung des § 2247 Abs. 3 BGB findet keine Anwendung (BGH, DNotZ 1958, 650; KG, FGPrax 1996, 113 mit weiteren Nachweisen).
  • VG Wiesbaden, 20.03.2009 - 4 L 85/09

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 84/09.WI gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.12.2008 wird zurückgewiesen.

    Am 29.01.2009 hat der Antragsteller Klage erhoben (4 K 84/09.WI) und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

    die aufschiebende Wirkung der Klage (4 K 84/09.WI) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 30.12.2008 anzuordnen sowie.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 L 85/09.WI und 4 K 84/09.WI Bezug genommen.

  • OLG Düsseldorf, 10.05.2017 - 3 Wx 315/15

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Unterschrift unter einem notariellen

    Der Bundesgerichtshof zieht (a.a.O.; kritisch zum diesbezüglichen Begründungsgang bspw. Heinemann DNotZ 2003, 243 ff) - und zwar ausweislich der Entscheidungsbegründung auch für notarielle Testamente (juris-Version Tz. 15 a.E.) - die Konsequenz, aus diesem Sinn und Zweck des Unterschriftserfordernisses ergebe sich, dass die Unterzeichnung der Urkunde mit demjenigen Namen erfolgen müsse, den der Beteiligte tatsächlich führe, der ihn also im Sinne der Möglichkeit der Zuordnung von Erklärungen zu einer individuell bestimmten Person kennzeichne (hiervon weicht OLG Köln FamRZ 2010, 679 f nicht ab, das lediglich der Auffassung gewesen ist, im dortigen Fall habe bei Unterzeichnung mit dem zutreffenden Familiennamen die Hinzusetzung eines falschen Vornamens nicht geschadet).
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