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   OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20   

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OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20 (https://dejure.org/2021,541)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.01.2021 - 6 U 45/20 (https://dejure.org/2021,541)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. Januar 2021 - 6 U 45/20 (https://dejure.org/2021,541)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Internet-Radiorecorder für Privatpersonen zulässig

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Keine urheberrechtliche Verletzung durch Online-Musikdienst "Flatster"

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Keine urheberrechtliche Verletzung durch Online-Musikdienst "Flatster"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2021, 1083
  • MMR 2021, 743
  • afp 2021, 91
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19

    Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20
    Die rechtliche Bewertung des Landgerichts sei bezüglich der Vervielfältigungshandlung nach den Entscheidungen des BGH vom 05.03.2020, Az. I ZR 6/19 und I ZR 32/19, nicht mehr haltbar.

    Bei der Inanspruchnahme eines Internet-Musikdienstes, der seinem Kunden mittels einer vollautomatisiert ablaufenden Software Mitschnitte von von diesem ausgewählten Musiktiteln aus den Sendungen einer Vielzahl von Internetradios erstellt und sodann auf einem cloud-basierten individuellen Speicherplatz zum Download bereitstellt, ist allein der Kunde als Hersteller der Radiomitschnitte anzusehen (s. BGH, Urteile vom 05.03.2020, I ZR 6/19 - musicmonster - und I ZR 32/19 - Internet-Radiorecorder).

    In Betracht kommt dann allenfalls Mittäterschaft, die eine gemeinschaftliche Tatbegehung und damit ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraussetzt (BGH, Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19, juris, Tz. 42).

    Für Mittäterschaft fehlt es aufgrund des vollständig automatisierten Verfahrens an einem bewussten und gewollten Zusammenwirken der Beklagten mit den Nutzern (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19, juris, Tz. 43).

    bb) Für eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19, juris, Tz. 45 ff.) fehlt es bereits an einer rechtswidrigen Haupttat.

    In seiner Internet-Radiorecorder-Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19, juris, Tz. 46) bezüglich der ersten und dritten Stufe auf die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 07.09.2017, C-265/16, juris, Tz. 60 bis 64 und 69 verwiesen (dagegen nicht auch auf die Tz. 65 ff. betreffend die zweite Stufe):.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16

    VCAST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20
    In seiner Internet-Radiorecorder-Entscheidung hat der BGH (Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19, juris, Tz. 46) bezüglich der ersten und dritten Stufe auf die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 07.09.2017, C-265/16, juris, Tz. 60 bis 64 und 69 verwiesen (dagegen nicht auch auf die Tz. 65 ff. betreffend die zweite Stufe):.

    Soweit die Klägerin auf die VCAST-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 29.11.2017, C-265/16) verweist, weicht diese in tatsächlicher Hinsicht wesentlich vom streitgegenständlichen Sachverhalt ab.

    VCAST stellte ihren Kunden im Internet ein System zur Bildaufzeichnung in einem Speicherbereich in der "Cloud" für terrestrisch ausgestrahlte Sendungen von italienischen Fernsehstationen zur Verfügung, wobei die ausgestrahlten Sendungen zunächst aufgezeichnet und dann den Kunden über das Internet zur Verfügung gestellt wurden; die Dienstleistung besaß insoweit eine Doppelfunktion: Sie gewährleistete zugleich die Vervielfältigung und die Zurverfügungstellung der von VCAST erfassten Werke und Gegenstände (s. Urteil vom 29.11.2017, C-265/16, juris, Tz. 14, 38, 46).

    Insoweit sind auch die Erwägungen des Generalanwalts Szpunar zur zweiten Stufe in seinen Schlussanträgen vom 07.09.2017, C-265/16, juris, Tz. 65 bis 68 für den vorliegenden Fall ohne Belang.

    Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 31.05.2016, C-117/15 - Reha Training, juris, Tz. 40; Urteil vom 29.11.2017, C-265/16 - VCAS, juris, Tz. 45) folgt nichts anderes.

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20
    Ausgehend von der danach gebotenen rein technischen Betrachtung (s. auch bereits BGH, Urteil vom 22.04.2009, I ZR 216/06 - Internet-Videorekorder) stellen die Kunden der Beklagten die Vervielfältigungsstücke selbst her, die Beklagte tritt dabei gleichsam an die Stelle eines Tonbandgerätes und fungiert als bloßes Werkzeug.

    Vor dem Hintergrund der Internet-Videorekorder-Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.04.2009, I ZR 216/06) kann angesichts der inzwischen unstreitigen Tatsache, dass nicht die Beklagte, sondern die Nutzer Hersteller der Vervielfältigungen sind, den Beklagten nicht vorgeworfen werden, sich mit ihrem Geschäftsmodell erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen zu bewegen.

    Der BGH hatte in seiner "Segelanweisung" neben der Tatsachenfeststellung (wer hat gespeichert?) dagegen nur eine weitere Prüfung des Senderechts gefordert (Urteil vom 22.04.2009, I ZR 216/06, juris, Tz. 16, 49 ff., 57).

    Dass dann, wenn jeweils nur eine einzelne Aufnahme einer Sendung auf Bild- oder Tonträger jeweils nur einer einzelnen Person zugänglich gemacht wird, kein "öffentliches" Zugänglichmachen vorliegt, hat der BGH für den parallel gelagerten Fall eines Internet-Videorecorder bereits ausdrücklich entschieden (Urteil vom 22.04.2009, I ZR 216/06 - Internet-Videorecorder, juris, Tz. 24 ff.):.

  • LG Köln, 13.02.2020 - 14 O 57/19
    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.02.2020 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 57/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagten beantragen, das am 13.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Az.: 14 O 57/19, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das am 13.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Az.: 14 O 57/19, zurückzuweisen.

  • EuGH, 31.05.2016 - C-117/15

    Reha Training

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20
    Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen des EuGH (Urteil vom 31.05.2016, C-117/15 - Reha Training, juris, Tz. 40; Urteil vom 29.11.2017, C-265/16 - VCAS, juris, Tz. 45) folgt nichts anderes.

    In den Räumen der Reha Training konnten sich Patienten über dort installierte Fernsehgeräte Fernsehsendungen ansehen (s. Urteil vom 31.05.2016, C-117/15, Rn. 12).

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20
    Die erste Stufe verlangt dagegen nicht, dass die einen Sonderfall regelnde Ausnahme oder Beschränkung ihrerseits nur in einem - bezogen auf die Schrankenregelung - Sonderfall angewendet wird (s. BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere II, juris, Tz. 58).

    Voraussetzung hierfür ist, dass die fragliche Nutzung zur herkömmlichen Nutzung in unmittelbaren Wettbewerb tritt, also in die Primärverwertung eingegriffen wird, die Schranke somit zwangsläufig den Umfang an Verkäufen oder anderen rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit geschützten Werken verringern würde (s. BGH, Urteil vom 30.04.2020, I ZR 139/15 - Afghanistan Papiere II, juris, Tz. 59; Stieper in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., vor §§ 44a ff. Rn. 31).

  • BGH, 05.03.2020 - I ZR 6/19

    Klage auf Unterlassung der Vervielfältigung der auf dem Musikalbum "Immer noch

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20
    Die rechtliche Bewertung des Landgerichts sei bezüglich der Vervielfältigungshandlung nach den Entscheidungen des BGH vom 05.03.2020, Az. I ZR 6/19 und I ZR 32/19, nicht mehr haltbar.

    Bei der Inanspruchnahme eines Internet-Musikdienstes, der seinem Kunden mittels einer vollautomatisiert ablaufenden Software Mitschnitte von von diesem ausgewählten Musiktiteln aus den Sendungen einer Vielzahl von Internetradios erstellt und sodann auf einem cloud-basierten individuellen Speicherplatz zum Download bereitstellt, ist allein der Kunde als Hersteller der Radiomitschnitte anzusehen (s. BGH, Urteile vom 05.03.2020, I ZR 6/19 - musicmonster - und I ZR 32/19 - Internet-Radiorecorder).

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11

    Internet-Videorecorder II

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20
    Auch die Beklagte macht die Musiktitel jeweils nur den einzelnen Kunden zugänglich und hält sie nicht in ihrer Zugriffssphäre für eine Öffentlichkeit zum Abruf bereit; auf die Gesamtheit der Kunden ist nicht abzustellen (s. auch BGH Urteil vom 11.04.2013, I ZR 152/11 - Internet-Videorecorder II, juris, Tz. 22; v. Ungern-Sternberg in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 19a Rn. 94).
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 43/11

    Digitales Druckzentrum

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20
    Das vom deutschen Gesetzgeber zum Ausgleich der Einschränkungen des Vervielfältigungsrechts eingeführte Vergütungssystem für Geräte- und Speichermedien sowie für bestimmte Betreiber von Kopiergeräten ist dem Grunde nach mit der Info-RL vereinbar (s. BGH Urteil vom 09.02.2012, I ZR 43/11 - Digitales Druckzentrum, juris, Tz. 26 ff., 32).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/13

    Public Relations Consultants Association - Urheberrechte -

    Auszug aus OLG Köln, 08.01.2021 - 6 U 45/20
    Da die Erstellung der betreffenden Kopien einen Bestandteil des Anhörens der Werke bildet, kann sie eine solche Verwertung der Werke nicht beeinträchtigen (vgl. Leenen in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 5. Aufl., Art. 5 InfoSoc-RL Rn. 163; EuGH, Urteil vom 95.06.2014, C-360/13, juris, Tz. 60 f.).
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