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OLG Köln, 08.08.1997 - 16 Wx 204/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
KOSTO §§ 32, 93
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestimmung des Gegenstandswert der Rechtshandlungen eines Vormundschaftsgerichts bezogen auf die Gründung einer Gesellschaft bei Beteiligung eines Minderjährigen
Verfahrensgang
- LG Bonn, 23.04.1997 - 4 T 8/97
- OLG Köln, 08.08.1997 - 16 Wx 204/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- AG Siegen, 04.02.1985 - 2 VIII D 1197
Auszug aus OLG Köln, 08.08.1997 - 16 Wx 204/97
Aus dieser Regelung leitet die zutreffende, in Rechtsprechung und Literatur herrschende Auffassung ab, daß für die Wertbestimmung der Rechtshandlungen, die sich auf die Gründung einer Gesellschaft beziehen, der Anteilswert des Fürsorgebedürftigen maßgeblich ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1989, 62; Amtsgericht Siegen, Rpfleger 1985, 459;… Waldner in Rohs/Wedewer, KostO, Stand: 1997, § 93 Rn. 12;… Mümmler, KostO, 11. Aufl., S. 931;… Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl., § 93 KostO Rn. 5).Die demgegenüber in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (…Korintenberg-Lappe, KostO, 13. Aufl., § 93 Rn. 28 f; Lappe in Rpfleger 1985, 459 f.), nach der bei der Gründung einer Gesellschaft nicht der Anteil des Fürsorgebedürftigen am Gesellschaftsvermögen, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen den Wert der Sache bestimmt, findet im Gesetz keine Stütze.
- BayObLG, 13.10.1988 - BReg. 3 Z 103/88
Gerichtsgebührenberechnung für Rechtshandlungen bei Pflegschaftssachen; …
Auszug aus OLG Köln, 08.08.1997 - 16 Wx 204/97
Aus dieser Regelung leitet die zutreffende, in Rechtsprechung und Literatur herrschende Auffassung ab, daß für die Wertbestimmung der Rechtshandlungen, die sich auf die Gründung einer Gesellschaft beziehen, der Anteilswert des Fürsorgebedürftigen maßgeblich ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1989, 62; Amtsgericht Siegen, Rpfleger 1985, 459;… Waldner in Rohs/Wedewer, KostO, Stand: 1997, § 93 Rn. 12;… Mümmler, KostO, 11. Aufl., S. 931;… Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl., § 93 KostO Rn. 5).