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   OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02   

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OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02 (https://dejure.org/2003,6979)
OLG Köln, Entscheidung vom 08.09.2003 - 16 U 110/02 (https://dejure.org/2003,6979)
OLG Köln, Entscheidung vom 08. September 2003 - 16 U 110/02 (https://dejure.org/2003,6979)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsklage wegen Kaufpreisansprüchen aus abgetretenem Recht; Prüfung internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte von Amts wegen; Zeitliche Anwendbarkeit des Brüsseler Übereinkommens vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung ...

  • unalex.eu

    Art. 27, 30, 66 Brüssel I-VO, 14 EuZustVO
    Rechtshängigkeit - Derselbe Anspruch - Der Begriff "derselbe Anspruch" - Dieselben Parteien - Unterschiedliche Parteien mit gleichem Interesse - Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit - Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage - Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts - ...

  • Judicialis

    ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1; ; ZPO § 325; ; ZPO § 325 Abs. 1; ; ZPO § 326; ; ZPO § 327; ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1; ; GKG § 19 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO Art. 27 Abs. 1; EuGVÜ Art. 21 Abs. 1
    Einfluss einer Forderungsabtretung auf die Feststellung der Identität der in zwei verfolgten Ansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.12.1996 - VIII ZR 154/95

    Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage im Hinblick auf eine

    Auszug aus OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02
    a) Entscheidend dafür, ob derselbe Anspruch im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ/Art. 27 Abs. 1 EuGVVO verfolgt wird, ist nicht die formale Identität der Anträge, sondern der "Kernpunkt" beider Streitigkeiten (sogen. "Kernpunkt"-Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urt. vom 8.12.1987 - Rs 144/86 -, NJW 1989, 665, 666 unter 16.; BGH vom 11.12.1996, NJW 1997, 870, 872 mit weit. Nachw.).

    Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine solche Konstellation im Falle einer Leistungsklage einerseits und einer negativen Feststellungsklage andererseits vorliegt, wobei unerheblich ist, welche Klage zuerst erhoben wurde (vgl. erneut BGH v. 11.12.1996, NJW 1997, 870, 872 unter II. 2.a) bb) bbb).

  • OLG Stuttgart, 25.11.2002 - 6 U 135/02

    Prüfung der internationalen Zuständigkeit in der Berufungsinstanz; Klage aus

    Auszug aus OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02
    Das OLG Stuttgart (vom Kl. vorgelegt GA 383 ff.) konnte jene Entscheidung in seinem Urteil vom 25.11.2002 ( 6 U 135/02 ) naturgemäß noch nicht berücksichtigen.
  • EuGH, 19.05.1998 - C-351/96

    Drouot assurances

    Auszug aus OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02
    c) Dass der Ansatz der Rechtskraftwirkungen der richtige ist und es nicht auf eine rein formale Betrachtung ankommt, ergibt sich im Übrigen aus einem Urteil des EuGH vom 19.05.1998 ( C-351/96), in dem entschieden wurde, dass ein Versicherer und sein Versicherungsnehmer als ein und dieselbe Partei anzusehen sind, wenn ihre Interessen so weit übereinstimmen, dass ein Urteil, das gegen den einen ergeht, Rechtskraft gegenüber dem anderen entfalten würde.
  • EuGH, 07.06.1984 - 129/83

    Zelger / Salinitri

    Auszug aus OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02
    Danach war die Bestimmung des Art. 21 EuGVÜ nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 7.6.1984 - Rs 129/83 -, NJW 1984, 2759) dahin auszulegen, daß als "zuerst angerufenes Gericht" dasjenige anzusehen war, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit zuerst vorliegen; diese Voraussetzungen waren für jedes der betroffenen Gerichte nach seinen nationalen Vorschriften zu bestimmen.
  • EuGH, 08.12.1987 - 144/86

    Gubisch Maschinenfabrik / Palumbo

    Auszug aus OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02
    a) Entscheidend dafür, ob derselbe Anspruch im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ/Art. 27 Abs. 1 EuGVVO verfolgt wird, ist nicht die formale Identität der Anträge, sondern der "Kernpunkt" beider Streitigkeiten (sogen. "Kernpunkt"-Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urt. vom 8.12.1987 - Rs 144/86 -, NJW 1989, 665, 666 unter 16.; BGH vom 11.12.1996, NJW 1997, 870, 872 mit weit. Nachw.).
  • OLG München, 17.07.1997 - 7 W 1583/97

    Voraussetzungen der Rechtshängigkeit i.S. von Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ

    Auszug aus OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02
    In einem solchen Fall mag eine Aussetzung nach Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ/Art. 27 Abs. 1 EuGVVO nicht in Betracht kommen, zumal die Aufrechnung nach allgemeiner Ansicht keine "Rechtshängigkeitssperre" bewirkt (vgl. OLG München vom 17.7.1997, RIW 1997, 872-873).
  • BGH, 30.04.2003 - III ZR 237/02

    Bestimmung des internationalen (Wahl-)Gerichtsstandes

    Auszug aus OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02
    Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Urteil des BGH vom 28.11.2002 (NJW 2003, 426-429 ; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 30.4.2003, III ZR 237/02), das selbstverständlich auch für die Auslegung des § 513 Abs. 2 ZPO (n.F.) Geltung beansprucht, da ansonsten die vom BGH beabsichtigte Intention (über Fragen der internationalen Zuständigkeit möchte sich der BGH offensichtlich das letzte Wort vorbehalten) nicht erreicht werden könnte.
  • OLG Koblenz, 19.01.1989 - 5 U 425/88

    Herausgabe des Versteigerungserlöses nach der Pfändung und Versteigerung eines

    Auszug aus OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02
    Im deutschen Zivilprozeß wäre demnach die Einrede anderweitiger Rechtshängigkeit gegenüber dem Zessionar berechtigt und hieraus folgend eine Rechtskrafterstreckung auf den Zessionar zwingend ; denn eine Identität der Parteien im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht, soweit die Rechtskraft in subjektiver Hinsicht, also gemäß den §§ 325 bis 327 ZPO, reichen kann (vgl. nur Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl. 1997, § 261 Rz.55 ; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21.Aufl. 1998, § 325 Rz.15 ; ferner : Zöller, ZPO, 23.Aufl. 2003, § 261 Rz. 8a ; vgl. auch BGH NJW-RR 1986, 158 für den Fall der gewillkürten Prozeßstandschaft: "...Dagegen, daß der Schuldner etwa mit zwei Prozessen überzogen wird, ist dieser durch die Einrede der Rechtshängigkeit [§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO] und [nach rechtskräftigem Abschluß des einen Prozesses] durch die Einrede der Rechtskraft geschützt..." ; OLG Koblenz NJW-RR 1990, 1023 : "Tritt ein Kläger nach Rechtshängigkeit die Klageforderung an einen Zessionar ab, so steht der neuen Klage des Zessionars gegen den Beklagten die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen [ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1], weil ein Urteil im Erstprozeß auch für und gegen den Zessionar wirkt [ZPO §§ 265, 325 Abs. 1]", Leitsatz, scil.).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02
    Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Urteil des BGH vom 28.11.2002 (NJW 2003, 426-429 ; bestätigt durch BGH, Beschl. v. 30.4.2003, III ZR 237/02), das selbstverständlich auch für die Auslegung des § 513 Abs. 2 ZPO (n.F.) Geltung beansprucht, da ansonsten die vom BGH beabsichtigte Intention (über Fragen der internationalen Zuständigkeit möchte sich der BGH offensichtlich das letzte Wort vorbehalten) nicht erreicht werden könnte.
  • BGH, 12.07.1985 - V ZR 56/84

    Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch einen Pächter

    Auszug aus OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 110/02
    Im deutschen Zivilprozeß wäre demnach die Einrede anderweitiger Rechtshängigkeit gegenüber dem Zessionar berechtigt und hieraus folgend eine Rechtskrafterstreckung auf den Zessionar zwingend ; denn eine Identität der Parteien im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO besteht, soweit die Rechtskraft in subjektiver Hinsicht, also gemäß den §§ 325 bis 327 ZPO, reichen kann (vgl. nur Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl. 1997, § 261 Rz.55 ; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21.Aufl. 1998, § 325 Rz.15 ; ferner : Zöller, ZPO, 23.Aufl. 2003, § 261 Rz. 8a ; vgl. auch BGH NJW-RR 1986, 158 für den Fall der gewillkürten Prozeßstandschaft: "...Dagegen, daß der Schuldner etwa mit zwei Prozessen überzogen wird, ist dieser durch die Einrede der Rechtshängigkeit [§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO] und [nach rechtskräftigem Abschluß des einen Prozesses] durch die Einrede der Rechtskraft geschützt..." ; OLG Koblenz NJW-RR 1990, 1023 : "Tritt ein Kläger nach Rechtshängigkeit die Klageforderung an einen Zessionar ab, so steht der neuen Klage des Zessionars gegen den Beklagten die Einrede der Rechtshängigkeit entgegen [ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1], weil ein Urteil im Erstprozeß auch für und gegen den Zessionar wirkt [ZPO §§ 265, 325 Abs. 1]", Leitsatz, scil.).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-111/01

    Gantner Electronic

  • EuGH, 06.12.1994 - C-406/92

    Tatry / Maciej Rataj

  • BGH, 19.02.2013 - VI ZR 45/12

    Aussetzung des Rechtsstreits nach der EuGVVO: Parteiidentität bei Klagen wegen

    In einem solchen Fall sind Versicherer und Versicherungsnehmer für die Anwendung von Art. 27 EuGVVO als ein und dieselbe Partei anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - C-351/96, VersR 1999, 594 Rn. 19, 23, 25 - Drouot zu Art. 21 EuGVÜ; OLG Düsseldorf, GRUR Int 2000, 776, 779; Urteil vom 26. April 2012 - 2 U 18/12, juris Rn. 30; OLG Köln, OLGR 2004, 82, 85; OLG Karlsruhe, ZUM 2008, 516, 517 f.; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2009, 402, 404; LAG Rheinland-Pfalz, IPRspr.
  • OLG Köln, 08.09.2003 - 16 U 104/02

    Voraussetzungen einer Verfahrensaussetzung

    Die Aushändigung der Klage an die Beklagte erfolgte am 12.10.2001 (Anlagen B 15 und B 16 in der Sache 16 U 110/02, OLG Köln).
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