Rechtsprechung
OLG Köln, 08.10.2007 - 17 W 137/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verbraucherverband als Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung; Verfolgung von Wettbewerbsverstößen als satzungsmäßige Aufgabe; Erstattung der Reisekosten einer Partei bei Erscheinen eines sachorientierten Vertreters
- Judicialis
UKlaG § 1; ; UKlaG §... 2; ; UKlaG § 3; ; UKlaG § 3 Abs. 1 Nr. 1; ; UKlaG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ; UKlaG § 4; ; UKlaG § 4 Abs. 2 Nr. 1; ; UKlaG § 4 Nr. 2; ; UWG § 8 Abs. 3 n. F.; ; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 104 Abs. 3 S. 1; ; ZPO § 141; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; BGB § 307; ; BGB § 308; ; BGB § 309
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UKlaG § 3; ZPO § 91
Höhe fiktiver Informationskosten bei Einweisung eines örtlichen Prozessbevollmächtigten durch qualifizierte Einrichtung nach Unterlassungsklagengesetz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 29.11.2006 - 1 O 521/05
- LG Bonn, 01.02.2007 - 1 O 521/05
- LG Bonn, 21.06.2007 - 1 O 521/05
- OLG Köln, 08.10.2007 - 17 W 137/07
- BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04
Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren; …
Auszug aus OLG Köln, 08.10.2007 - 17 W 137/07
Die Rechtspflegerin hat lediglich Reisekosten in Höhe von 25, 00 EUR für fiktive Informationskosten festgesetzt und sich hierbei auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - gestützt.Denn die Klägerin muss als die Voraussetzungen des § 3 UKlaG erfüllender Verbraucherverband in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und/oder telefonisch zu instruieren, so dass die Reisekosten ihres auswärtigen Rechtsanwaltes zum Prozessgericht keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung darstellen und folglich nicht zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - = NJW-RR 2004, 856 = MDR 2004, 839 = WRP 2004, 495 = AGS 2004, 168; Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - = NJW 2006, 301).
Auch hierzu verhält sich die bereits angesprochene Entscheidung des BGH (NJW 2006, 301, 303 a. E.).
- BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05
Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer …
Auszug aus OLG Köln, 08.10.2007 - 17 W 137/07
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel und verweist ihrerseits auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 -.Die sowohl vom OLG Düsseldorf als auch von der Klägerin herangezogene weitere Entscheidung des BGH vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05 - (BGHReport 2006, 1334 = NJW 2006, 3008) ist nicht einschlägig.
- BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03
Auswärtiger Rechtsanwalt IV
Auszug aus OLG Köln, 08.10.2007 - 17 W 137/07
Denn die Klägerin muss als die Voraussetzungen des § 3 UKlaG erfüllender Verbraucherverband in der Regel wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und/oder telefonisch zu instruieren, so dass die Reisekosten ihres auswärtigen Rechtsanwaltes zum Prozessgericht keine notwendigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung darstellen und folglich nicht zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - = NJW-RR 2004, 856 = MDR 2004, 839 = WRP 2004, 495 = AGS 2004, 168; Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - = NJW 2006, 301). - OLG Düsseldorf, 11.12.2006 - 20 W 86/06
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten einer …
Auszug aus OLG Köln, 08.10.2007 - 17 W 137/07
Hieraus ergibt sich, dass der Senat der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11. Dezember 2006 - I-20 W 86/06 -) nicht zu folgen vermag.
- OLG Frankfurt, 01.06.2012 - 18 W 79/12
Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwalts, der für einen …
Diese müssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass sie mit den ihnen zustehenden Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung so vertraut sind, dass sie dazu in der Lage sind, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren OLG Frankfurt a.a.O., OLGR Stuttgart 2002, 364; OLGR Köln 2008, 406, zitiert nach juris).