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   OLG Köln, 09.03.2010 - I-13 U 119/09   

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OLG Köln, 09.03.2010 - I-13 U 119/09 (https://dejure.org/2010,10204)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2010 - I-13 U 119/09 (https://dejure.org/2010,10204)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. März 2010 - I-13 U 119/09 (https://dejure.org/2010,10204)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einbeziehung von juristischen Personen in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EuGVVO Art. 11 Abs. 2
    Einbeziehung von juristischen Personen in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO

  • rechtsportal.de

    EuGVVO Art. 11 Abs. 2
    Einbeziehung von juristischen Personen in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 2 EuGVVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09
    Soweit die Beklagte dagegen einwendet, in der Entscheidung vom 17. September 2009 - C-347/08 - habe der Gerichtshof (nur) von einer Person gesprochen, die einen Schaden nur indirekt erlitten hat , ergibt sich daraus kein Ausschluss des Leasingnehmers/Halters.

    Auch die wirtschaftliche Beeinträchtigung durch Verletzung des Besitzrechts und der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs stellt ohne weiteres eine Schädigung dar, die "erlitten" werden und damit unter die - ausdrücklich und in Abgrenzung zum Begriff des "Opfers" weit gefasste - Definition des "Geschädigten" in der Entscheidung C-347/08 gefasst werden kann, ohne dass es hierzu - wie die Beklagte meint - einer besonderen Erwähnung des unmittelbaren Besitzrechts bedürfte.

    Diese Unsicherheit ist indes bereits in den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften angelegt, der in seinen Entscheidungen betreffend einen Legalzessionar und eine öffentlichen Einrichtung - jeweils juristische Personen - selbst auf deren (fehlende) Schutzbedürftigkeit bzw. Unterlegenheit im jeweiligen Fall abgestellt hat (s. EuGH, Urt. v. 17. September 2009, C-347/08 Tz. 44, 45, 46 und Urt. v. 15. Januar 2004 - C-433/01 Tz. 30).

    Soweit die Beklagte meint, aus den Erwägungsgründen Nr. 30 und 32 ergebe sich, dass die europäischen Institutionen die Begriffe "Opfer" und "Geschädigter" unpräzise verwenden, ist erneut auf die Klarstellung des Gerichtshofs in der Entscheidung vom 17. September 2009 (C-347/08) und die dortige weite Definition des "Geschädigten" für Art. 11 Abs. 2 EuGVVO zu verweisen.

    In keinem dieser Fälle hat er ihnen dieses Vorgehen bereits deshalb verwehrt, weil es sich um juristische Personen handelte, sondern hat es stets (nur) als entscheidend angesehen, ob die juristische Person im konkreten Fall als schwächere Partei anzusehen war und deshalb des Schutzes durch die besondere Gerichtszuständigkeit bedurfte (s. Urt. v. 17. September 2009 - C-347/08 Tz. 42, 44, 45, 46 m.w. Nachw.; und Urt. v. 25. Mai 2005 Tz. 22 zur Klage zwischen zwei Versicherern).

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09
    Auch nach Art. 68 Abs. 1 EGV ist eine Vorlage aber u.a. dann nicht geboten, wenn eine bestimmte Auslegung des europäischen Rechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, C-238/81 Tz. 16 ff. und vom 15. September 2005, C-495/03 Tz. 45; BGH NJW 2003, 426, 428 f.; Rauscher/Staudinger, a.a.O., Einl. Brüssel I-VO Rdn. 50; Kropholler, a.a.O., Einl. Rdn. 35; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl. Art. 234 Rdn. 45 ff.).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/02, juris Tz. 28; Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 280 Rdn. 8 aE).

  • OLG Celle, 27.02.2008 - 14 U 211/06

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für einen

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09
    Ein Revisionszulassungsgrund, der einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO entgegenstehen könnte, liegt daher nicht vor (s. auch im Parallelfall OLG Celle, Urt. v. 27. Februar 2008 - 14 U 211/06; juris Tz. 25; insoweit in NJW 2009, 86 nicht abgedruckt).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09
    Auch nach Art. 68 Abs. 1 EGV ist eine Vorlage aber u.a. dann nicht geboten, wenn eine bestimmte Auslegung des europäischen Rechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, C-238/81 Tz. 16 ff. und vom 15. September 2005, C-495/03 Tz. 45; BGH NJW 2003, 426, 428 f.; Rauscher/Staudinger, a.a.O., Einl. Brüssel I-VO Rdn. 50; Kropholler, a.a.O., Einl. Rdn. 35; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl. Art. 234 Rdn. 45 ff.).
  • BGH, 06.05.2008 - VI ZR 200/05

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wegen

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09
    Abgesehen davon, dass dem Wortlaut des Art. 1382 Code Civil ("Tout fait quelconque de l´homme, qui cause à autrui un dommage, oblige celui par la faute duquel il est arrivé, à le réparer.") kein Ausschluss des Leasingnehmers/Halters zu entnehmen ist, trägt die Argumentation der Beklagten bereits deshalb nicht, weil es für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit genügt, dass nach dem einschlägigen Delikts- oder Versicherungsvertragsstatut ein Direktanspruch vom Grundsatz her besteht bzw. in dem betreffenden nationalen Recht abstrakt-generell vorgesehen ist; eine genauere Prüfung ist im Rahmen der Zulässigkeit der Klage aus Gründen der Prozessökonomie nicht veranlasst (vgl. Staudinger, in: DAR 2008, 620, 621 FN 13 unter Bezugnahme auf BGH VersR 2008, 955, 956).
  • EuGH, 05.05.1983 - 238/81

    Van der Bunt-Craig

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09
    Auch nach Art. 68 Abs. 1 EGV ist eine Vorlage aber u.a. dann nicht geboten, wenn eine bestimmte Auslegung des europäischen Rechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1982, C-238/81 Tz. 16 ff. und vom 15. September 2005, C-495/03 Tz. 45; BGH NJW 2003, 426, 428 f.; Rauscher/Staudinger, a.a.O., Einl. Brüssel I-VO Rdn. 50; Kropholler, a.a.O., Einl. Rdn. 35; Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl. Art. 234 Rdn. 45 ff.).
  • EuGH, 15.01.2004 - C-433/01

    Blijdenstein

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2010 - 13 U 119/09
    Diese Unsicherheit ist indes bereits in den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften angelegt, der in seinen Entscheidungen betreffend einen Legalzessionar und eine öffentlichen Einrichtung - jeweils juristische Personen - selbst auf deren (fehlende) Schutzbedürftigkeit bzw. Unterlegenheit im jeweiligen Fall abgestellt hat (s. EuGH, Urt. v. 17. September 2009, C-347/08 Tz. 44, 45, 46 und Urt. v. 15. Januar 2004 - C-433/01 Tz. 30).
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