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   OLG Köln, 09.03.2021 - I-9 U 230/20   

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https://dejure.org/2021,13231
OLG Köln, 09.03.2021 - I-9 U 230/20 (https://dejure.org/2021,13231)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2021 - I-9 U 230/20 (https://dejure.org/2021,13231)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. März 2021 - I-9 U 230/20 (https://dejure.org/2021,13231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rom-I-Verordnung Art. 7 Abs. 4 b; Rom-II-Verordnung Art. 19; VVG § 78 Abs. 2; VVG § 78 Abs. 3; StVG § 19 Abs. 4; StVG § 65 Abs. 6
    Ausgleichsanspruch des deutschen Kfz-Haftpflichtversicherers einer Zugmaschine gegen den ausländischen Versicherer des Anhängers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Innenausgleich zur hälftigen Erstattung einer Regulierungsleistung nach einem Verkehrsunfall; Rückgriffsrecht eines Versicherers gegen den Versicherer eines anderen Gespannteils; Einwand der Subsidiärhaftung; Fehlende Versicherungspflicht für Anhänger in ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Innenausgleich zur hälftigen Erstattung einer Regulierungsleistung nach einem Verkehrsunfall; Rückgriffsrecht eines Versicherers gegen den Versicherer eines anderen Gespannteils; Einwand der Subsidiärhaftung; Fehlende Versicherungspflicht für Anhänger in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2021, 846
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.2010 - IV ZR 279/08

    Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2021 - 9 U 230/20
    Der BGH hat in dem zitierten Urteil vom 27.10.2010 (IV ZR 279/08 - BGH NJW 2011, 447 ff.) entschieden, dass im Verhältnis der beteiligten Fahrer von Zugfahrzeug und Anhänger und im Verhältnis ihrer Haftpflichtversicherer zueinander der Halter jedes Fahrzeugs bzw. sein Versicherer den Schaden weiterer Beteiligter jeweils hälftig zu tragen hat.

    Der von beiden Parteien geschuldete Versicherungsschutz erstreckt sich jeweils auf die Deckung der gesamten Unfallschäden, so dass im Innenverhältnis - mangels anderweitiger Vereinbarungen - jeder von ihnen die Hälfte des von einer Seite regulierten Unfallschadens zu tragen hat (BGH NJW 2011, 447 < 448> Rdnr. 24).

    Wenn Zugmaschine einerseits und Anhänger andererseits keine selbstständigen Haftungseinheiten bilden können, weil sie über die Person des Gespannführers zu einer Haftungseinheit verbunden sind, kommt eine von der Rechtsfolge des § 78 Abs. 2 S. 1 VVG (jeweils ½) abweichende Ausgleichspflicht nicht in Betracht (BGH NJW 2011, 447 < 449> Rdnr. 29 ff.).

  • BGH, 04.07.2018 - IV ZR 121/17

    Verkehrsunfall eines Gespanns: Innenausgleich zwischen dem Haftpflichtversicherer

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2021 - 9 U 230/20
    b) Hinsichtlich des von der Beklagten erhobenen Einwandes der Subsidiärhaftung verweist das Landgericht zutreffend auf das Urteil des BGH vom 04.07.2018 (IV ZR 121/17).

    Vereinbarungen zwischen dem Haftpflichtversicherer des Anhängers und seinem Versicherungsnehmer, die darauf abzielen, im Innenverhältnis zum Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs das Entstehen einer Mehrfachversicherung zu verhindern, sind damit jede Grundlage entzogen (BGH NJW 2018, 2958 < 2959> Rdnr. 17).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2021 - 9 U 230/20
    Dies hat wiederum zur Folge, dass auf dieses Schuldverhältnis die Vorschriften der Rom I-Verordnung anzuwenden sind (vgl. hierzu eingehend EuGH, Urteil vom 21.01.2016 - C-359/14, C-475/14 - NJW 2016, 1005 < 1007> Rdnr. 54).
  • LG Köln, 16.07.2020 - 24 O 411/19
    Auszug aus OLG Köln, 09.03.2021 - 9 U 230/20
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.07.2020 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 411/19 - wird zurückgewiesen.
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