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   OLG Köln, 09.07.1991 - Ss 624/90   

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https://dejure.org/1991,2025
OLG Köln, 09.07.1991 - Ss 624/90 (https://dejure.org/1991,2025)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.07.1991 - Ss 624/90 (https://dejure.org/1991,2025)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Juli 1991 - Ss 624/90 (https://dejure.org/1991,2025)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entnahme von Geld aus einem Geldautomaten durch die unbefugte Verwendung einer Codekarte und persönlicher Geheimnummer als Computerbetrug durch unbefugte Verwendung von Daten; Verfassungsmäßigkeit des Tatbestandes des Computerbetruges durch unbefugte Verwendung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 125
  • NStZ 1991, 586
  • StV 1991, 468
  • JR 1992, 249
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 14.11.1986 - RReg. 2 St 91/86

    Geld abheben mit einer unterschlagenen Scheckkarte

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1991 - Ss 624/90
    Das an den Kontoinhaber gerichtete Übereignungsangebot der Bank kann von einem Beauftragten des Kontoinhabers als bevollmächtigtem Vertreter in dessen Namen angenommen werden (BayObLG NJW 1987, 665).

    Wenn die neuen Feststellungen zur Tat vom April 1988 zur Annahme eines Computerbetrugs führen, so wird die Anwendung des § 246 StGB bezüglich der Zueignung des Geldes durch § 263 a StGB als lex specialis ausgeschlossen (vgl. BayObLG NJW 1987, 636; 1987, 665; 1991, 438; Schönkel Scbröder-Cramer StGB, 23. Aufl., § 263 a Rdn. 18, 41).

  • BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87

    Wegnahme einer Scheckkarte

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1991 - Ss 624/90
    Grundsätzlich kann die Scheckkarte Gegenstand eines Diebstahls sein (BGH NJW 1988, 979; Ranft wistra 1987, 80; a. A.: Kleb/Braun JA 1986, 259).

    Diebstahl einer Scheckkarte liegt aber nur vor, wenn der Täter den Berechtigten endgültig, also auch nach der unbefugten Benutzung, von der Verfügung über die Karte - z. B. durch Wegwerfen oder Behalten - ausschließen will; an einer Zueignungsabsicht fehlt es aber, wenn die Karte nach ihrer Benutzung zurückgegeben werden soll (BGH NJW 1988, 979; OLG Hamburg NJW 1987, 336; Otto JR 1987, 221; Schmidt/Ehrlicher JZ 1988, 364; Weber JZ 1987, 216).

  • BayObLG, 28.08.1990 - RReg. 4 St 250/89

    Leerspielen; Geldautomaten; System; Computerprogramm; Tabellarisch aufgebaut;

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1991 - Ss 624/90
    Er verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG (so auch: BayObLG NJW 1991, 438; Lackner, Festschrift für Tröndle, S. 58; Otto JR 1987, 224; a. A.: Kleb/Braun JA 1986, 259; Ranft wistra 1987, 83; Thaeter JA 1988, 551; zweifelnd: LG Köln NJW 1987, 667, 669).

    Wenn die neuen Feststellungen zur Tat vom April 1988 zur Annahme eines Computerbetrugs führen, so wird die Anwendung des § 246 StGB bezüglich der Zueignung des Geldes durch § 263 a StGB als lex specialis ausgeschlossen (vgl. BayObLG NJW 1987, 636; 1987, 665; 1991, 438; Schönkel Scbröder-Cramer StGB, 23. Aufl., § 263 a Rdn. 18, 41).

  • OLG Hamburg, 07.11.1986 - 1 Ss 168/86

    Code-Karte für Geldautomaten; Unberechtigte Benutzung; Strafbarkeit; Abhebung von

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1991 - Ss 624/90
    Diebstahl einer Scheckkarte liegt aber nur vor, wenn der Täter den Berechtigten endgültig, also auch nach der unbefugten Benutzung, von der Verfügung über die Karte - z. B. durch Wegwerfen oder Behalten - ausschließen will; an einer Zueignungsabsicht fehlt es aber, wenn die Karte nach ihrer Benutzung zurückgegeben werden soll (BGH NJW 1988, 979; OLG Hamburg NJW 1987, 336; Otto JR 1987, 221; Schmidt/Ehrlicher JZ 1988, 364; Weber JZ 1987, 216).
  • LG Stuttgart, 02.07.1990 - 3 Qs 57/90
    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1991 - Ss 624/90
    Sollten zur Tat vom Februar 1988 wiederum die gleichen Feststellungen getroffen werden wie im angefochtenen Urteil, wird - eventuell statt Untreue (vgl. Dreher/Tröndle StGB, 45. Aufl., § 226 Rdn. 29) - eine Verurteilung wegen Unterschlagung des Geldes in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1988, 997; BayObLG NJW 1991, 441).
  • OLG Stuttgart, 14.11.1988 - 1 Ws 345/88

    Antrag auf Klageerzwingung; Vorwurf einer Urkundenfälschung und eines versuchten

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1991 - Ss 624/90
    In Rspr. und Literatur ist die Ansicht vertreten worden, die unbefugte Verwendung von richtigen Daten wirke nicht auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorganges ein, sondern nehme ihn unerlaubt in Anspruch; § 263 a StGB setze den Beginn eines solchen Vorgangs voraus und bestrafe die "durch betrügerische Mittel" erzielte Abweichung des Ist-Ergebnisses vom Soll-Ergebnis (so: Kleb/Braun JA 1986, 259); bei mißbräuchlicher Benutzung von Bankomaten sei die unbefugte Eingabe von Daten keine Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs, sondern lediglich die Ingangsetzung eines Datenverarbeitungsvorgangs (Ranft wistra 1987, 83; Jungwirth MDR 1987, 542; LG Wiesbaden NJW 1989, 2552).
  • BVerfG, 15.03.1978 - 2 BvR 927/76

    Verfassungsmäßigkeit der Bankrottstrafbarkeit nach KO a.F.

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1991 - Ss 624/90
    Gegen die Verwendung unbestimmter, weil ausfüllungsbedürftiger, Begriffe im Strafrecht bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen läßt (BVerfGE 45, 363, 371, 372; 48, 48, 56; SenE StrVert. 1985, 457).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung

    Auszug aus OLG Köln, 09.07.1991 - Ss 624/90
    Gegen die Verwendung unbestimmter, weil ausfüllungsbedürftiger, Begriffe im Strafrecht bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen läßt (BVerfGE 45, 363, 371, 372; 48, 48, 56; SenE StrVert. 1985, 457).
  • OLG Hamm, 08.08.2013 - 5 RVs 56/13

    Selbstbedienungskasse getäuscht - Diebstahl begangen

    Das Merkmal der unbefugten Verwendung von Daten (3. Var.) ist nach ganz überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, der sich der Senat anschließt, "betrugsspezifisch" auszulegen (vgl. BGHSt 38, 120, 121; BGH, NStZ 2005, 213; NJW 2008, 1394; OLG Köln, NJW 1992, 125, 126 f.); unbefugt ist die Verwendung danach dann, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hätte.
  • OLG Koblenz, 02.02.2015 - 2 OLG 3 Ss 170/14

    Computerbetrug: Unberechtigte Nutzung einer vom Arbeitgeber überlassenen

    Demgegenüber stellt die nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte keine für § 263a StGB erforderliche täuschungsgleiche Handlung dar (vgl. BGH, 1 StR 412/02 v. 17.12.2002 - BGHR StGB § 263a Anwendungsbereich 1 ; 1 StR 482/03 v. 31.3.2004 - NStZ 2005, 213 ; OLG Celle, 1 Ws 277/10 v. 5.11.2010 - NStZ 2011, 218 für Tankkarte; OLG Köln, Ss 624/90 v. 9.7.1991 - NJW 1992, 125 für EC-Karte; LG Bonn, 32 Qs 144/99 v. 18.6.1999 - NJW 1999, 3726 für Mobilfunkcodekarte; Fischer, aaO. Rn. 13; Schönke/Schröder-Perron, aaO. Rn. 16; Küpper, jurisPR-StrafR 6/2011 Anm. 3; LK-StGB-Tiedemann/Valerius, 12. Aufl. § 263a Rn. 55; Brand/Hotz, JuS 2014, 714 ).
  • BGH, 17.12.2002 - 1 StR 412/02

    Betrug; Computerbetrug (Verwendung unbefugter Daten; absprachewidrige Abhebung)

    Gleiches gilt, soweit er sich unter demselben Vorwand vom Geschädigten "uno actu" auch die VISA-Karte nebst PIN-Nummer erschwindelt und diese ebenfalls - wie von vornherein geplant - zu Abhebungen gebraucht hat (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; siehe auch OLG Köln NStZ 1991, 586; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263a Rdn. 11, 19).
  • OLG Düsseldorf, 05.01.1998 - 2 Ss 437/97

    Computerbetrug bei Abhebung mittels Scheckkarte mit Geheimzahl

    Das ist der Fall, wenn die Verwendung der Daten gegenüber einer natürlichen Person als konkludente Täuschung, zumindest aber als Täuschung durch Unterlassen einzustufen wäre (ebenso: Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 263 a Rdnr. 8; Cramer in Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl., § 263 a Rdnrn. 10, 11; Günther in SK-StGB 5. Aufl., § 263 a Rdnr. 18 f.; BGHSt 38, 120 = NStZ 1992, 180; St 35, 152 = NJW 19S8, 979; OLG Zweibrücken StV 1993, 196; OLG Köln StV 1991, 468, 469 = NJW 1992, 125 = NStZ 1991, 586).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2021 - 1 Rv 21 Ss 58/21

    Strafbarkeit wegen missbräuchlicher Verwendung einer Tankkarte

    In den Fällen des Einsatzes von Codekarten ist die für die Erfüllung von § 263a StGB zu fordernde Täuschungsäquivalenz allerdings nur dann gegeben, wenn der Täter die Karte gefälscht, manipuliert oder - was vorliegend in Betracht kommt - mittels verbotener Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB erlangt hat (BGH NJW 1992, 445 [gefälschte Codekarte]; OLG Köln, NJW 1992, 125 f. [zur verbotenen Eigenmacht]; BGH 4 StR 559/04, Beschl. v. 29.6.2005; BGH 1 StR 482/03, Beschl. v. 31.3.2004, StraFo 2004, 284).

    Demgegenüber stellt die nur im Innenverhältnis abredewidrig erfolgte Benutzung einer im Außenverhältnis wirksam überlassenen Codekarte keine für § 263a StGB erforderliche täuschungsgleiche Handlung dar (vgl. BGH, 1 StR 412/02, Beschl. v. 17.12.2002, 1 StR 482/03, Beschl. v. 31.3.2004, NStZ 2005, 213; OLG Celle, Beschl. v. 5.11.2021 - 1 Ws 277/10, BeckRS 2010, 28415 [Tankkarte]; OLG Köln, NJW 1992, 125, 126 f. [EC-Karte]; Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 263a Rn. 13; Schönke/Schröder-Perron, a. a. O. Rn. 11, 15).

  • OLG Karlsruhe, 26.07.2003 - 3 Ws 134/02

    Ausnutzen eines Software-Fehlers im Gebührenabrechnungssystem eines

    Dem entspricht eine betrugsnahe oder betrugsspezifische Auslegung, wie sie von der überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung vertreten wird (BGHSt 47, 160; 38, 120; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 137; OLG Zweibrücken StV 1993, 196,197; OLG Köln NStZ 1991, 586; Kühl in Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 263 a Rdnr. 11 ff; Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263 a Rdnr. 44; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 263 a Rdnr. 8; Lackner in Festschrift für Tröndle 1989, 41, 51 ff; im Ansatz auch Kindhäuser NK- StGB § 263 a Rdnr. 35 f, 7 ff).
  • LG Bonn, 18.06.1999 - 32 Qs 144/99

    Mobilfunkcodekarte - § 263a StGB, betrugsnahe Auslegung, Verstoß gegen

    Die in der Literatur und - soweit erkennbar - in der Rechtsprechung vorherrschende Meinung befürwortet eine einschränkende Auslegung des Begriffs "unbefugt" (vgl. Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl. [1997], § 263 a Rdnr. 2 m. w. Nachw.; OLG Köln, NStZ 1991, 586).
  • AG Villingen-Schwenningen, 11.04.2019 - 6 Ds 31 Js 5757/18

    Betrug bei abredewidriger Abhebung von Geldbeträgen nach Überlassung der

    Dementsprechend entfällt bei einer missbräuchlichen Verwendung einer konsensual verschafften EC-Karte mit PIN Nummer die Strafbarkeit gemäß § 263a Abs. 1 Variante 3 StGB (st. Rspr. OLG Köln, Urteil vom 09.07.1991 - Ss 624/90 = NJW 1992, 125; OLG Jena, Beschluss vom 20.09.2006 - 1 Ss 226/06 = BeckRS 2007, 05394 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.1998 - 2 Ss 437/97 - 123/97 II = NStZ-RR 1998, 137 OLG Dresden, Beschluss vom 13.04.2005 - 2 Ss 654/04 = BeckRS 2005, 6487).
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