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   OLG Köln, 09.08.2011 - III-1 RVs 177/11   

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OLG Köln, 09.08.2011 - III-1 RVs 177/11 (https://dejure.org/2011,15460)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2011 - III-1 RVs 177/11 (https://dejure.org/2011,15460)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. August 2011 - III-1 RVs 177/11 (https://dejure.org/2011,15460)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderlichkeit einer nähereren Begründung i.R.d. Strafzumessung im Falle der berufungsgerichtlichen Erkennung auf dasselbe Strafmaß wie das Erstgericht trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 157
    Erforderlichkeit einer nähereren Begründung i.R.d. Strafzumessung im Falle der berufungsgerichtlichen Erkennung auf dasselbe Strafmaß wie das Erstgericht trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Drei Strafzumessungsfehler - wer bietet mehr?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 25.11.1985 - 1 Ss 705/85
    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11
    Es ist anerkannt, dass ein Gericht, das trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, hierfür eine nähere Begründung geben muss (BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NJW 1986, 2328; SenE v. 06.07.1999 - Ss 303/99 - SenE v. 05.12.2000 - Ss 505/00 - SenE v. 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 - BayObLG StV 2003, 671 = NStZ 2003, 326).

    Ohne eine nähere Begründung kann aber - auch bei einem verständigen Angeklagten - der Eindruck entstehen, dass die Strafe nicht nach den vom Gesetz vorgesehenen oder sonst allgemein gültigen objektiven Wertmaßstäben bestimmt worden ist (vgl. dazu auch Senat NJW 1986, 2328 [2329] und insgesamt SenE v. 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 - SenE v. 15.04.2011 - III-1RVs 83/11; Meyer-Goßner, StPO, 54. Auflage, § 267 Rn. 18).

  • BGH, 20.08.1982 - 2 StR 296/82

    Aufhebung einer Verurteilung und Neuverurteilung wegen eines geringeren Vergehens

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11
    Es ist anerkannt, dass ein Gericht, das trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, hierfür eine nähere Begründung geben muss (BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NJW 1986, 2328; SenE v. 06.07.1999 - Ss 303/99 - SenE v. 05.12.2000 - Ss 505/00 - SenE v. 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 - BayObLG StV 2003, 671 = NStZ 2003, 326).

    Ungeachtet dessen hat nämlich der Angeklagte einen Anspruch darauf zu erfahren, weshalb er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (BGH NJW 1983, 54).

  • BGH, 20.04.1989 - 4 StR 149/89

    Verhängung gleich hoher Strafe nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11
    Es ist anerkannt, dass ein Gericht, das trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, hierfür eine nähere Begründung geben muss (BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NJW 1986, 2328; SenE v. 06.07.1999 - Ss 303/99 - SenE v. 05.12.2000 - Ss 505/00 - SenE v. 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 - BayObLG StV 2003, 671 = NStZ 2003, 326).

    Dem Erfordernis dieser besonderen Begründung steht nicht entgegen, dass die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung kein Maßstab für die Bemessung der Strafe in dem neuen Urteil ist (BGH StV 1989, 341).

  • BGH, 26.07.2007 - 4 StR 239/07

    Falsche uneidliche Aussage; Aussagenotstand (maßgebliches Vorstellungsbild;

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11
    Vielmehr kommt ebenso in Betracht, dass dieser Zeuge bei seiner Vernehmung von der Vorstellung geleitet wird, schon durch das Gebrauchmachen vom Auskunftsverweigerungsrecht sein früheres - aus seiner Sicht strafrechtlich relevantes - Fehlverhalten einzugestehen, und deshalb zum Mittel der Falschaussage greift (vgl. BGH, Beschluss vom 26.07.2007 - 4 StR 239/07 -).
  • BayObLG, 03.07.2003 - 5St RR 174/03

    Begründungserfordernis bei gleich hoher Strafe im Berufungsrechtszug unter

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11
    Es ist anerkannt, dass ein Gericht, das trotz Annahme eines niedrigeren Strafrahmens oder eines geringeren Schuldgehalts dieselbe Strafe wie das Erstgericht für erforderlich hält, hierfür eine nähere Begründung geben muss (BGH NJW 1983, 54; BGH StV 1989, 341; st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senat NJW 1986, 2328; SenE v. 06.07.1999 - Ss 303/99 - SenE v. 05.12.2000 - Ss 505/00 - SenE v. 18.04.2006 - 81 Ss 34/06 - BayObLG StV 2003, 671 = NStZ 2003, 326).
  • BGH, 01.07.1980 - 1 StR 250/80

    Anwendungsvoraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11
    Zwar entfällt die Anwendung des § 157 Abs. 1 StGB, wenn die erstrebte Strafvereitelung der alleinige Zweck des Handelns war; hingegen genügt allein die Möglichkeit, dass der Angeklagte aus Furcht vor eigener Bestrafung die Unwahrheit gesagt hat, zur Anwendung der Vorschrift (vgl. BGH 1 StR 250/80).
  • BGH, 25.11.1998 - 2 StR 496/98

    Beweiswürdigung im Fall Aussage gegen Aussage; Strafmilderungsgründe; Langer

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11
    Wenn zwischen Tat und Urteil lange Zeit verstrichen ist - wie hier, Tatzeit: 02.10.2008 -, müssen die Urteilsgründe ergeben, dass das Gericht diesen Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (BGH NStZ 1986, 217; BGH NStZ-RR 1999, 108; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 46 Rn. 61; Meyer-Goßner a.a.O.).
  • BGH, 29.11.1985 - 2 StR 596/85

    Strafbarkeit eines Arztes bei Tod einer Patientin auf Grund fehlerhafter Diagnose

    Auszug aus OLG Köln, 09.08.2011 - 1 RVs 177/11
    Wenn zwischen Tat und Urteil lange Zeit verstrichen ist - wie hier, Tatzeit: 02.10.2008 -, müssen die Urteilsgründe ergeben, dass das Gericht diesen Umstand bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (BGH NStZ 1986, 217; BGH NStZ-RR 1999, 108; Fischer, StGB, 58. Auflage, § 46 Rn. 61; Meyer-Goßner a.a.O.).
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