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   OLG Köln, 09.09.2022 - 20 U 107/21   

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https://dejure.org/2022,25752
OLG Köln, 09.09.2022 - 20 U 107/21 (https://dejure.org/2022,25752)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.09.2022 - 20 U 107/21 (https://dejure.org/2022,25752)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. September 2022 - 20 U 107/21 (https://dejure.org/2022,25752)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.04.2020 - IV ZR 5/19

    Widerspruch gegen Versicherungsvertrag: Berechnung der herauszugebenden Nutzungen

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2022 - 20 U 107/21
    Es obliegt insoweit dem Anspruchsteller, der herauszugebende Nutzungen geltend macht, darzulegen, aus welchem Betrag und in welcher Höhe der Versicherer Nutzungen gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2020 - IV ZR 5/19 -, juris-Rz. 16; BGH, Beschluss vom 30.07.2012 - IV ZR 134/11 -, juris-Rz. 5).

    Denn der für Anfall und Höhe tatsächlich gezogener Nutzungen darlegungs- und beweisbelastete (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2020 - IV ZR 5/19 -, juris-Rz. 16) Kläger hat weder aufzeigt, dass der so berechnete Betrag der Beklagten fehlerhaft sei, noch schlüssig dargelegt, dass die Beklagte darüber hinausgehende Nutzungen gezogen hat.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.04.2020 - IV ZR 5/19 - (zitiert nach juris) ausgeführt, dass die Darlegung von Anfall und Höhe der Nutzungen dem Versicherungsnehmer einen Tatsachenvortrag abverlange, der nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe gestützt werden könne.

  • BGH, 30.07.2012 - IV ZR 134/11

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend ein Rücktritts- oder

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2022 - 20 U 107/21
    Von dem Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB werden nur diejenigen Nutzungen erfasst, die tatsächlich gezogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2012 - IV ZR 134/11 -, juris-Rz. 5; BGH, Urteil vom 08.10.1987 - VII ZR 185/86 -, juris-Rz. 21); hingegen ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können und ob er dies schuldhaft unterlassen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2015 - 12 U 122/12 -, juris-Rz. 53).

    Es obliegt insoweit dem Anspruchsteller, der herauszugebende Nutzungen geltend macht, darzulegen, aus welchem Betrag und in welcher Höhe der Versicherer Nutzungen gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2020 - IV ZR 5/19 -, juris-Rz. 16; BGH, Beschluss vom 30.07.2012 - IV ZR 134/11 -, juris-Rz. 5).

  • BGH, 26.09.2018 - IV ZR 304/15

    Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2022 - 20 U 107/21
    Der für die Verwaltungskosten verwandte Anteil der Prämien kann zur Berechnung von Nutzungen nur herangezogen werden, soweit der Versicherer auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat, die er zur Ziehung der Nutzungen verwendet hat (BGH, Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15 -, VersR 2018, 1367 f., juris-Rz. 31).

    Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche grundsätzlich außer Betracht (BGH, Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15 -, VersR 2018, 1367 f., juris-Rz. 31).

  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 126/15

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages;

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2022 - 20 U 107/21
    Abschluss- und Verwaltungskosten sind hingegen von dem Prämienrückforderungsanspruch nicht in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, juris-Rz. 41 ff.; BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 126/15 -, juris-Rz. 27 f.).

    Die Beklagte kann insoweit lediglich die tatsächlich kalkulierten Risikokosten als Minderungsposten geltend machen (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 126/15 -, juris-Rz. 26), wobei dies auch für Zusatzversicherungen gilt.

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2022 - 20 U 107/21
    Abschluss- und Verwaltungskosten sind hingegen von dem Prämienrückforderungsanspruch nicht in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, juris-Rz. 41 ff.; BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 126/15 -, juris-Rz. 27 f.).

    Hierbei kann nur der reine Risikoanteil in Abzug gebracht werden, während nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, Verwaltungskosten von dem Prämienrückzahlungsanspruch nicht mindernd in Abzug zu bringen sind (BGH, Urteil vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 -, juris-Rz. 42).

  • OLG Karlsruhe, 22.05.2015 - 12 U 122/12

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach Widerruf eines fondsgebundenen

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2022 - 20 U 107/21
    Von dem Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB werden nur diejenigen Nutzungen erfasst, die tatsächlich gezogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2012 - IV ZR 134/11 -, juris-Rz. 5; BGH, Urteil vom 08.10.1987 - VII ZR 185/86 -, juris-Rz. 21); hingegen ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können und ob er dies schuldhaft unterlassen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2015 - 12 U 122/12 -, juris-Rz. 53).
  • OLG Köln, 07.12.2018 - 20 U 76/18
    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2022 - 20 U 107/21
    Hinsichtlich der Anspruchshöhe gilt grundsätzlich (dazu: Urteil des Senats vom 07.12.2018 - 20 U 76/18 -, juris-Rz. 25):.
  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2022 - 20 U 107/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend Urteil des BGH vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101, juris-Rz. 45) darf im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden.
  • BGH, 08.10.1987 - VII ZR 185/86

    Formularmäßige Vereinbarung der Verzinsung eines zu erstattenden Betrages bei

    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2022 - 20 U 107/21
    Von dem Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB werden nur diejenigen Nutzungen erfasst, die tatsächlich gezogen worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30.07.2012 - IV ZR 134/11 -, juris-Rz. 5; BGH, Urteil vom 08.10.1987 - VII ZR 185/86 -, juris-Rz. 21); hingegen ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können und ob er dies schuldhaft unterlassen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2015 - 12 U 122/12 -, juris-Rz. 53).
  • KG, 21.09.2020 - 20 U 38/20
    Auszug aus OLG Köln, 09.09.2022 - 20 U 107/21
    Wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (u.a. in seinen den Prozessbevollmächtigten beider Parteien bekannten Urteilen vom 18.12.2020, Az. 20 U 38/20, und vom 01.04.2022, Az. 20 U 101/21), stellt ein Mittelwert aus Nettoverzinsung und Eigenkapitalrendite schon deshalb keine taugliche Berechnungsgrundlage für die aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen dar, weil sie - wenn auch nicht alleine - auch auf die Eigenkapitalrendite abstellt, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig ist.
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