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   OLG Köln, 09.10.2008 - 6 W 123/08   

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https://dejure.org/2008,1649
OLG Köln, 09.10.2008 - 6 W 123/08 (https://dejure.org/2008,1649)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.10.2008 - 6 W 123/08 (https://dejure.org/2008,1649)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. Oktober 2008 - 6 W 123/08 (https://dejure.org/2008,1649)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gegenstandswert von 3.000,00 EUR für einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch

  • JurPC

    UrhG § 101; KostO §§ 18, 30, 31, 128 c; ZVG § 33
    Gegenstandswert im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n. F.

  • aufrecht.de

    Regelstreitwert von EUR 3000 bei Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit Tauschbörsen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Differenzierung und Individualisierung des Antragsgegenstandes bei Rechtsverletzungen i.R.v. Internet-Tauschbörsen

  • kanzlei.biz

    Wert des Auskunftsanspruchs

  • webhosting-und-recht.de

    Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG / Streitwert

  • Judicialis

    UrhG § 101; ; KostO § 18; ; KostO § 30; ; KostO § 31; ; KostO § 128 c; ; ZVG § 33

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 18 § 30 § 31 § 128c; UrhG § 101; ZVG § 33
    Urheberrecht - Gegenstandswert im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • archive.org PDF, S. 61 (Leitsatz und Auszüge)

    § 101 UrhG; §§ 18, 30, 31, 128c KostO; § 33 ZVG
    Gegenstandswert im Anordnungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Streitwert bei urheberrechtlichem Internet-Auskunftsanspruch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Streitwert bei urheberrechtlichem Internet-Auskunftsanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 159
  • GRUR-RR 2009, 38
  • FGPrax 2009, 33
  • MMR 2009, 125
  • MIR 2008, Dok. 324
  • ZUM 2008, 981
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 6 W 4/09

    Gebühren für mehrere Auskunftsersuche

    Der Umstand, dass dasselbe Werk unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten wurde, begründet allerdings noch keinen wesentlichen Unterschied im genannten Sinne (im Ergebnis wohl ebenso OLG Köln GRUR-RR 2009, 38).

    Ob eine wesentliche Abweichung und damit ein inhaltlich gesonderter Antrag auch dann anzunehmen ist, wenn ein Verletzer mehrere unterschiedliche Werke zum Download anbietet (so OLG Köln GRUR-RR 2009, 38) und ob die Zahl der verwendeten GUID und die Zahl der betroffenen Werke gegebenenfalls miteinander zu multiplizieren sind, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

  • OLG Frankfurt, 15.04.2009 - 11 W 27/09

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Gerichtskostenansatz für einen Antrag auf

    Aus der Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen kann dagegen nicht sicher darauf geschlossen werden, wie viele Personen eine Schutzrechtsverletzung begangen haben (OLG Karlsruhe, wie vor; OLG Köln, Beschl. v. 9.10.2008, 6 W 123/08, GRUR-RR 2009, 38).

    Der zur Begründung vorgetragene Lebenssachverhalt unterscheidet sich auch dann für einzelne Teile des Auskunftsbegehrens in wesentlichen Punkten und bildet jeweils einen inhaltlich gesonderten Antrag, wenn mehrere unterschiedliche Werke zum Download angeboten werden (ebenso OLG Köln, Beschl. v. 9.10.2008, 6 W 123/08, GRUR-RR 2009, 38 OLG Düsseldorf, I-10 W 11/09, Beschl. v. 12.3.2009).

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 10 W 11/09

    Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

    Dies spricht dafür, für den - für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen - Verfahrensgegenstand und seine Bewertung ebenfalls an das jeweilige Werk anzuknüpfen und Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG, mit denen die Verletzung eines einzigen Werks geltend gemacht werden, unabhängig von der Zahl der mitgeteilten IP-Adressen einheitlich zu bewerten (vgl. OLG Köln, 09.10.2008, 6 W 123/08, JURIS).
  • OLG Frankfurt, 27.11.2008 - 11 W 37/08

    Keine selbstständige Anfechtung des Trennungsbeschlusses nach § 145 ZPO

    Dagegen bestimmen sich die Rechtsanwaltskosten nach dem unabhängig davon festzusetzenden Streitwert (OLG Köln, Beschluss vom 9.10.2008 - 6 W 123/08, zitiert nach Juris).
  • OLG Köln, 03.11.2008 - 6 W 136/08

    Begriff des gewerblichen Ausmaßes i.S. von § 101 Abs. 1 UrhG

    Beschwerdewert: 1.500,00 EUR (1/2 von 3.000,00 EUR, vgl. Senatsbeschluss vom 09.10.2008 - 6 W 123/08).
  • OLG Köln, 03.03.2016 - 6 W 21/16

    Beschwerdewert der Beschwerde des Anschlussinhabers gegen eine

    Soweit nicht besondere tatsächliche Umstände vorliegen, die Anhaltspunkte für eine höhere oder niedrigere Festsetzung geben, ist für das Vorschaltverfahren der nunmehr in § 36 Abs. 3 GNotKG vorgesehene Regelwert von 5.000,00 EUR zu Grunde zu legen (Senat, GRUR-RR 2009, 38, noch zur KostO).
  • LG Köln, 28.07.2010 - 209 O 238/10

    Auskunft über Name und Anschrift eines Nutzers durch einen sog. Accessprovider

    Für den Geschäftswert ist der Regelwert gem. § 30 Abs. 2 KostO anzusetzen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 09.10.2008 - 6 W 123/08).
  • OLG Hamm, 21.12.2009 - 4 W 57/09

    Geschäftswert für Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG

    Der Senat schließt sich dabei mit den Oberlandesgerichten Köln (Beschl. v. 09.10.2008, Az. 6 W 123/08, GRUR-RR 2009, 812) und Karlsruhe (Beschl. v. 12.02.2009, Az. 6 W 79/08) der Auffassung an, dass dieser regelmäßig anzunehmende, grundsätzlich für das gesamte Verfahren festzusetzende Wert in Bezug auf die Verbreitung desselben Werkes (hier: Musikalbum "X" von "X2") nicht davon abhängt, auf wie viele IP-Adressen und dementsprechend auf wie viele einzelne Auskünfte sich die erstrebte richterliche Anordnung bezieht.
  • LG Köln, 14.05.2010 - 209 O 148/10

    Gestattung zur Erteilung einer Auskunft über den Namen und die Anschrift eines

    Für den Geschäftswert ist der Regelwert gem. § 30 Abs. 2 KostO anzusetzen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 09.10.2008 - 6 W 123/08).
  • OLG München, 14.02.2011 - 6 W 1900/10

    Urheberrechtsverletzung in Internet-Tauschbörse: Erhöhung des

    7 a. Eine Erhöhung dieses Wertes ist im Hinblick auf die Vielzahl der in dem Antrag genannten IP-Adressen nicht veranlasst (vgl. hierzu OLG Köln ZUM 2008, 981 = GRUR-RR 2009, 38 = CR 2009, 257; Schricker/Wimmers, UrhG, 4. Aufl., § 101 Rn. 125; OLG Düsseldorf ZUM 2009, 481, 482 = CR 2009, 334, zu § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO a. F.).
  • OLG München, 14.02.2011 - 6 W 1906/10

    Gestattungsverfahren betreffend einen Auskunftsanspruch gegen den

  • LG Köln, 20.01.2014 - 213 O 15/14
  • LG Köln, 28.10.2013 - 226 O 134/13
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