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   OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06   

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https://dejure.org/2006,4393
OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06 (https://dejure.org/2006,4393)
OLG Köln, Entscheidung vom 09.11.2006 - 8 U 42/06 (https://dejure.org/2006,4393)
OLG Köln, Entscheidung vom 09. November 2006 - 8 U 42/06 (https://dejure.org/2006,4393)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 126; StBGebV § 9 Abs. 1
    Eingescannte Unterschrift genügt nicht für gesetzliche Schriftform

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zusammenschluss eines Steuerberaters und eines Rechtsanwalts zur gemeinsamen Berufsausübung und Betreibung eines gemeinsamen Büros (Bürogemeinschaft); Anspruch auf anteilige Erstattung von für ein gemeinsames Büro verauslagten Kosten, auf Begleichung von ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Steuerberaterrechnung - eingescannte Unterschrift

  • Judicialis

    StBGebV § 9 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBGebV § 9 Abs. 1
    Formwidrige Honorarforderung des Steuerberaters bei Unterzeichnung mit eingescannter Unterschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Formerfordernisse des § 9 StBGebV - Steuerberater kann Gebührenrechnung nicht mit eingescannter Unterschrift unterzeichnen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Hamm, 20.09.2005 - 28 U 39/05

    Formnichtigkeit eines Honorarversprechens

    Auszug aus OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06
    Jedoch muss das Ergebnis für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (BGHZ 29, 6, 10; 48, 396, 398; 138, 339, 348; OLG Hamm, MDR 2006, 1139, 1140 ; Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Auflage, 2006, § 125 Rn. 16, 27).

    dd) Dem Kläger fehlt schließlich auch ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die mangelnde Einforderbarkeit der Rechnungen auch deswegen, weil von einem Steuerberater die Beachtung einer solch bedeutsamen Formvorschrift wie der des § 9 Abs. 1 StbGebV zu erwarten ist (ebenso OLG Hamm, MDR 2006, 1139, 1140, für § 3 Abs. 1 BRAGO ).

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06
    bb) Dem steht nicht entgegen, dass nach einer Grundsatzentscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (NJW 2000, 2340) bestimmende Schriftsätze in Prozessen mit Vertretungszwang formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift des Prozessbevollmächtigten auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden können.

    Wenn der Gemeinsame Senat sodann gleichwohl feststellt, dass der Mangel eines körperlichen Originalschriftstücks beim Absender der Bejahung einer "Unterschrift" nicht unbedingt entgegensteht, so wird dies maßgeblich von dem Gedanken getragen, dass die Verfahrensvorschriften letztlich der Wahrung der materiellen Rechte der Prozessbeteiligten dienen; sie sollen die einwandfreie Durchführung des Rechtsstreits unter Wahrung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen und nicht behindern (BGH NJW 2000, 2340, 2341).

  • LG Berlin, 26.11.2003 - 4 O 35/03
    Auszug aus OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06
    11.) Anteil Büromiete Juli bis Dez. 2002 (LG Köln 4 O 35/03) 3.599,80 EUR.

    11.) Anteil Büromiete Juli bis Dez. 2002 (LG Köln 4 O 35/03) 3.599,80 EUR.

  • OLG Köln, 28.03.2003 - 19 U 159/02

    Änderungen der Ausgleichspflicht im Innenverhältnis für eine von Partner einer

    Auszug aus OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06
    Zwar gibt es in der Rechtsprechung - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - Beispielsfälle aus dem Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in denen der eine Partner nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft und dem Auszug des anderen Partners die ursprünglich an beide vermietete Wohnung monatelang allein weiterbenutzt und dadurch objektiv zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Wohnung unabhängig von dem Auszug des Partners weiter behalten wolle; in solchen Fällen kann der in der Wohnung verbliebene Lebenspartner unter Umständen gehalten sein, im Innenverhältnis zu seinem früheren Lebenspartner den gesamten Mietzins für die vormals gemeinsame Wohnung allein tragen zu müssen (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2003, 199, 200; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 658, 659).
  • RG, 24.05.1882 - I 1/82

    Regelung der Gewinnverteilung und Verlustverteilung bei einer Vereinigung zu

    Auszug aus OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06
    Sind die Parteien aber darüber einig, dass sie abweichende Beitragsleistungen vereinbart haben, ist also lediglich die Höhe der Beiträge streitig, so trifft - allgemeinen Beweislastregeln folgend - denjenigen die Beweislast, der eine für ihn günstige Abweichung von der Auslegungsregel des Gesetzes behauptet (Laumen, ebd., Rn. 2; Rosenberg, AcP 94 (1903), 1, 111; in dieser Richtung auch RGZ 6, 79, 82 (zu Art. 268 HGB); a.A. RGZ 7, 45, 46 (zu Art. 268 HGB)).
  • BGH, 30.07.1997 - VIII ZR 244/96

    Wahrung der Schriftform bei Schuldbeitritt zu einem Finanzierungsleasingvertrag;

    Auszug aus OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06
    bb) Als schlechthin untragbar stellt sich das Ergebnis für den Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt dar, dass sich der Beklagte bei Berufung auf den Formmangel seiner Zahlungspflicht entzöge, obwohl die Parteien die Steuerberaterverträge über längere Zeit hinweg als gültig behandelt haben und der Beklagte aus ihnen bereits erhebliche Vorteile gezogen hat (vgl. zu diesem Ansatz BGH NJW 1997, 3169; NJW 1997, 3169).
  • OLG Karlsruhe, 27.04.1990 - 10 U 298/89
    Auszug aus OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06
    Daran könnte man zweifeln, weil die Vorlage der Rechnungen hier nicht unmittelbar an den Beklagten erfolgte, sondern die Rechnungen im Prozess lediglich den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugeleitet wurden (verneinend daher in vergleichbaren Fällen: OLG Düsseldorf, StB 1990, 312; GI 1997, 152; s.a. OLG Düsseldorf, GI 1999, 71, 72).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.1997 - 22 U 43/97

    Haftung des Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach Beendigung der

    Auszug aus OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06
    Zwar gibt es in der Rechtsprechung - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - Beispielsfälle aus dem Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in denen der eine Partner nach der Beendigung der Lebensgemeinschaft und dem Auszug des anderen Partners die ursprünglich an beide vermietete Wohnung monatelang allein weiterbenutzt und dadurch objektiv zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Wohnung unabhängig von dem Auszug des Partners weiter behalten wolle; in solchen Fällen kann der in der Wohnung verbliebene Lebenspartner unter Umständen gehalten sein, im Innenverhältnis zu seinem früheren Lebenspartner den gesamten Mietzins für die vormals gemeinsame Wohnung allein tragen zu müssen (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 2003, 199, 200; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 658, 659).
  • RG, 22.02.1882 - I 285/81

    Beweislast eines Gemeinschaftsteilungsklägers bei Angabe des Beklagten nicht

    Auszug aus OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06
    Sind die Parteien aber darüber einig, dass sie abweichende Beitragsleistungen vereinbart haben, ist also lediglich die Höhe der Beiträge streitig, so trifft - allgemeinen Beweislastregeln folgend - denjenigen die Beweislast, der eine für ihn günstige Abweichung von der Auslegungsregel des Gesetzes behauptet (Laumen, ebd., Rn. 2; Rosenberg, AcP 94 (1903), 1, 111; in dieser Richtung auch RGZ 6, 79, 82 (zu Art. 268 HGB); a.A. RGZ 7, 45, 46 (zu Art. 268 HGB)).
  • BGH, 27.10.1967 - V ZR 153/64

    Kaufmannsehrenwort - § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs.

    Auszug aus OLG Köln, 09.11.2006 - 8 U 42/06
    Jedoch muss das Ergebnis für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar sein (BGHZ 29, 6, 10; 48, 396, 398; 138, 339, 348; OLG Hamm, MDR 2006, 1139, 1140 ; Heinrichs in Palandt, BGB, 65. Auflage, 2006, § 125 Rn. 16, 27).
  • BGH, 03.12.1958 - V ZR 28/57

    Datierung notarieller Urkunden

  • BGH, 24.04.1998 - V ZR 197/97

    Form einer freiwilligen Grundstücksversteigerung mit Vertragsschluß

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