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   OLG Köln, 10.01.2017 - 14 UF 113/16   

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https://dejure.org/2017,42547
OLG Köln, 10.01.2017 - 14 UF 113/16 (https://dejure.org/2017,42547)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.01.2017 - 14 UF 113/16 (https://dejure.org/2017,42547)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 14 UF 113/16 (https://dejure.org/2017,42547)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Kindesunterhalts; Berücksichtigung der Kosten einer privaten Tagesmutter für die Nachmittagsbetreuung als Mehrbedarf

  • rechtsportal.de

    BGB § 1603 ; BGB § 1601 Abs. 2 ; BGB § 1606 Abs. 3
    Höhe des Kindesunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • AG Bergisch Gladbach, 24.06.2016 - 24 F 145/15
    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2017 - 14 UF 113/16
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.07.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach 24.06.2016 (24 F 145/15) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.

    Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 24.06.2016 (24 F 145/15) abzuändern und den Antrag der Antragsteller abzuweisen, soweit Mehrbedarf für den Antragsteller zu 1. und den Antragsteller zu 2. in Höhe von 75, 00 EUR monatlich laufend und soweit in Ziffer 3. und 4. rückständiger Kindesunterhalt in Höhe von mehr als 116, 00 EUR für den Antragsteller zu 1. und ebenfalls mehr als 116, 00 EUR für den Antragsteller zu 2. tituliert worden sind.

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 65/07

    Kita-Kosten (ausgenommen Verpflegungskosten) sind Mehrbedarf

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2017 - 14 UF 113/16
    Insoweit vertritt er die Ansicht, es entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962), zwischen dem Mehrbedarf eines Kindes aus speziellen erzieherischen/pädagogischen Gründen und dem berufsbedingten Aufwendungen eines Elternteils zu unterscheiden, die nur beim Ehegattenunterhalt eine Rolle spielen könnten.

    Der angefochtene Beschluss vom 24.06.2016 war hinsichtlich der ab Januar 2015 für jedes Kind titulierten Betreuungskosten in Höhe von monatlich jeweils 75, 00 EUR aufzuheben und die von den Antragstellern insoweit geltend gemachten Anträge zurückzuweisen, weil die Betreuungskosten eines Kindes, die allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils anfallen, entgegen der vom Amtsgericht mitgetragenen Auffassung der Antragsteller nicht als Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden können, Zum Mehrbedarf eines Kindes, den die zur Unterhaltsleistung verpflichteten Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen bis zur Grenze des Selbstbehaltes zusätzlich zum Elementarunterhalt zu bezahlen haben (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07 - FamRZ 2009, 962, zitiert nach juris Rn. 32), zählt grundsätzlich nur der von den pauschalierten Regelsätzen der Unterhaltsleitlinien nicht erfasste, regelmäßig anfallende Teil des angemessenen Lebensbedarfs (§ 1610 Abs. 2 BGB), der dem Kind und nicht der Lebensführung des betreuenden Elternteils zuzurechnen ist.

  • OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 1 UF 12/16

    Berücksichtigung der Kosten einer Kinderfrau als Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2017 - 14 UF 113/16
    Mit dem OLG Dresden (Beschluss vom 29.10.2015 - 20 UF 851/15 -, zitiert nach juris Rn. 25) und dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.06.2016 - 1 UF 12/16 -, MDR 2016, 1270) ist der Senat der Ansicht, dass die Kosten einer privaten Tagesmutter für eine Nachmittagsbetreuung, die es dem betreuenden Elternteil ermöglicht oder erleichtert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, keinen Mehrbedarf des Kindes begründen, sondern berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen, die dieser allenfalls im Rahmen eines eigenen Unterhaltsanspruchs einkommensmindernd geltend machen kann (so auch Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rn. 451 a.E.).
  • OLG Dresden, 29.10.2015 - 20 UF 851/15

    Berechnung des Unterhalts bei einem paritätischen Wechselmodell

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2017 - 14 UF 113/16
    Mit dem OLG Dresden (Beschluss vom 29.10.2015 - 20 UF 851/15 -, zitiert nach juris Rn. 25) und dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.06.2016 - 1 UF 12/16 -, MDR 2016, 1270) ist der Senat der Ansicht, dass die Kosten einer privaten Tagesmutter für eine Nachmittagsbetreuung, die es dem betreuenden Elternteil ermöglicht oder erleichtert, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, keinen Mehrbedarf des Kindes begründen, sondern berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen, die dieser allenfalls im Rahmen eines eigenen Unterhaltsanspruchs einkommensmindernd geltend machen kann (so auch Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rn. 451 a.E.).
  • BGH, 05.03.2008 - XII ZR 150/05

    Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf des Kindes

    Auszug aus OLG Köln, 10.01.2017 - 14 UF 113/16
    Der Bundesgerichthof (Versäumnisurteil vom 05.03.2008 - XII ZR 150/05 -, FamRZ 2008, 1152, zitiert nach juris Rn. 19) hat zwar insoweit klargestellt, dass nicht in allen Fällen angenommen werden könne, die mit einer Fremdbetreuung verbundenen Kosten stellten berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar.
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