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   OLG Köln, 10.02.2022 - Not 5/21   

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https://dejure.org/2022,10829
OLG Köln, 10.02.2022 - Not 5/21 (https://dejure.org/2022,10829)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.02.2022 - Not 5/21 (https://dejure.org/2022,10829)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 (https://dejure.org/2022,10829)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.06.2021 - C-914/19

    Ministero della Giustizia (Notaires) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2022 - Not 5/21
    Er beruft sich dabei auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 (Az. C-914/19), wonach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Zulassung zum Auswahlverfahren für den Zugang zum Notarberuf eine Altersgrenze von 50 Jahren festlegt.

    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 (Az. C-914/19) beträfe auch nur die Altersgrenze für den Zugang zum Notarberuf.

    bb) Vernünftige Zweifel daran, dass eine Altershöchstgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare, die deutlich über der in Deutschland geltenden Altersregelgrenze liegt, mit Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG nicht vereinbar sein könnte, ergeben sich insbesondere auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Juni 2021 (Az. C-914/19), auf das sich der Kläger in erster Linie beruft.

    Mangels Erforderlichkeit bei einem Bewerbermangel ist die Zugangsaltersgrenze von 50 Jahren danach mit dem Unionsrecht unvereinbar, weil in diesem Fall hinsichtlich der unbesetzt bleibenden Stellen junge Bewerber keinen Zugang zum Notarberuf erhalten und gleichzeitig über 50 Jahre alten Bewerbern die Möglichkeit genommen wird, durch die Teilnahme an dem Auswahlverfahren ihre Kompetenzen zur Geltung zu bringen (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 ff., juris Rn. 50).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Urteil vom 3. Juni 2021 nochmals bekräftigt, dass das Ziel, eine ausgewogene Altersstruktur von jüngeren und älteren Angestellten zu schaffen, um die Einstellung und Beförderung jüngerer Angestellter zu begünstigen, die Personalplanung zu optimieren und damit etwaigen Rechtsstreitigkeiten über die Fähigkeit des Angestellten, seine Tätigkeit über eine bestimmte Altersgrenze hinaus auszuüben, vorzubeugen, unter gleichzeitiger Bereitstellung einer hochwertigen Dienstleistung im Notarwesen, ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik darstellen kann (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 ff., juris Rn. 38).

    Die Mitgliedstaaten verfügen nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Sozial- und Arbeitspolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen ein weites Ermessen (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 ff., juris Rn. 30).

    Den Wertungsspielraum des Gesetzgebers muss die Rechtsprechung grundsätzlich respektieren, solange der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters nicht ausgehöhlt wird (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-914/19, NJW 2021, 2183 ff., juris Rn. 30), wofür bei der in Deutschland geltenden Altershöchstgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotare keinerlei Anhaltspunkte bestehen.

  • BVerfG, 05.01.2011 - 1 BvR 2870/10

    Altersgrenze von 70 Jahren für Notare (§§ 47 Nr 1, 48a BNotO) als zulässige

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2022 - Not 5/21
    Diese Erwägungen hat das Bundesverfassungsgericht gebilligt und als tragfähig erachtet (BVerfG, Beschluss vom 05.01.2011 - 1 BvR 2870/10, ZNotP 2011, 191 ff., juris Rn. 13).

    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV zur Wirksamkeit der Altersgrenze des § 48a BNotO hat der Bundesgerichtshof wiederholt für nicht erforderlich erachtet (BGH, Beschluss vom 16.03.2015 - NotZ (Brfg) 10/14, DNotZ 2015, 633 ff., juris Rn. 6), was das Bundesverfassungsgericht ebenfalls gebilligt hat (BVerfG, Beschluss vom 05.01.2011 - 1 BvR 2870/10, ZNotP 2011, 191 ff., juris Rn. 14).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 16/09

    Berufsrecht der Notare: Verfassungsmäßigkeit des Erlöschens des Notaramts mit

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2022 - Not 5/21
    b) Die Altershöchstgrenze von 70 Jahren aus §§ 47 Nr. 2, 1. Fall, 48a BNotO ist mit dem Grundgesetz und dabei insbesondere mit der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2014 - 1 BvR 1313/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 16/09, NJW 2010, 3783 ff., Rn. 6 ff.; BGH, Beschluss vom 17.03.2014 - NotZ (Brfg) 21/13, ZNotP 2014, 111 ff., juris Rn. 4).

    Zugleich wird den Interessen der lebensjüngeren Anwärter auf das Notaramt - beschäftigungspolitisch - dadurch Rechnung getragen, dass ihnen mit der gleichen Planbarkeit und Vorhersehbarkeit die berufliche Perspektive eröffnet ist, den von ihnen angestrebten Beruf des Notars, der in seiner Vorbereitung einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand erfordert, binnen angemessener Zeit ausüben zu können (BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 16/09, DNotZ 2011, 153 ff., juris Rn. 29; BGH, Beschluss vom 16.03.2015 - NotZ (Brfg) 10/14, DNotZ 2015, 633 ff., juris Rn. 3).

  • BGH, 16.03.2015 - NotZ(Brfg) 10/14

    Erlöschen des Notaramts mit Erreichen der Altersgrenze: Geltung für einen vor

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2022 - Not 5/21
    Zugleich wird den Interessen der lebensjüngeren Anwärter auf das Notaramt - beschäftigungspolitisch - dadurch Rechnung getragen, dass ihnen mit der gleichen Planbarkeit und Vorhersehbarkeit die berufliche Perspektive eröffnet ist, den von ihnen angestrebten Beruf des Notars, der in seiner Vorbereitung einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand erfordert, binnen angemessener Zeit ausüben zu können (BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 16/09, DNotZ 2011, 153 ff., juris Rn. 29; BGH, Beschluss vom 16.03.2015 - NotZ (Brfg) 10/14, DNotZ 2015, 633 ff., juris Rn. 3).

    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV zur Wirksamkeit der Altersgrenze des § 48a BNotO hat der Bundesgerichtshof wiederholt für nicht erforderlich erachtet (BGH, Beschluss vom 16.03.2015 - NotZ (Brfg) 10/14, DNotZ 2015, 633 ff., juris Rn. 6), was das Bundesverfassungsgericht ebenfalls gebilligt hat (BVerfG, Beschluss vom 05.01.2011 - 1 BvR 2870/10, ZNotP 2011, 191 ff., juris Rn. 14).

  • BGH, 17.03.2014 - NotZ(Brfg) 21/13

    Erlöschen des Notaramts: Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit der

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2022 - Not 5/21
    b) Die Altershöchstgrenze von 70 Jahren aus §§ 47 Nr. 2, 1. Fall, 48a BNotO ist mit dem Grundgesetz und dabei insbesondere mit der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2014 - 1 BvR 1313/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 16/09, NJW 2010, 3783 ff., Rn. 6 ff.; BGH, Beschluss vom 17.03.2014 - NotZ (Brfg) 21/13, ZNotP 2014, 111 ff., juris Rn. 4).
  • BVerfG, 27.06.2014 - 1 BvR 1313/14

    Erlöschen des Notaramts mit Vollendung des 70. Lebensjahres (§§ 47 Nr 1, 48a

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2022 - Not 5/21
    b) Die Altershöchstgrenze von 70 Jahren aus §§ 47 Nr. 2, 1. Fall, 48a BNotO ist mit dem Grundgesetz und dabei insbesondere mit der Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 27.06.2014 - 1 BvR 1313/14, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 16/09, NJW 2010, 3783 ff., Rn. 6 ff.; BGH, Beschluss vom 17.03.2014 - NotZ (Brfg) 21/13, ZNotP 2014, 111 ff., juris Rn. 4).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus OLG Köln, 10.02.2022 - Not 5/21
    Ist die richtige Auslegung des Unionsrechts - wie hier - derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt, besteht keine Notwendigkeit für eine Vorlage (EuGH, Urteil vom 06.10.2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 ff., juris Rn. 33 ff.).
  • BGH, 21.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22

    Altersgrenze für Notare

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - zu ändern und festzustellen, dass das Amt des Klägers als Anwaltsnotar nicht mit Ablauf des Monates, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, erlischt.

  • OLG Bremen, 16.09.2022 - 2 Not 1/22

    Vereinbarkeit der Altersgrenze für Notare mit dem Grundgesetz und Unionsrecht

    Einer Überalterung des Berufsstandes entgegenzuwirken, ist auch bei einem Nachwuchsmangel erforderlich (OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 18).

    Dem Gesetzgeber ist in Umsetzung dieses legitimen Gemeinwohlgrundes ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet, der durch die Festlegung von Altersgrenzen nicht überschritten wird (BGH, Beschluss vom 22.03.2010, NotZ 16/09, juris Rn, 9.; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 19).

    Denn eine Auf- oder Anhebung der Höchstaltersgrenze würde im Ergebnis zu der gerade nicht gewünschten Überalterung des Berufsstandes führen und außerdem den Bewerbermangel möglicherweise noch verstärken, weil lebensjüngeren Anwärtern auf das Notaramt dann nicht mit der erforderlichen Plan- und Vorhersehbarkeit die berufliche Perspektive eröffnet wäre, den von ihnen angestrebten Beruf des Notars, der in seiner Vorbereitung einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand erfordert, binnen angemessener Zeit ausüben zu können (BGH, Beschluss vom 22.03.2010, NotZ 16/09, juris Rn, 29; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 15).

    Auch unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen gewandelten Bewerberverhältnisse ist es auch weiterhin offenkundig, dass das Unionsrecht dahingehend auszulegen ist, dass die Höchstaltersgrenze des § 48a BNotO keine verbotene Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG darstellt (OLG Köln, Urteil vom 10.2.2022, Not 5/21, juris Rn 13; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 27.06.2014, 1 BvR 1313/14, juris), so dass weiterhin von den Voraussetzungen eines sogenannten acte clair auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 24.11.2014, NotZ (Brfg) 5/14, NJW-RR 2015, 310, juris, Rn. 11).

    Mangels Erforderlichkeit bei einem Bewerbermangel ist die Zugangsaltersgrenze von 50 Jahren danach mit dem Unionsrecht unvereinbar, weil in diesem Fall hinsichtlich der unbesetzt bleibenden Stellen junge Bewerber keinen Zugang zum Notarberuf erhalten und gleichzeitig über 50 Jahre alten Bewerbern die Möglichkeit genommen wird, durch die Teilnahme an dem Auswahlverfahren ihre Kompetenzen zur Geltung zu bringen (EuGH, Urteil vom 3.6.2021, C-914/19, NJW 2021, 2183, juris Rn. 50; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 17).

    Denn das Ziel, einer Überalterung des Berufsstandes entgegenzuwirken, ist auch bei Nachwuchsmangel erforderlich und wäre - wie bereits dargelegt - bei einer Heraufsetzung oder gar Aufgabe der Altershöchstgrenze nicht erreichbar (OLG Köln, Urteil vom 10.2.2022, Not 5/21, juris Rn. 18).

    Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022, Not 5/21, juris Rn. 21).

  • BGH, 07.08.2023 - NotZ(Brfg) 4/22
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - zu ändern und festzustellen, dass das Amt des Klägers als Anwaltsnotar nicht mit Ablauf des Monates, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, erlischt.

  • BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 4/22

    Erlöschen des Notaramts

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - wird zugelassen.
  • BVerfG - 1 BvR 1796/23 (anhängig)

    Berufsrecht der Notare

    Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22 - und das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - sowie mittelbar gegen § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a Bundesnotarordnung (BNotO).
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