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OLG Köln, 10.08.2017 - II-4 UF 7/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
HIV-Rente; Unterhalt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung von Rentenleistungen nach dem HIVHG bei der Ermittlung der unterhaltsrechtichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HIVHG §17
HIV-Rente; Unterhalt - rechtsportal.de
HIVHG §17
Berücksichtigung von Rentenleistungen nach dem HIVHG bei der Ermittlung der unterhaltsrechtichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
HIV-Rente und die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit
Verfahrensgang
- AG Bergheim, 06.12.2016 - 65 F 109/16
- OLG Köln, 04.07.2017 - 4 UF 7/17
- OLG Köln, 10.08.2017 - II-4 UF 7/17
- BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- AG Bergheim, 06.12.2016 - 65 F 109/16
Zahlungsanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt durch …
Auszug aus OLG Köln, 10.08.2017 - 4 UF 7/17
Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 06.12.2016 (65 F 109/16) dahin abzuändern, dass er verpflichtet wird, an die Antragstellerin ab 26.04.2016 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 574, 00 EUR, davon Elementarunterhalt 474, 00 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt 100, 00 EUR, für Januar 2017 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 578, 00, davon Elementarunterhalt 477, 00 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt 101, 00 EUR und ab Februar 2017 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 613, 00 EUR, davon Elementarunterhalt 506, 00 EUR sowie Altersvorsorgeunterhalt 107, 00 EUR, zum Dritten eines Monats zu zahlen und den Antrag im Übrigen abzuweisen. - BGH, 25.01.2012 - XII ZR 139/09
Nachehelicher Unterhalt: Störung der Geschäftsgrundlage wegen der Möglichkeit der …
Auszug aus OLG Köln, 10.08.2017 - 4 UF 7/17
Eine weitergehende Herabsetzung oder gar eine vollständige Befristung kommen bezüglich der Zeit danach nicht in Betracht, da insofern ein ehebedingter Nachteil fortwirkt, der dauerhaft und in voller Höhe auszugleichen ist (BGH FamRZ 2012, 525).