Rechtsprechung
   OLG Köln, 10.11.2010 - 2 U 118/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,37673
OLG Köln, 10.11.2010 - 2 U 118/03 (https://dejure.org/2010,37673)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.11.2010 - 2 U 118/03 (https://dejure.org/2010,37673)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. November 2010 - 2 U 118/03 (https://dejure.org/2010,37673)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,37673) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage in der Insolvenz des Gläubigers einer Forderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 130 Abs. 1; InsO § 142
    Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage in der Insolvenz des Gläubigers einer Forderung, da der Schuldner im Zeitpunkt der Entstehung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers hatte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 2 U 118/03
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juni 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 151/01 - teilweise geändert und unter Berücksichtigung des Teilbeschlusses des Senats vom 3. März 2004 - 2 U 118/03 -, der Schlussurteile des Senats vom 9. Juni 2004 und vom 16. Mai 2007 - 2 U 118/03 -, des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 786/04 - sowie der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - und vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07 - insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens sowie der beiden Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof - IX ZR 141/04 und IX ZR 104/07 - werden der Beklagten auferlegt.

    Auf die von dem Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Schlussurteil des Senats vom 16. Mai 2007 durch Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als.

    Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze einschließlich aller Anlagen zu diesen Schriftsätzen, auf das Urteil des Landgerichts vom 24. Juni 2003, auf die Beschlüsse des Senats vom 14. Januar 2004 und 3. März 2004, das Schlussurteil des Senats vom 9. Juni 2004, auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2004 (1 BvR 785/04 sowie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2006 (IX ZR 141/01), das Schlussurteil des Senats vom 16. Mai 2007 und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07 - Bezug genommen.

    Insoweit wird auf die diesbezüglichen, vom Senat geteilten Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Revisionsentscheidung vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07 - verwiesen:.

    Da die Zahlungseinstellung ein tatsächliches Verhalten des Schuldners ist, setzt sie auch nicht dessen Fähigkeit zu wirksamem rechtsgeschäftlichem Handeln voraus (BGH, Urt. vom 11.02.2010 - IX ZR 104/07; veröffentlicht in ZinsO 2010, 673).

    Ausnahmen von den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Feststellung der Zahlungseinstellung im Anfechtungsprozess aufgestellt hat, sind auch auf dem Gebiet der Telekommunikation nicht anzuerkennen (BGH, Urt. v. 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07 a.a.O.).

    Bewertet er das ihm vollständig bekannte Tatsachenbild falsch, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er diesen Schluss nicht gezogen hat (BGH, Urt. v. 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07 - Rn. 46 f. m.w.N.).

    Der danach gegebenen Kenntnis der Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin steht eine Patronatserklärung der B - die überdies nicht wirksam war - nicht entgegen; insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07 - (Tz. 48 f.) Bezug genommen.

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 2 U 118/03
    Dies ergibt sich aus der von der Beklagten nicht widerlegten Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, die auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gilt (vgl. BGHZ 149, 178 [184]; BGH Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 - NZI 2007, 36 ff.).

    Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO begründet die Zahlungseinstellung eine gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit, die von dem Prozessgegner - im Anfechtungsprozess mithin von dem Anfechtungsgegner - zu widerlegen ist (vgl. BGH NZI 2007, 36 [37]).

    In diesem Betrag sind ausweislich der als Anlage K 39 (vgl. Bl. 418 ff. d.A.) vorgelegten Aufstellung in ganz beträchtlichem Umfang auch Forderungen der Beklagten enthalten, die bereits seit längerem fällig waren und von der Schuldnerin bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren unbedient geblieben sind (vgl. zu der Relevanz der bis zuletzt nicht beglichenen Verbindlichkeiten des Schuldners im Rahmen der Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO auch BGH NZI 2007, 36).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf Grund konkreter Umstände, die sich nachträglich verändert haben, damals angenommen werden konnte, der Schuldner werde rechtszeitig, d.h. innerhalb von spätestens drei Wochen (vgl. hierzu grundlegend BGHZ 163, 134) in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. BGH NZI 2007, 36 [38]).

    Dies hat derjenige darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, der sich hierauf beruft (BGHZ 149, 100, 109; BGH NZI 2007, 36).

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 2 U 118/03
    Dies ergibt sich aus der von der Beklagten nicht widerlegten Vermutung des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, die auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO gilt (vgl. BGHZ 149, 178 [184]; BGH Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 - NZI 2007, 36 ff.).

    Es muss sich deshalb mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass die Nichtzahlung trotz Fälligkeit eines nicht unerheblichen Teils der Verbindlichkeiten gerade auf einem objektiven Mangel an Geldmitteln beruht, der länger als drei Wochen andauert (vgl. BGHZ 149, 178 [184 f.]).

    Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung hätte nur dadurch wieder beseitigt werden können, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenommen hätte (BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188).

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 2 U 118/03
    Damit war es der Schuldnerin im maßgeblichen Zeitpunkt schon seit mehreren Monaten nicht gelungen, ihre fälligen Verbindlichkeiten spätestens innerhalb von drei Wochen (BGHZ 163, 134) auszugleichen, weshalb von einer bloßen Zahlungsstockung nicht mehr die Rede sein kann.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn auf Grund konkreter Umstände, die sich nachträglich verändert haben, damals angenommen werden konnte, der Schuldner werde rechtszeitig, d.h. innerhalb von spätestens drei Wochen (vgl. hierzu grundlegend BGHZ 163, 134) in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. BGH NZI 2007, 36 [38]).

    Dies ist aber nur der Fall, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen würde (vgl. BGHZ 163, 134).

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 30/07

    Zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 2 U 118/03
    "Ein Bargeschäft liegt nur vor, wenn der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat (BGHZ 157, 350, 360; 174, 297, 311 Rn. 41; BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, NZI 2006, 159, 161; v. 11. Oktober 2007 - IX ZR 195/04, ZIP 2008, 237).

    Es ist also eine rechtsgeschäftliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung erforderlich (BGHZ 174, 297, 312 Rn. 42), ein lediglich wirtschaftlicher Zusammenhang genügt nicht (vgl. für das Stehenlassen einer Forderung BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122, 1123 Rn. 12).

    Daher reicht - ebenso wenig wie eine bloße Verringerung der Verbindlichkeiten durch Erlöschen der befriedigten Forderung - die Aufrechnung oder Verrechnung mit einem schon bestehenden Anspruch gegen einen neuen Anspruch des Schuldners als Gegenleistung nicht aus (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 142 Rn. 4a; vgl. BGHZ 174, 297, 311; BGH, Urt. v. 7. Mai 2009, aaO S. 1123 Rn. 12).".

  • BGH, 23.11.2006 - IX ZR 141/04

    Berücksichtigung eines Restitutionsgrundes im Revisionsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 2 U 118/03
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juni 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 151/01 - teilweise geändert und unter Berücksichtigung des Teilbeschlusses des Senats vom 3. März 2004 - 2 U 118/03 -, der Schlussurteile des Senats vom 9. Juni 2004 und vom 16. Mai 2007 - 2 U 118/03 -, des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 786/04 - sowie der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - und vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07 - insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens sowie der beiden Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof - IX ZR 141/04 und IX ZR 104/07 - werden der Beklagten auferlegt.

    Auf die von dem Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Schlussurteil des Senats vom 9. Juni 2004 durch Urteil vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als.

  • LG Bonn, 24.06.2003 - 11 O 151/01

    Bestehen einer Aufrechnungsmöglichkeit mit unstreitigen Forderungen; Aufrechnung

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 2 U 118/03
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juni 2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 151/01 - teilweise geändert und unter Berücksichtigung des Teilbeschlusses des Senats vom 3. März 2004 - 2 U 118/03 -, der Schlussurteile des Senats vom 9. Juni 2004 und vom 16. Mai 2007 - 2 U 118/03 -, des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Oktober 2004 - 1 BvR 786/04 - sowie der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2006 - IX ZR 141/04 - und vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07 - insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte hat insoweit zunächst beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 2003, Az: 11 O 151/01, abzuändern und die Klage kostenpflichtig abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen, höchst hilfsweise, die Revision zuzulassen.

    Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28. März 2007 beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. Juni 2003 - 11 O 151/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit über die Berufung nicht bereits durch den vom Bundesverfassungsgericht nicht aufgehobenen Teil des Beschlusses des Senats vom 3. März 2004 und nicht bereits durch den vom Bundesgerichtshof nicht aufgehobenen Teil des Schlussurteils des Senats vom 9. Juni 2004 entschieden worden ist.

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 64/02

    "Erpressung" des Insolvenzverwalters durch Gläubiger

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 2 U 118/03
    Soweit sich die Beklagte deshalb auch in dem vorliegenden Verfahren insbesondere auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in ZIP 2003, 810 ff. beruft, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung.

    Vielmehr heißt es in der genannten Entscheidung lediglich, dass eine Erfüllungshandlung des Schuldners möglicherweise deswegen nicht gemäß § 130 InsO anfechtbar sei, weil der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter ihr zugestimmt habe (vgl. BGH, ZIP 2003, 810 [811]).

  • OLG Köln, 17.12.2003 - 2 U 87/03

    Zurückverlangen eines überschießenden Betrags nach Eröffnung des

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 2 U 118/03
    Wie der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom 17. Dezember 2003 in dem Verfahren 2 U 87/03 im einzelnen ausgeführt hat, konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, die aufgrund der einstweiligen Verfügung erhaltenen Vorauszahlungen behalten und mit ihren Forderungen aus der Zusammenschaltungsvereinbarung verrechnen zu dürfen.

    Wie bereits in dem angeführten Urteil in der Sache 2 U 87/03 ausgeführt, missversteht die Beklagte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wenn sie ihr entnimmt, eine mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommene Rechtshandlung des Schuldners sei lediglich bzw. ausnahmsweise dann anfechtbar, wenn der Insolvenzverwalter durch den Gläubiger erpresst worden sei.

  • BGH, 07.05.2009 - IX ZR 71/08

    Anfechtbarkeit der nachträglichen Besicherung einer fremden Schuld

    Auszug aus OLG Köln, 10.11.2010 - 2 U 118/03
    Es ist also eine rechtsgeschäftliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung erforderlich (BGHZ 174, 297, 312 Rn. 42), ein lediglich wirtschaftlicher Zusammenhang genügt nicht (vgl. für das Stehenlassen einer Forderung BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122, 1123 Rn. 12).

    Daher reicht - ebenso wenig wie eine bloße Verringerung der Verbindlichkeiten durch Erlöschen der befriedigten Forderung - die Aufrechnung oder Verrechnung mit einem schon bestehenden Anspruch gegen einen neuen Anspruch des Schuldners als Gegenleistung nicht aus (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 142 Rn. 4a; vgl. BGHZ 174, 297, 311; BGH, Urt. v. 7. Mai 2009, aaO S. 1123 Rn. 12).".

  • BGH, 13.04.2006 - IX ZR 158/05

    Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei Beendigung einzelner Angelegenheiten im Rahmen

  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 786/04

    Sachentscheidung im Berufungsverfahren bei abgelehnter Tatbestandsberichtigung

  • BGH, 04.10.2001 - IX ZR 81/99

    Zahlungseinstellung und Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bei späterer

  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 89/02

    Gläubigerbenachteiligung durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung;

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

  • BGH, 11.10.2007 - IX ZR 195/04

    Anfechtbarkeit von Verrechnungen im Kontokorrent zur Erfüllung eigener Ansprüche

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

  • BGH, 19.12.2002 - IX ZR 377/99

    Anfechtbarkeit von Zahlungen per Lastschrift vom Bankkonto des Gemeinschuldners;

  • BGH, 14.01.2010 - IX ZR 153/07

    Insolvenzanfechtung: Prüfung der Voraussetzungen von Bargeschäft und

  • OLG Köln, 16.05.2007 - 2 U 123/04

    Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Betrages im Wege der Insolvenzanfechtung;

  • LG Köln, 01.09.2004 - 91 O 252/02

    Leistung von Zahlungen zwecks Erfüllung eines Interconnectionsvertrags;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht