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   OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13   

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OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13 (https://dejure.org/2014,11042)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.02.2014 - 2 Wx 307/13 (https://dejure.org/2014,11042)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Februar 2014 - 2 Wx 307/13 (https://dejure.org/2014,11042)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
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    Höhe der Kosten im Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • OLG Köln, 23.01.2013 - 2 Wx 328/12

    Gerichtskosten im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG bei Verletzung der Rechte an

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13
    Der Senat hat hierzu bereits in dem von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) geführten Beschwerdeverfahren 2 Wx 328/12 in dem Beschluss vom 23. Januar 2013 (GRUR-RR 2013, 353) ausgeführt:.

    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist mit der Multiplikation der Festgebühr auch nicht der Justizgewährleistungsanspruch gefährdet (vgl. bereits Senat GRUR-RR 2013, 353).

    Mit diesen Grundsätzen steht Nr. 15213 KV GKG wie bereits § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO indes ebenso in Einklang wie dessen vorstehend näher begründete Auslegung durch den Senat (vgl. GRUR-RR 2013, 353).

    Jetzt, rund ein Vierteljahrhundert danach, sind diese Kosten entsprechend auf mindestens 300, 00 EUR pro Stunde zu schätzen (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 353).

    Davon kann nicht ausgegangen werden, so dass die Gebühr des Nr. 15213 KV GNotKG - wie schon § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 353) - gemessen am gebotenen Aufwand der Justiz jedenfalls nicht zu hoch bemessen ist.

    Anzuwenden ist hier deshalb auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 353; OLG Köln, GRUR-RR 2011, 86 [87]; OLG Köln, GRUR 2013, 67).

    Jedenfalls pauschale anwaltliche Versicherungen zur Rechtsinhaberschaft des Antragstellers und zu den hinsichtlich der Verletzungshandlungen getroffenen Feststellungen, wie die im Ausgangsverfahren in der Antragsschrift vom 1. August 2013 insoweit enthaltenen Versicherungen einer Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1), es werde "anwaltlich versichert, dass sich auf dem Cover der verfahrensgegenständlichen Tonbandaufnahmen im Hersteller- bzw. Urhebervermerk ...." und es werde "anwaltlich versichert, dass die zuverlässige Funktionsweise des Q System der Fa. J von unabhängiger Seite gutachterlich überprüft und bestätigt wurde", dürften - hierauf hat der Senat ebenfalls in dem den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bekannten Beschluss vom 23. Januar 2013 (GRUR-RR 2013, 353) hingewiesen - kaum den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Glaubhaftmachung genügen.

    Der Senat bemerkt deshalb lediglich ergänzend, dass beim Landgericht Köln, in dessen Zuständigkeitsbereich mehrere große Provider, darunter die E, ihren Sitz haben, wegen der dadurch bedingten Mehrbelastung mit Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG mehrere zusätzliche Richterstellen geschaffen werden mussten (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 353).

    Der Senat bemerkt deshalb, wie er bereits in dem Beschluss vom 23. Januar 2013 (GRUR-RR 2013, 353) ausgeführt hat, lediglich ergänzend, dass der Löwenanteil der Rechtsverfolgungskosten für den Rechteinhaber in den von § 101 Abs. 9 UrhG erfassten Fällen ersichtlich nicht auf die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO bzw. nunmehr Nr. 15213 KV GNotKG, sondern auf die anschließenden, mit einer Abmahnung verbundenen Gebühren der hiermit befassten Rechtsanwälte entfällt.

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2011 - 6 W 69/11

    Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Kostenansatz bei

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13
    Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vertreten, der Begriff des Antrages und folglich auch derjenige der Entscheidung über den Antrag sei materiell zu verstehen; dabei wird teilweise angenommen, mehrere Anträge seien schon gegeben, wenn eine Antragsschrift auf Verletzungshandlungen gestützt werde, die erkennbar durch verschiedene Personen unabhängig voneinander begangen worden seien (vgl. OLG Karlsruhe, MMR 2009, 263 [264]; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]); jedenfalls liege eine Mehrzahl von Anträgen dann vor, wenn Auskunftsbegehren in einer Antragsschrift auf die Verletzung von Rechten an mehreren verschiedenen geschützten Werken gestützt werde (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2009, 476; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2009, 407; Backhaus in Mestmäcker/Schulze, Urheberrechts-Kommentar, Stand: September 2011, § 101,Rdn.70).

    Wie das OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2012, 230 [231]) zutreffend dargelegt hat, geht der Gesetzgeber also von dem sich auch aus § 101 Abs. 9 UrhG ergebenden Leitbild der Verfolgung einer Rechtsverletzung aus und begründet die Höhe der Festgebühr damit, daß sie dem bei der Prüfung anfallenden tatsächlichen Aufwand und der Bedeutung der abzuwägenden Gesichtspunkte Rechnung trage.

    Der Einwand von C2, in einem Verfahren könne eine Gebühr nur einmal anfallen, beruht, wie das OLG Karlsruhe zutreffend ausführt (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]) , auf einem Zirkelschluß, weil es gerade die durch Auslegung des Gesetzes zu klärende Frage ist, ob die Gebühr nach § 128 e Abs. 1 KostO in Fällen der hier in Rede stehenden Art mehrfach anfällt.

    Darin, dass der Rechteinhaber das Risiko der Beitreibbarkeit der ihm erwachsenen Gerichtskosten trägt, unterscheidet sich seine Lage nicht grundsätzlich von derjenigen jedes anderen Deliktsgeschädigten (so auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 230 [231]).

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Gebührentatbestandes und seiner Auslegung durch die Fachgerichte ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für Streitigkeiten unter Privaten die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 1992, 1673).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber bestimmen, dass für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhoben werden (vgl. BVerfGE 10, 264 [268]; BVerfGE 80, 103 [106 f.]; BVerfG NJW 1992, 1673).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 [227]; BVerfGE 79, 1 [27 f.]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 2012, 2947 [2948]).

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13
    Soweit diese Autoren dabei dem zweiten Leitsatz des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 19. April 2012 und einem Satz in den Gründen jener Entscheidung (NJW 2012, 2958 [2962]) entnehmen wollen, daß einem Begehren nach § 101 Abs. 9 UrhG in der Regel ohne weiteres zu entsprechen sei, verkennen sie die Voraussetzungen dieser Norm ebenso wie die in jener Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Erfordernisse.

    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dort zwar ausgeführt, daß - entgegen der bisherigen Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte - die Begründetheit des Antrages auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person bestehe, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, "grundsätzlich" kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung selbst voraussetze (BGH NJW 2012, 2958 [2952]; vgl. hierzu jetzt auch OLG Köln, 6. Zivilsenat, Beschluß vom 27. November 2012 - 6 W 181/12 -, juris).

    Der Senat weist aber darauf hin, daß der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 19. April 2012 in dem Verfahren I ZB 80/11, dem ein Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG wegen der Verletzung von Rechten an einem Werk zugrunde lag, einen Beschwerdewert von EUR 3.000,-- festgesetzt hat (vgl. die Veröffentlichung in juris; in GRUR 2012, 1026 ff. insoweit nicht abgedruckt; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2012 - I ZR 13/12 -, juris), während in einer weiteren Entscheidung vom 19. April 2012 in einer Parallelsache, in der es um die Verletzung von Rechten an zwei verschiedenen Filmwerken ging, ein Beschwerdewert von EUR 6.000,-- festgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 19. April 2012 - I ZB 77/11 -, juris).".

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13
    Für den Bereich der Erhebung von Gebühren für staatliche Leistungen verfügt, wie das Bundesverfassungsgericht geklärt hat, der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 50, 217 [226 f.]; BVerfGE 79, 1 [27]; BVerfG NJW 2012, 2948 [2949]).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 [227]; BVerfGE 79, 1 [27 f.]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 2012, 2947 [2948]).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13
    Insbesondere darf der Gesetzgeber bestimmen, dass für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhoben werden (vgl. BVerfGE 10, 264 [268]; BVerfGE 80, 103 [106 f.]; BVerfG NJW 1992, 1673).

    Gesetzliche Bestimmungen, welche den Zugang zu den Fachgerichten regeln, und deren Auslegung dürfen diesen Zugang nicht tatsächlich unmöglich machen oder in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BVerfGE 10, 264 [287]; BVerfGE 74, 228 [234]).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13
    Für den Bereich der Erhebung von Gebühren für staatliche Leistungen verfügt, wie das Bundesverfassungsgericht geklärt hat, der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 50, 217 [226 f.]; BVerfGE 79, 1 [27]; BVerfG NJW 2012, 2948 [2949]).

    Die dem Einzelnen auferlegte Gebühr darf schließlich nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen (vgl. BVerfGE 50, 217 [227]; BVerfGE 79, 1 [27 f.]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 2012, 2947 [2948]).

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Gebührentatbestandes und seiner Auslegung durch die Fachgerichte ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für Streitigkeiten unter Privaten die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 1992, 1673).

    Insbesondere darf der Gesetzgeber bestimmen, dass für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhoben werden (vgl. BVerfGE 10, 264 [268]; BVerfGE 80, 103 [106 f.]; BVerfG NJW 1992, 1673).

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13
    Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung eines Gebührentatbestandes und seiner Auslegung durch die Fachgerichte ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in erster Linie das Rechtsstaatsprinzip, aus dem für Streitigkeiten unter Privaten die Verpflichtung des Staates zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]; BVerfGE 80, 103 [107]; BVerfG NJW 1992, 1673).

    Dieser Anspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des jeweiligen Verfahrensgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 [291]).

  • OLG Köln, 03.07.2012 - 6 W 100/12

    Anforderungen an den Nachweis von Rechtsverletzungen in Internettauschbörsen

    Auszug aus OLG Köln, 11.02.2014 - 2 Wx 307/13
    Sorgfältiger Prüfung bedarf auch, ob die Verletzung der Rechte an den jeweiligen Werken unter Verwendung der von dem jeweiligen Antragsteller genannten IP-Adressen begangen wurde (vgl. dazu jetzt auch OLG Köln, GRUR 2013, 67).

    Anzuwenden ist hier deshalb auch der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 353; OLG Köln, GRUR-RR 2011, 86 [87]; OLG Köln, GRUR 2013, 67).

  • OLG München, 27.09.2010 - 11 W 1894/10

    Gerichtskosten: Gebührenanfall für eine richterliche Gestattungsanordnung über

  • BVerfG, 11.02.1987 - 1 BvR 475/85

    Effektivität des Rechtsschutzes im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Gerichten -

  • BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11

    Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache

  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.02.2012 - L 29 AS 1144/11

    Unstreitig unzulässige Berufung - Verschuldenskosten für Prozessbevollmächtigten

  • OLG Köln, 21.07.2010 - 6 W 79/10

    Ansprüche des Urheberrechtsinhabers auf Nennung von Bestanddaten

  • LSG Baden-Württemberg, 10.10.2011 - L 13 R 2150/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenauferlegung - Missbräuchlichkeit der

  • OLG Köln, 16.05.2012 - 6 U 239/11

    Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechteverletzungen

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

  • OLG Köln, 05.10.2010 - 6 W 82/10

    Beschwerderecht des Anschlussinhabers im Auskunftsverfahren bei illegalem

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2009 - 10 W 11/09

    Kosten für urheberrechtliche Auskunftsanordnung

  • OLG Karlsruhe, 15.01.2009 - 6 W 4/09

    Gebühren für mehrere Auskunftsersuche

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 77/11

    Urheberrechtsverletzung: Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider bei

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

  • OLG Frankfurt, 15.04.2009 - 11 W 27/09

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Gerichtskostenansatz für einen Antrag auf

  • BGH, 06.02.2013 - I ZR 13/12

    Basis3

  • OLG Köln, 27.11.2012 - 6 W 181/12

    Zulässigkeit der Besc hwerde des Anschlussinhabers gegen die Gestattung von

  • LG Köln, 02.09.2008 - 28 AR 4/08

    Zum gewerblichen Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

  • OLG Frankfurt, 27.11.2008 - 11 W 37/08

    Keine selbstständige Anfechtung des Trennungsbeschlusses nach § 145 ZPO

  • LG Düsseldorf, 13.11.2017 - 212 O 270/17

    Gebührenbestimmung bei Geltendmachung des Gestattungsanspruchs in Bezug auf eine

    In diesem Fall liegt eine Mehrzahl von Anträgen/Verfahren vor, die jeweils eine gesonderte Gebühr über 200, 00 EUR auslösen (OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2014 - I - 2 Wx 307/13 -, Juris).
  • LG Düsseldorf, 13.11.2017 - 212 O 259/17

    Gebührenbestimmung bei Geltendmachung des Gestattungsanspruchs in Bezug auf eine

    In diesem Fall liegt eine Mehrzahl von Anträgen/Verfahren vor, die jeweils eine gesonderte Gebühr über 200, 00 EUR auslösen (OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2014 - I - 2 Wx 307/13 -, Juris).
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