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OLG Köln, 11.03.2008 - 3 U 145/07 |
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Bestehen eines widerklagend geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten; Existenz eines allgemeinen Kostenerstattungsanspruchs wegen unberechtigter Inanspruchnahme der geltenden Rechtsordnung; Gegen einen Beklagten gerichtete, ...
Verfahrensgang
- LG Bonn, 06.08.2007 - 1 O 64/07
- OLG Köln, 11.03.2008 - 3 U 145/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.12.2006 - VI ZR 224/05
Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen …
Auszug aus OLG Köln, 11.03.2008 - 3 U 145/07
Als Anspruchsgrundlage für den von den Beklagten widerklagend geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt hier, da deliktische Ansprüche ersichtlich nicht in Rede stehen und ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch wegen unberechtigter Inanspruchnahme der geltenden Rechtsordnung fremd ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2006, VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 ff.), allein § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.Der Senat geht insoweit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung u.a. darin liegen kann, dass der Schenker ein Geschenk zurückfordert, ohne dazu - etwa gem. §§ 528, 530 BGB - berechtigt zu sein (BGH, Urt. v. 12.12.2006, VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 ff.).
- OLG Koblenz, 17.09.1990 - 5 W 309/90
Zusammengefaßte Klage; Gesamtschuldnerische Haftung; Anteilige Haftung; …
Auszug aus OLG Köln, 11.03.2008 - 3 U 145/07
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat der im Laufe des Berufungsverfahrens mit Rücknahme der Berufung der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung eingetretenen Streitwertermäßigung durch Bildung entsprechender Stufenstreitwerte Rechnung getragen hat; die anteilige Haftung der Beklagten beruht auf § 100 Abs. 1 ZPO (zur Unanwendbarkeit des § 100 Abs. 4 ZPO vgl. OLG Koblenz, MDR 1991, 257 f.). - BGH, 20.11.1984 - IVa ZR 104/83
Kartoffelpülpe
Auszug aus OLG Köln, 11.03.2008 - 3 U 145/07
Diese Haftungserleichterung gilt zugunsten des Schenkers nicht nur in Bezug auf Pflichten, die den Schenkungsgegenstand selbst betreffen, sondern allgemein dort, wo lediglich die Vertragserwartungen des Beschenkten und nicht die Verletzung weiterer, nicht mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehende Schutzpflichten in Rede stehen (BGH, Urt. v. 20.11.1984, IVa ZR 104/83, BGHZ 93, 23 ff.; zustimmend MüKo-Koch, 5.Aufl., § 521 BGB Rn5). - BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00
Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften
Auszug aus OLG Köln, 11.03.2008 - 3 U 145/07
Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH, Urt. v. 30.01.2001, VI ZR 49/00, NJW 2001, 2092 ff.).
- LG Köln, 04.12.2008 - 29 O 174/08
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer nebenvertraglichen …
Ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch wegen der Abwehr einer unberechtigten Forderung besteht nicht (vgl. BGH NJW 2007, 1458; OLG Köln OLGR 2008, 657).