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   OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21   

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OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21 (https://dejure.org/2021,8646)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.03.2021 - 15 W 10/21 (https://dejure.org/2021,8646)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. März 2021 - 15 W 10/21 (https://dejure.org/2021,8646)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch nach §14 TMG bei plattforminternem Beschwerde- und Kommunikationssystem

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler von Konkurrenten unlauter negativ bewertet wird

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 573
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 24.09.2019 - VI ZB 39/18

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
    Diese Frage ist auch in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dabei im Rechtsmittelzug stets von Amts wegen zu prüfen (zu § 14 Abs. 4 TMG auch BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 2897 Rn. 15).

    Bei einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 - 5 TMG handelt es sich - insofern im Einklang mit den Vorstellungen des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/13013, 24) - nach der überzeugenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vielmehr um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO und nicht nur um ein Verfahren ohne Gegenpartei oder Beteiligte im eigentlichen Sinne (BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 15 - 22 m.w.N.).

    a) Der Senat geht mit dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs davon aus, dass § 14 TMG nicht nur auf Betreiber sog. sozialer Netzwerke, sondern richtigerweise auf alle Diensteanbieter i.S.d. § 2 Nr. 1 TMG Anwendung findet (BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn.46 - 54).

    b) § 14 Abs. 3 - 5 TMG werden nicht durch den Anwendungsvorrang der DSGVO verdrängt, wie der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich überzeugend erkannt hat (BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 31 - 45 m.w.N.).

    c) Im Übrigen liegt - was in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen ist (BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 27) ein wirksamer verfahrenseinleitender Antrag (§ 14 Abs. 4 S. 5 TMG i.V.m. § 23 FamFG) vor, den die Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz zuletzt (zulässig) angepasst und um nach § 14 Abs. 4 S. 5 und 7 TMG i.V.m. § 65 Abs. 3 FamFG zuzulassendem neuen Vortrag ergänzt hat.

    Es fehlt der Antragstellerin hier auch nicht an einem - ebenfalls von Amts wegen zu prüfenden (BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 28) - Rechtsschutzbedürfnis, was nur ausnahmsweise anzunehmen wäre, wenn ihr kein einfacherer und billigerer Weg zur Erlangung der letztlich begehrten Auskunft offen stünde und sie kein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Entscheidung hat.

    Auch bestünde - was im Gestattungsverfahren gleichsam von Amts wegen zu prüfen ist (BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 58; OLG Celle v. 07.12.2020 - 13 W 80/20, juris Rn. 27), von § 14 Abs. 4 TMG bewusst nicht geregelt und insgesamt der Rechtsprechung zur Klärung überlassen bleibt (BT-Drs. 18/13013, 23) - hier richtigerweise wohl auch ein materieller Auskunftsanspruch der Antragstellerin, ohne dass die Einzelheiten des luxemburgischen Sachrechts zu klären sind (nachfolgend: dd).

    Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass im Regelfall des § 14 Abs. 4 TMG die rechtsverletztende Handlung als solche offen zu Tage getreten ist (wie bei einer Internetveröffentlichung etwa in sozialen Netzwerken) oder dem Betroffenen zumindest als solche bekannt ist (wie bei rechtsverletztenden Mitteilungen über einen Messenger-Dienst an Bekannte des Betroffenen im Fall BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976).

    Spricht schon der erste Satzteil von Abs. 1 S. 1 eher dagegen, nur allgemein im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Inhalte (wie etwa Tatsachenbehauptungen in Kundenbewertungen) zu erfassen (sondern zumindest bei sozialen Netzwerken eben auch direkt übermittelte Nachrichten z.B. im Messengerdienst), hat jedenfalls der Bundesgerichtshof die richterliche Gestattung aus § 14 Abs. 4 TMG - vorbehaltlich fehlender Feststellungen zur Einordnung als Telemedium im damaligen Fall - ausdrücklich von dem engen Begriff der "sozialen Netzwerke" und dem NetzDG losgelöst und ganz allgemein so etwa auch auf Fälle erstreckt, in denen private Nachrichten mit ehrverletzenden Inhalten an einzelne Nutzer verschickt worden sind, weil richtigerweise hier alle Rechtsverletzungen im Internet im Zusammenhang mit der Nutzung von Telemedien zu erfassen seien (BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 53).

    Das Gericht ist in Verfahren nach § 14 Abs. 4 TMG gehalten, sicherzustellen, dass es nicht "vorschnell" zur Herausgabe der Daten kommen kann, weswegen etwa eine bloße Behauptung, ein Nutzer habe eine verletzende Nachricht verschickt, nicht genügen kann, so dass das Gericht in solchen Fällen etwa von Amts wegen zu ermitteln (§§ 26 ff. FamFG) und sich davon zu überzeugen hat (§ 37 FamFG), ob, wann und mit welchem Inhalt zu den streitgegenständlichen A von Kunden Beschwerden mit rechtswidrigen Inhalten i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG versandt worden sind (BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 57).

    9.) Zum Antrag zu I. kann im Übrigen dann hier mangels Relevanz die von BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 44 f. und OLG Celle v. 07.12.2020 - 13 W 80/20, juris Rn. 28 ebenfalls offen gelassene Frage nach der Gebotenheit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 14 Abs. 4 TMG: Selbst wenn man eine "Erforderlichkeit" im Sinne der Norm und eine Möglichkeit zur gerichtlichen Gestattung nur annehmen würde, wenn zusätzlich auch einer der Rechtmäßigkeitsgründe aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erfüllt wäre, lägen mit Blick auf den oben genannten Umfang der gebotenen Auskunft mit Blick auf § 186 StGB und den Antrag zu I. jedenfalls auch die dann zu prüfenden Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO (BGH a.a.O., Rn. 45) bei gebotener Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles vor.

    Angesicht der fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde bedarf es hier dann auch keiner weiteren Befassung damit, ob und wie andernfalls eine Sicherstellung der Information der "Nutzer" i.S.d. § 14 Abs. 5 S. 2 TMG durch den Senat zu erfolgen hätte, etwa durch Einholung einer Versicherung der Beteiligten (dazu BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 41) bzw. subsidiär durch gerichtliche Inkenntnissetzung nach den vom VI. Zivilsenat a.a.O. zitierten Ausführungen des BVerfG und auch mit Blick auf § 7 FamFG.

    Vorliegend war die - trotz § 14 Abs. 4 S. 7 TMG denkbare (BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 12 - 14) - Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die bisher wenig ausgeleuchteten Fragen rund um § 14 Abs. 4 TMG grundsätzliche Bedeutung hat.

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
    Seit Mai 2020 ist die Antragstellerin auch Teilnehmerin am Programm "D." Gegenstand dieser gebührenpflichtigen Abrede ist u.a. ein personalisiertes Coaching und Training für das Verkaufskonto sowie ein sog. Premium-Service wie aus Anlage LHR 21 (AH der Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) ersichtlich.

    Auf Hinweis des Landgerichts vom 07.05.2020 (Bl. 156 der Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln - 15 W 4/21) hinsichtlich Bedenken an den Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.05.2020 (Bl. 156 ff. d.A.) ihr Rechtschutzbegehren konkretisiert.

    Das Landgericht hat daraufhin - nach Trennung der Verfahren mit Verfügung vom 18.05.2020 (Bl. 168 d.A.) - mit Beschluss vom 19.05.2020 - 28 O 139/20 (Bl. 170 ff. d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) der Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Beschluss näher bezeichneten Daten zu löschen.

    Die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde wird vom Senat zu Az. 15 W 4/21 geführt.

    Die von ihr dabei herangezogene Passage im "C Vertrag" zur Veröffentlichung von Kundenbewertungen ist freilich schon deswegen hier nicht behelflich, weil es vorliegend nicht um die Veröffentlichung von Kundenbewertungen (mit rechtswidrigen Inhalten im Bewertungsfreitext) im Internet geht, sondern um bisher rein intern gebliebene Beschwerden über das von der Beteiligten zur Verfügung gestellte Kunden-Service-Tool, wie auch die Antragstellerin auf S. 10 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 230 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) zu Recht angemerkt hat.

    Auch die Antragstellerin selbst betont auf S. 3 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 223 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21), dass es nicht um eigene rechtsverletzende Handlungen der Beteiligten, sondern nur um eine solche der Kunden der Antragstellerin geht.

    Auch insofern ist ein Handlungsort in E zudem nicht einmal konkret behauptet, sondern nur auf S. 3 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 223 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) mit Nichtwissen - und damit für die Zuständigkeitsbegründung prozessual unerheblich - bestritten.

    Nach Auffassung des Senats - die er im anderweitig erledigten Verfahren 15 W 19/19 auch schon angedeutet hat - kann aber jedenfalls das hiesige Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 4 TMG nicht unter die Regelung subsumiert werden, zumal es nicht nur um eine - was geboten wäre (vgl. dazu die Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tage zu 15 W 4/21)- "vorläufige" Regelung geht, sondern um ein für sich genommen endgültiges Vorschaltverfahren zur Klärung der (datenschutzrechtlichen) Zulässigkeit der Auskunftserteilung (zu noch weitergehenden Reformüberlegungen BT-Drs 19/18792).

    Das diese Sichtweise richtig ist, zeigt im Übrigen auch der im Tatsächlichen nicht bestrittene weitere Vortrag der Antragstellerin auf S. 6 f. des Schriftsatzes vom 28.07.2020 und S. 10 f. des Schriftsatzes vom 20.10.2020 (Bl. 226 ff./Bl. 262 f. d.A. d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) zu den genauen Abläufen etwa in der Bestellabwicklung, beim Widerruf und im Beschwerdemanagement, wonach über die Beteiligte eine direkte Korrespondenz zwischen Händler und Kunden weitergehend unterbunden wird und unter Nutzung der Telemediendienste und der aufeinander abgestimmten Systeme sowohl aus Kunden- als auch aus Händlersicht die weitere Abwicklung und Kontaktaufnahme erfolgt.

  • LG Köln, 19.05.2020 - 28 O 139/20

    Zeitungs-'Hetze' - § 185 StGB, Personengesamtheit, soziale Funktion, GmbH

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
    Seit Mai 2020 ist die Antragstellerin auch Teilnehmerin am Programm "D." Gegenstand dieser gebührenpflichtigen Abrede ist u.a. ein personalisiertes Coaching und Training für das Verkaufskonto sowie ein sog. Premium-Service wie aus Anlage LHR 21 (AH der Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) ersichtlich.

    Auf Hinweis des Landgerichts vom 07.05.2020 (Bl. 156 der Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln - 15 W 4/21) hinsichtlich Bedenken an den Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.05.2020 (Bl. 156 ff. d.A.) ihr Rechtschutzbegehren konkretisiert.

    Das Landgericht hat daraufhin - nach Trennung der Verfahren mit Verfügung vom 18.05.2020 (Bl. 168 d.A.) - mit Beschluss vom 19.05.2020 - 28 O 139/20 (Bl. 170 ff. d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) der Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Beschluss näher bezeichneten Daten zu löschen.

    Die von ihr dabei herangezogene Passage im "C Vertrag" zur Veröffentlichung von Kundenbewertungen ist freilich schon deswegen hier nicht behelflich, weil es vorliegend nicht um die Veröffentlichung von Kundenbewertungen (mit rechtswidrigen Inhalten im Bewertungsfreitext) im Internet geht, sondern um bisher rein intern gebliebene Beschwerden über das von der Beteiligten zur Verfügung gestellte Kunden-Service-Tool, wie auch die Antragstellerin auf S. 10 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 230 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) zu Recht angemerkt hat.

    Auch die Antragstellerin selbst betont auf S. 3 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 223 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21), dass es nicht um eigene rechtsverletzende Handlungen der Beteiligten, sondern nur um eine solche der Kunden der Antragstellerin geht.

    Auch insofern ist ein Handlungsort in E zudem nicht einmal konkret behauptet, sondern nur auf S. 3 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 223 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) mit Nichtwissen - und damit für die Zuständigkeitsbegründung prozessual unerheblich - bestritten.

    Das diese Sichtweise richtig ist, zeigt im Übrigen auch der im Tatsächlichen nicht bestrittene weitere Vortrag der Antragstellerin auf S. 6 f. des Schriftsatzes vom 28.07.2020 und S. 10 f. des Schriftsatzes vom 20.10.2020 (Bl. 226 ff./Bl. 262 f. d.A. d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) zu den genauen Abläufen etwa in der Bestellabwicklung, beim Widerruf und im Beschwerdemanagement, wonach über die Beteiligte eine direkte Korrespondenz zwischen Händler und Kunden weitergehend unterbunden wird und unter Nutzung der Telemediendienste und der aufeinander abgestimmten Systeme sowohl aus Kunden- als auch aus Händlersicht die weitere Abwicklung und Kontaktaufnahme erfolgt.

  • OLG Celle, 07.12.2020 - 13 W 80/20

    Cartier-Armreif - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
    Auch bestünde - was im Gestattungsverfahren gleichsam von Amts wegen zu prüfen ist (BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 58; OLG Celle v. 07.12.2020 - 13 W 80/20, juris Rn. 27), von § 14 Abs. 4 TMG bewusst nicht geregelt und insgesamt der Rechtsprechung zur Klärung überlassen bleibt (BT-Drs. 18/13013, 23) - hier richtigerweise wohl auch ein materieller Auskunftsanspruch der Antragstellerin, ohne dass die Einzelheiten des luxemburgischen Sachrechts zu klären sind (nachfolgend: dd).

    Soweit OLG Celle v. 07.12.2020 - 13 W 80/20, juris Rn. 12 juristischen Personen offenbar generell den Schutz des § 186 StGB abgesprochen hat, folgt das nicht aus der a.a.O. zitierten Entscheidung des BGH v. 08.01.1954 - 1 StR 260/53, juris Rn. 19 (sondern im Gegenteil), die zitierte Literaturstimme von Kett-Straub, ZStW 120 (2008), 759 (776 ff.) ist auch eine Minderauffassung.

    So wie sie bei Internetveröffentlichungen etwa zur Meidung einer mittelbaren Störerhaftung aufgrund ihrer materiellen Prüfpflicht gehalten wäre, von einem Bewertenden zusätzliche Angaben und ggf. Belege für die Richtigkeit der infrage stehenden Tatsachenbehauptungen zu verlangen (BGH v. 01.03.2016 - VI ZR 34/15, juris Rn. 48) - was auch im Rahmen des § 14 Abs. 4 TMG zu berücksichtigen wäre (OLG Celle v. 07.12.2020 - 13 W 80/20, juris Rn. 18 f.) - wird man auch im vorliegenden Fall aufgrund der Mitwirkungsobliegenheiten - sofern sich aufgrund der intern vorliegenden oder zumindest zumutbar einzuholenden Informationen konkrete Zweifel ergäben - der Beteiligten weiteren eigenen Vortrag zuzumuten und auch von ihr zu erwarten haben, dass und warum die im wesentlichen Kern als solche unstreitigen Tatsachenbehauptungen nach den dem Diensteanbieter vorliegenden Informationen auch wahre Tatsachenbehauptungen sein sollen.

    (5) Selbst wenn man dann mit dem OLG Nürnberg (Beschl. v. 17.07.2019 - 3 W 1470/19, juris Rn. 21 ff., wohl auch OLG Celle v, 07.12.2020 - 13 W 80/20, juris Rn. 11 ff.) zudem - dort sogar vorab geprüft - zusätzlich noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Antragstellerin und einen bestehenden Unterlassungsanspruch gegen den (unbekannten) Störer als (fiktiven) "Hauptanspruch" prüfen wollte, liegt mit der (weitergehenden) Feststellung eines Inhalts i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG denklogisch auch ein solcher vor (deswegen auf die Prüfung verzichtend KG v. 11.03.2020 - 10 W 13/20, juris Rn. 18).

    9.) Zum Antrag zu I. kann im Übrigen dann hier mangels Relevanz die von BGH v. 24.09.2019 - VI ZB 39/18, BeckRS 2019, 28976 Rn. 44 f. und OLG Celle v. 07.12.2020 - 13 W 80/20, juris Rn. 28 ebenfalls offen gelassene Frage nach der Gebotenheit einer richtlinienkonformen Auslegung des § 14 Abs. 4 TMG: Selbst wenn man eine "Erforderlichkeit" im Sinne der Norm und eine Möglichkeit zur gerichtlichen Gestattung nur annehmen würde, wenn zusätzlich auch einer der Rechtmäßigkeitsgründe aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erfüllt wäre, lägen mit Blick auf den oben genannten Umfang der gebotenen Auskunft mit Blick auf § 186 StGB und den Antrag zu I. jedenfalls auch die dann zu prüfenden Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f) DSGVO (BGH a.a.O., Rn. 45) bei gebotener Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles vor.

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 153/17

    YouTube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen der Nutzer

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
    Soweit der Auskunftsanspruch aus § 103 Nr. 1 UrhG jedenfalls Email-Adressen nicht erfasst (BGH v. 10.12.2020 - I ZR 153/17, MDR 2021, 178) ist das dem dortigen enger gefassten Wortlaut und Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG geschuldet und daher auch nicht nach hier zu übertragen.

    Für diesen "Hilfsanspruch" genügt zwar allein die Tatsache nicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder informiert sein könnte, die für den Berechtigten möglicherweise von Bedeutung sind, denn Voraussetzung ist zumindest, dass eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem Berechtigten und dem Dritten besteht (st. Rspr., vgl. etwa nur BGH v. 10.12.2020 - I ZR 153/17, juris Rn. 33 - YouTube-Drittauskunft II m.w.N.).

    Um einen solchen Fall geht es hier aber ersichtlich nicht: Denn es kann richtigerweise an die unstreitig zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten bestehende recht enge vertragliche Verbindung als Grundlage angeknüpft werden, die etwa im Fall BGH v. 10.12.2020 - I ZR 153/17, juris - wie häufig bei Internetdelikten - fehlte.

  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 345/13

    Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
    Soweit die Antragstellerin sich formal auf § 242 BGB stützt, ändert dies nichts daran, dass es hier gerade nicht um eine "klassische" sog. Drittauskunft und dort sicherlich allein denkbare gesetzliche Ansprüche geht (vgl. nur etwa BGH v. 01.07.2014 - VI ZR 345/13, GRUR 2014, 902 Rn. 5 ff. m.w.N.), sondern hier eben ausnahmsweise auch eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der von der Ehrbeeinträchtigung betroffenen Antragstellerin und der Beteiligten besteht, aus der sich entsprechende Nebenpflichten jedenfalls nach deutschen Recht (zur Anwendung luxemburgischen Sachrechts siehe noch unten) deutlich einfacher ableiten ließen als aus einem bei der sog. Drittauskunft sonst zu bemühenden gesetzlichen Schuldverhältnis.

    § 14 Abs. 4 TMG kann eine solche Rechtsbeziehung allein nicht begründen, sondern ist nur eine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm auch und gerade mit Blick auf § 12 Abs. 2 TMG (wegen der sonst drohenden Unmöglichkeit der Auskunftserteilung nach BGH v. 01.07.2014 - VI ZR 345/13, juris Rn. 9 ff. - Ärztebewertung I); der Gesetzgeber hat - wie oben bereits betont - die Klärung des Bestehens eines materiellen Auskunftsanspruchs hier also der Rechtsprechung überlassen (siehe auch BGH a.a.O., Rn. 36; Schmitz , in: Spindler/Schmitz, a.a.O., § 14 Rn. 52, 60).

    Grundlage einer solchen Auskunftspflicht kann nach dem Stand der Rechtsprechung insbesondere ein gesetzliches Schuldverhältnis aus § 1004 Abs. 1 BGB sein, wenn auch der Dritte mittlerweile - insbesondere wegen Verletzung der Prüfpflichten - als (mittelbarer) Störer haftet (wie im Ausgangsfall BGH v. 01.07.2014 - VI ZR 345/13, juris Rn. 6 f. - Ärztebewertung I;.

  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Auskunftsansprüche gegen Portalbetreiber

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
    Sie ist der Ansicht, die internationale Zuständigkeit ergebe sich jedenfalls mit Blick auf die in E am dortigen Sitz der Antragstellerin eingetretenen (Unternehmens-Persönlichkeitsrechtsverletzungen bzw. der dortigen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zudem sei auch an die durch die Beschwerden veranlassten Löschungen der Angebote der Antragstellerin anzuknüpfen, die ebenfalls direkt die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Antragstellerin im Inland und damit eben gerade auch in E beträfen. Ebenso wie bei einer direkten gerichtlichen Inanspruchnahme der Beteiligten wegen einer rechtswidrigen Konten-/Angebotssperre auf Grundlage unzureichender Verdachtsmomente richtigerweise eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte trotz der bestehenden Vertragsbeziehung auch über den deliktischen Gerichtsstand in Verbindung mit kartell- bzw. wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen zu begründen sei etwa mit LG München I v. 14.01.2021 - 37 O 32/21, n.v. (Anlage LHR 22, Bl.244 ff. d.A.) und mit der neueren Rechtsprechung des EuGH v. 24.11.2020 - C-59/19 (Anlage LHR 23, Bl. 256 ff. d.A.) eine Anwendung des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO auch bei einer bestehenden Vertragsbeziehung möglich bleibe, gelte das entsprechend auch hier.

    (1) Insofern ist die vom Landgericht am Rande angesprochene und von der Beteiligten hervorgehobene "Brogsitter"-Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.03.2014 - C 548/12, NJW 2014, 1648) zwar durch die nunmehr vorliegende Entscheidung der Großen Kammer des EuGH v. 24.11.2020 - C-59/19, NJW 2021, 144 - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV zumindest entschärft worden und - insofern mit dem Landgericht - im Zweifel davon auszugehen, dass das Vorhandensein einer vertraglichen Beziehung - wie hier - den Rückgriff auf den deliktischen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO jedenfalls dann nicht sperrt, wenn es nicht zugleich "unerlässlich" erscheint, den Inhalt des Vertrages zu prüfen, um die Rechtswidrigkeit eines konkret vorgeworfenen unerlaubten Verhaltens zu prüfen (a.a.O., Rn. 33, 35) - mit der Folge, dass dort dann aber wiederum nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nicht kraft Sachzusammenhangs auch solche aus Vertrag zu prüfen wären (dazu Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 10.09.2020 - C-59/19, BeckRS 2020, 22699 Rn. 60 m.w.N.).

    (2) Eine "unerlaubte Handlung" der Beteiligten ist - mit dem Landgericht - schon nicht feststellbar, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch dieser Begriff autonom auszulegen ist (EuGH v. 24.11.2020 - C-59/19, NJW 2021, 144 Rn. 25 - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV).

  • OLG Nürnberg, 17.07.2019 - 3 W 1470/19

    Auskunftsrecht über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 3-5 TMG - "Ein-Sterne-Bewertung"

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
    Unabhängig davon, ob einen Diensteanbieter insoweit stets eine Art sekundäre Darlegungslast trifft (so OLG Nürnberg v. 17.07.2019 - 3 W 1470/19, juris Rn. 41; Bohlen , NJW 2010, 1999, 2001), wäre jedenfalls zu verlangen, dass man etwaige Zweifel konkret benennt, soweit dies möglich ist, ohne hierdurch bereits die Identität des Nutzers aufzudecken oder eigene Pflichten aus § 12 Abs. 2 TMG zu verletzen.

    (5) Selbst wenn man dann mit dem OLG Nürnberg (Beschl. v. 17.07.2019 - 3 W 1470/19, juris Rn. 21 ff., wohl auch OLG Celle v, 07.12.2020 - 13 W 80/20, juris Rn. 11 ff.) zudem - dort sogar vorab geprüft - zusätzlich noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Unternehmerpersönlichkeitsrechts der Antragstellerin und einen bestehenden Unterlassungsanspruch gegen den (unbekannten) Störer als (fiktiven) "Hauptanspruch" prüfen wollte, liegt mit der (weitergehenden) Feststellung eines Inhalts i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG denklogisch auch ein solcher vor (deswegen auf die Prüfung verzichtend KG v. 11.03.2020 - 10 W 13/20, juris Rn. 18).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-19/09

    Wood Floor Solutions Andreas Domberger - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
    (2) Erfüllungsort im Sinne des Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO ist nach lit b) der Vorschrift - wenn (wie hier) nichts anderes vertraglich vereinbart ist - "für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen." Der Begriff der "Dienstleistung" ist dabei wiederum anerkanntermaßen autonom und auch insgesamt nicht zu weit auszulegen (statt aller Leible , a.a.O., Rn. 66 m.w.N.); greift die Norm ein, sind dort jedoch im Grundsatz alle Klagen aus dem Vertrag zu erheben und nicht nur diejenigen aus der konkret streitigen Leistungsverpflichtung (EuGH v. 11.03.2010 - C-19/09, EuGHE 2010 I 2121 Rn. 27 = juris - Wood Floor Solutions Andreas Domberger/Silvia Trade; Leible , a.a.O., Rn. 57, 73), was einen Unterschied zu den Fällen von Art. 7 Nr. 1 lit. a) und c) Brüssel-Ia-VO darstellt, bei der es nach herrschender Meinung bei der Bestimmung des Erfüllungsortes nach der sog. "Tessili/Dunlop"-Rechtsprechung des EuGH und den sonstigen bisher dazu anerkannten Grundsätzen bleibt (dazu allg. Leible , a.a.O. Rn. 41 - 54 m.w.N. und unten im Detail).

    Das Anknüpfen an den Unternehmenssitz der Beteiligten erscheint auch schon deswegen allein richtig, weil man "dort aller Wahrscheinlichkeit nach einen nicht unerheblichen Teil seiner Dienstleistungen erbringen wird" (zu diesem Kriterium für die Niederlassung eines Handelsvertreters etwa EuGH v. 11.03.2010 - C-19/09, EuGHE 2010 I 2121 Rn. 42 = juris - - Wood Floor Solutions Andreas Domberger vs. Silvia Trade).

  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
    Auch angesichts dieser Auslegungsschwierigkeiten spricht alles für den Rückfall auf die Zweifelsannahme, dass der Erfüllungsort bei Dienstleistungsverträgen im Zweifel am Niederlassungsort liegt ( Leible , a.a.O., Rn. 83, 88 m.w.N.; siehe auch EuGH v. 08.03.2018 - C-64/17, RIW 2018, 206 Rn. 45 - - Saey Home & Garden NV/SA/Lusavouga-Máquinas e Acessórios Industriais SA).
  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • BGH, 25.10.2016 - VI ZR 678/15

    Verletzung von Persönlichkeitsrechten in der Berichterstattung auf der

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

  • BGH, 20.03.1980 - III ZR 151/79

    Ermittlung ausländischen Rechts durch das Gericht

  • LG München I, 06.10.2020 - 31 O 17559/19

    Kein Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises durch Verkaufsplattform

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

  • OLG Frankfurt, 06.09.2018 - 16 W 27/18

    Zum Antrag nach Art. 14 Abs. 3, 15 Abs. 5 S. 4 TMG, einem Diensteanbieter zu

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

  • OLG Hamm, 25.01.1991 - 15 W 19/19

    Auslegung einer Handlungsvollmacht für Bankangestellte

  • KG, 11.03.2020 - 10 W 13/20

    Auskunftserteilung über Bestands- und Nutzerdaten auf Online-Plattform bei

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Missbrauch marktbeherrschender Stellung durch Amazon

  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18
  • OLG Köln, 20.02.1979 - 1 Ss 69/79
  • BGH, 08.01.1954 - 1 StR 260/53

    Urheberrechtsverletzung im Internet durch Teilnahme an Musiktauschbörse:

  • OLG München, 12.09.2011 - 29 W 1634/11

    Verpflichtung des Betreibers eines Internetportals zur Bewertung von Arbeitgebern

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 42/93

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2019 - C-705/17

    Hansson - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95 -

  • LG Köln, 15.12.2020 - 28 O 159/20
  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

    Granarolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

  • LG München I, 14.01.2021 - 37 O 32/21

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem

  • OLG Celle, 02.04.2024 - 5 W 10/24

    Auskunftserteilung; Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 21

    Andere Obergerichte lassen dahinstehen, ob den Diensteanbieter stets eine sekundäre Darlegungslast treffe und fordern aber, dass dieser etwaige Zweifel konkret benennt, soweit dies ihm möglich ist, ohne hierdurch bereits die Identität des Nutzers aufzudecken ( OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2021 - 15 W 10/21 , juris Rn. 67; OLG Celle, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 13 W 80/20 , juris Rn. 18).
  • OLG Köln, 29.04.2021 - 15 W 29/21

    Zulässigkeit einer Auskunftserteilung nach dem TMG Voraussetzungen der

    Der Senat hat im Beschluss vom 11.03.2021 - 15 W 10/21, BeckRS 2021, 7395 (n.rkr. - z.Zt BGH - III ZB 25/21), auf den hier zur Meidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen wird, zu Rn. 40 und 50 bereits eingehend ausgeführt, dass die Anwendung des § 14 Abs. 4 TMG in der Tat einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers voraussetzt.
  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    Wegen des Sach- und Streitstandes wird zur Meidung von Wiederholungen hier zunächst auf Ziff. I der Gründe des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Hauptsacheverfahren zu Az.: 15 W 10/21 Bezug genommen.

    Mit der am 17.06.2020 bei Gericht eingegangenen und gegen den ihr am 03.06.2020 zugestellten Beschluss gerichteten Beschwerde wendet sich die Beteiligte vorliegend gegen eine einstweilige Anordnung des Landgerichts gemäß § 49 Abs. 1 FamFG, mit der der Beteiligten die Löschung der näher bezeichneten Daten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens LG Köln - 28 O 159/20 = OLG Köln - 15 W 10/21 untersagt worden ist, dies mit Blick auf die wegen der standardisierten Löschung nach 180 Tagen sonst insofern drohenden Datenverluste.

    a) Die vom Senat im Beschluss vom heutigen Tag zu Az.: 15 W 10/21 erörterten Fragen der internationalen Zuständigkeit für eine Anordnung nach § 14 Abs. 4 TMG stellen sich dabei hier zunächst nicht in voller Schärfe: Selbst wenn man annehmen würde, dass bei einem - wie hier - tatsächlich bereits anhängigen Hauptsacheverfahren die internationale Zuständigkeit nicht ohnehin schon über § 50 Abs. 1 2 FamFG begründet werden kann, sondern - wofür einiges spricht - stets jeweils nochmals gesondert zu prüfen ist (so etwa OLG Karlsruhe v. 12.11.2013 - 5 UF 139/11, FamRZ 2014, 1565; Giers , in: Keidel, a.a.O., § 50 Rn. 4), kann richtigerweise bei der internationalen Zuständigkeit (nur) für eine derartige reine "Sicherungsmaßnahme" jedenfalls auf Art. 35 Brüssel-Ia-VO i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 3 TMG abgestellt werden.

  • LG Köln, 02.03.2021 - 28 O 50/21
    Zur von der Antragstellerin aufgeworfenen Problematik, dass sich insoweit eine Rechtsschutzlücke für etwaige Antragsteller (als Betroffene einer Beleidigung mit der damit einhergehenden Persönlichkeitsrechtsverletzung) ergeben könnte, nimmt die Kammer auf folgende Anmerkung des OLG Köln im Beschluss vom 11.03.2021, Az. 15 W 10/21, dort Seite 30, Bezug: "Grundlage einer solchen Auskunftspflicht kann nach dem Stand der Rechtsprechung insbesondere ein gesetzliches Schuldverhältnis aus § 1004 Abs. 1 BGB sein, wenn auch der Dritte mittlerweile -insbesondere wegen Verletzung der Prüfpflichten - als (mittelbarer) Störer haftet (wie im Ausgangsfall BGH v. 01.07.2014 - VI ZR 345/13, juris Rn. 6 f. - Ärztebewertung 1).

    Schließlich ist anzumerken, dass das OLG Köln im Beschluss vom 11.03.2021, Az. 15 W 10/21, dort S. 30 f, in einer zumindest in Teilen vergleichbaren Konstellation eine vertragliche Verbindung zum Plattformbetreiber als Grundlage für einen aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB abgeleiteten Auskunftsanspruch ausdrücklich in Betracht gezogen hat (auch wenn diese Frage im vorgenannten Beschluss letztlich offen bleiben konnte).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 26 FamFG nach § 27 Abs. 1 FamFG selbst auch eine Obliegenheit zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes trifft (vgl. im Einzelnen OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2021, Az. 15 W 10/21, dort S. 29).

    Die herauszugebenden Bestandsdaten umfassen unter anderem Namen und E-Mail-Adresse der Nutzer (so wohl auch OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2021, Az. 15 W 10/21).

  • OLG Celle, 23.09.2021 - 5 W 39/21

    Bewertung von Arbeitgebern in einem Internetportal; Unterlassung zumindest eines

    Entgegen der Ansicht der Beteiligten unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Köln vom 11. März 2021 (15 W 10/21, juris Rn. 71 ff.) ist Voraussetzung für ein den Auskunftsanspruch begründendes gesetzliches Schuldverhältnis nicht, dass die Diensteanbieterin selbst nach den Grundsätzen der mittelbaren Störerhaftung - noch - gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann.

    Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht Köln (Beschluss v. 11. März 2021, 15 W 10/21) einen Auskunftsanspruch zwingend von der Verletzung von Prüfpflichten eines Portalbetreibers abhängig macht.

  • BGH, 28.09.2023 - III ZB 25/21

    Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Bestandsdaten durch die Betreiberin

    Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. März 2021 - 15 W 10/21 - wird zurückgewiesen.
  • LG Köln, 16.03.2021 - 28 O 237/20
    Zur vom Antragsteller aufgeworfenen Problematik, dass sich insoweit eine Rechtsschutzlücke für den Antragsteller (als Betroffener einer Beleidigung mit der damit einhergehenden Persönlichkeitsrechtsverletzung) ergeben könnte, nimmt die Kammer auf folgende Anmerkung des OLG Köln im Beschluss vom 11.03.2021, Az. 15 W 10/21, Bezug: "Grundlage einer solchen Auskunftspflicht kann nach dem Stand der Rechtsprechung insbesondere ein gesetzliches Schuldverhältnis aus § 1004 Abs. 1 BGB sein, wenn auch der Dritte mittlerweile - insbesondere wegen Verletzung der Prüfpflichten - als (mittelbarer) Störer haftet (wie im Ausgangsfall BGH v. 01.07.2014 - VI ZR 345/13, juris Rn. 6 f. - Ärztebewertung I);.
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