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   OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21   

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OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21 (https://dejure.org/2021,8647)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.03.2021 - 15 W 4/21 (https://dejure.org/2021,8647)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. März 2021 - 15 W 4/21 (https://dejure.org/2021,8647)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    Wegen des Sach- und Streitstandes wird zur Meidung von Wiederholungen hier zunächst auf Ziff. I der Gründe des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Hauptsacheverfahren zu Az.: 15 W 10/21 Bezug genommen.

    Mit der am 17.06.2020 bei Gericht eingegangenen und gegen den ihr am 03.06.2020 zugestellten Beschluss gerichteten Beschwerde wendet sich die Beteiligte vorliegend gegen eine einstweilige Anordnung des Landgerichts gemäß § 49 Abs. 1 FamFG, mit der der Beteiligten die Löschung der näher bezeichneten Daten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens LG Köln - 28 O 159/20 = OLG Köln - 15 W 10/21 untersagt worden ist, dies mit Blick auf die wegen der standardisierten Löschung nach 180 Tagen sonst insofern drohenden Datenverluste.

    a) Die vom Senat im Beschluss vom heutigen Tag zu Az.: 15 W 10/21 erörterten Fragen der internationalen Zuständigkeit für eine Anordnung nach § 14 Abs. 4 TMG stellen sich dabei hier zunächst nicht in voller Schärfe: Selbst wenn man annehmen würde, dass bei einem - wie hier - tatsächlich bereits anhängigen Hauptsacheverfahren die internationale Zuständigkeit nicht ohnehin schon über § 50 Abs. 1 2 FamFG begründet werden kann, sondern - wofür einiges spricht - stets jeweils nochmals gesondert zu prüfen ist (so etwa OLG Karlsruhe v. 12.11.2013 - 5 UF 139/11, FamRZ 2014, 1565; Giers , in: Keidel, a.a.O., § 50 Rn. 4), kann richtigerweise bei der internationalen Zuständigkeit (nur) für eine derartige reine "Sicherungsmaßnahme" jedenfalls auf Art. 35 Brüssel-Ia-VO i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 3 TMG abgestellt werden.

  • OLG Frankfurt, 03.04.2012 - 6 W 43/12

    Keine Zwangsvollstreckung aus aufgehobenem Unterlassungstitel

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    § 14 Abs. 4 S. 6 TMG erfasst - wie auch § 101 Abs. 9 S. 5 UrhG (vgl. etwa OLG Köln v. 01.07.2011 - 6 W 128/11, n.v.; v. 05.07.2013 - 6 W 43/12, n.v.) - solche Kosten nicht.
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2013 - 5 UF 139/11

    Internationale Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen in Kindschaftssachen:

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    a) Die vom Senat im Beschluss vom heutigen Tag zu Az.: 15 W 10/21 erörterten Fragen der internationalen Zuständigkeit für eine Anordnung nach § 14 Abs. 4 TMG stellen sich dabei hier zunächst nicht in voller Schärfe: Selbst wenn man annehmen würde, dass bei einem - wie hier - tatsächlich bereits anhängigen Hauptsacheverfahren die internationale Zuständigkeit nicht ohnehin schon über § 50 Abs. 1 2 FamFG begründet werden kann, sondern - wofür einiges spricht - stets jeweils nochmals gesondert zu prüfen ist (so etwa OLG Karlsruhe v. 12.11.2013 - 5 UF 139/11, FamRZ 2014, 1565; Giers , in: Keidel, a.a.O., § 50 Rn. 4), kann richtigerweise bei der internationalen Zuständigkeit (nur) für eine derartige reine "Sicherungsmaßnahme" jedenfalls auf Art. 35 Brüssel-Ia-VO i.V.m. § 14 Abs. 4 S. 3 TMG abgestellt werden.
  • LG Köln, 19.05.2020 - 28 O 139/20
    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    Die Beschwerde der Beteiligten vom 17.06.2020 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 19.05.2020 - 28 O 139/20 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.12.2021 wird zurückgewiesen.
  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 58/16

    Sicherung der Drittauskunft - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing im

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    Denn schon aus der Existenz der Regelung in § 14 Abs. 4 TMG dürfte sich - wie übrigens auch bei § 101 Abs. 9 UrhG (BGH v. 21.09.2017 - I ZR 58/16, GRUR 2017, 1236) - jedenfalls bei Kenntnis vom laufenden Verfahren bzw. spätestens bei dessen rechtskräftigem Abschluss ohnehin auch eine entsprechende weitergehende flankierende (materielle) Unterlassungspflicht der Beteiligten ergeben, sich nicht sogleich im Anschluss an den Verfahrensabschluss durch die Löschung von Daten eine Erfüllung der Auskunftspflichten (schuldhaft) unmöglich zu machen, mag das die hier angegriffene Anordnung formal vom Wortlaut her auch nicht verbieten.
  • OLG Stuttgart, 14.10.2009 - 16 WF 193/09

    Familiensache: Beschwerde gegen einen Beschluss in einem Verfahren der

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    Eine Ausnahmeregelung wie in § 57 FamFG ist nicht einschlägig und es handelt sich schließlich wegen des eigenständigen Charakters der Sicherungsanordnung auch nicht nur um eine unselbständige und deswegen dann nicht eigenständig anfechtbare Zwischenentscheidung, so dass im Grundsatz allgemein von einer Anfechtbarkeit solcher sonstiger einstweiliger Anordnungen im Beschwerdeweg auszugehen ist (vgl. allg. OLG Stuttgart v. 14.10.2009 - 16 WF 193/09, FGPrax 2010, 59 m. Anm. Sternal ; BeckOK-FamFG/ Obermann , Ed. 37, § 58 Rn. 67 b a.E.).
  • EuGH, 17.11.1998 - C-391/95

    Van Uden

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    Soweit als ungeschriebene Voraussetzung nach der zur Vorgängerregelung der Norm ergangenen Rechtsprechung des EuGH eine auf Art. 35 Brüssel-Ia-VO in Verbindung mit nationalem Recht gestützte Zuständigkeit der Gerichte eines Vertragsstaates nur in Betracht kommen soll, wenn zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine "reale Verknüpfung" besteht (so EuGH v. 17.11.1998 - C-391/95, EuGHE 1998 I 7122 Rn. 40 - Van Uden vs. Deco-Line), wird daran zwar auch zur aktuellen Fassung der Verordnung von der wohl herrschenden Meinung weiterhin zumindest vorsichtig festgehalten (so jedenfalls Leible , in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2021, Art. 35 Brüssel Ia-VO Rn. 27 m.w.N. auch zur Gegenauffassung).
  • LG Köln, 15.12.2020 - 28 O 159/20
    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    Mit der am 17.06.2020 bei Gericht eingegangenen und gegen den ihr am 03.06.2020 zugestellten Beschluss gerichteten Beschwerde wendet sich die Beteiligte vorliegend gegen eine einstweilige Anordnung des Landgerichts gemäß § 49 Abs. 1 FamFG, mit der der Beteiligten die Löschung der näher bezeichneten Daten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens LG Köln - 28 O 159/20 = OLG Köln - 15 W 10/21 untersagt worden ist, dies mit Blick auf die wegen der standardisierten Löschung nach 180 Tagen sonst insofern drohenden Datenverluste.
  • OLG Köln, 21.01.2013 - 2 Wx 380/12

    Einstweilige Anordnung imi Verfahren nach § 101 Abs. 9 UhrG

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    Kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG nicht "quasi voraussetzungslos" durchwinken (vgl. zu § 101 Abs. 9 UrhG OLG Köln v. 21.01.2013 - 2 Wx 380/12, MMR 2013, 257, 258), sondern nur dann erlassen, wenn dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist, was sachlich dem Bestehen eines für den Erlass einer einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsanspruchs vergleichbar ist ( Giers , in: Keidel, a.a.O., § 49 Rn. 10), ist andererseits jedoch zu erkennen, dass auch nach Auffassung des Landgerichts und des Senats jedenfalls ein mittels der Anordnung im Ergebnis zu sichernder materieller Auskunftsanspruch gegen die Beteiligte im Kern zumindest glaubhaft gemacht ist und dies - weil andererseits eben auch die Beeinträchtigung für die Beteiligte durch die weitere Datenvorhaltung marginal ist - insgesamt hier ein noch überwiegendes Sicherungsinteresse der Antragstellerin begründet.
  • OLG Köln, 21.10.2008 - 6 Wx 2/08

    Gewerbliches Ausmaß von Urheberrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 4/21
    Der Rechtsschutz gegen solche einstweiligen (Zwischen-)Anordnungen richtet sich - wie bei sachlich vergleichbaren Sicherungsanordnungen im Bereich des § 101 Abs. 9 UrhG, an den sich § 14 Abs. 4 TMG ganz bewusst anlehnt (BT-Drs. 18/13013, 24) - aber allein nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (vgl. zu § 101 Abs. 9 UrhG st. Rspr., vgl. OLG Köln v. 21.10.2008 - 6 Wx 2/08, GRUR-RR 2009, 9).
  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21
    Seit Mai 2020 ist die Antragstellerin auch Teilnehmerin am Programm "D." Gegenstand dieser gebührenpflichtigen Abrede ist u.a. ein personalisiertes Coaching und Training für das Verkaufskonto sowie ein sog. Premium-Service wie aus Anlage LHR 21 (AH der Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) ersichtlich.

    Auf Hinweis des Landgerichts vom 07.05.2020 (Bl. 156 der Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln - 15 W 4/21) hinsichtlich Bedenken an den Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 14.05.2020 (Bl. 156 ff. d.A.) ihr Rechtschutzbegehren konkretisiert.

    Das Landgericht hat daraufhin - nach Trennung der Verfahren mit Verfügung vom 18.05.2020 (Bl. 168 d.A.) - mit Beschluss vom 19.05.2020 - 28 O 139/20 (Bl. 170 ff. d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) der Beteiligten im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Beschluss näher bezeichneten Daten zu löschen.

    Die gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde wird vom Senat zu Az. 15 W 4/21 geführt.

    Die von ihr dabei herangezogene Passage im "C Vertrag" zur Veröffentlichung von Kundenbewertungen ist freilich schon deswegen hier nicht behelflich, weil es vorliegend nicht um die Veröffentlichung von Kundenbewertungen (mit rechtswidrigen Inhalten im Bewertungsfreitext) im Internet geht, sondern um bisher rein intern gebliebene Beschwerden über das von der Beteiligten zur Verfügung gestellte Kunden-Service-Tool, wie auch die Antragstellerin auf S. 10 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 230 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) zu Recht angemerkt hat.

    Auch die Antragstellerin selbst betont auf S. 3 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 223 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21), dass es nicht um eigene rechtsverletzende Handlungen der Beteiligten, sondern nur um eine solche der Kunden der Antragstellerin geht.

    Auch insofern ist ein Handlungsort in E zudem nicht einmal konkret behauptet, sondern nur auf S. 3 des Schriftsatzes vom 28.07.2020 (Bl. 223 d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) mit Nichtwissen - und damit für die Zuständigkeitsbegründung prozessual unerheblich - bestritten.

    Nach Auffassung des Senats - die er im anderweitig erledigten Verfahren 15 W 19/19 auch schon angedeutet hat - kann aber jedenfalls das hiesige Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 4 TMG nicht unter die Regelung subsumiert werden, zumal es nicht nur um eine - was geboten wäre (vgl. dazu die Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen Tage zu 15 W 4/21)- "vorläufige" Regelung geht, sondern um ein für sich genommen endgültiges Vorschaltverfahren zur Klärung der (datenschutzrechtlichen) Zulässigkeit der Auskunftserteilung (zu noch weitergehenden Reformüberlegungen BT-Drs 19/18792).

    Das diese Sichtweise richtig ist, zeigt im Übrigen auch der im Tatsächlichen nicht bestrittene weitere Vortrag der Antragstellerin auf S. 6 f. des Schriftsatzes vom 28.07.2020 und S. 10 f. des Schriftsatzes vom 20.10.2020 (Bl. 226 ff./Bl. 262 f. d.A. d. Akte LG Köln 28 O 139/20 = OLG Köln 15 W 4/21) zu den genauen Abläufen etwa in der Bestellabwicklung, beim Widerruf und im Beschwerdemanagement, wonach über die Beteiligte eine direkte Korrespondenz zwischen Händler und Kunden weitergehend unterbunden wird und unter Nutzung der Telemediendienste und der aufeinander abgestimmten Systeme sowohl aus Kunden- als auch aus Händlersicht die weitere Abwicklung und Kontaktaufnahme erfolgt.

  • OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 13/23

    Internationale Zuständigkeit: Unterlassungsverfügung einer in Schweiz ansässigen

    Allgemein besteht Einigkeit dahin, dass bei einstweiligen Maßnahmen, die - wie hier - auf ein Unterlassen gerichtet sind, die reale Verknüpfung zu dem Land besteht, in dem der Antragsgegner ansässig ist bzw. in dem das zu untersagende Verhalten gesetzt worden ist (OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2021 - 15 W 4/21, juris).

    Bloße Auswirkungen einer im Ausland begangenen Handlung genügen nicht (OLG Hamburg, ZIP 2023, 1266; s. auch OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2021 - 15 W 4/21, juris, wonach mittelbare und reflexartige Folgewirkungen für das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht im Inland nicht ausreichen).

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