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   OLG Köln, 11.06.1990 - 2 Wx 9/90   

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https://dejure.org/1990,18240
OLG Köln, 11.06.1990 - 2 Wx 9/90 (https://dejure.org/1990,18240)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.06.1990 - 2 Wx 9/90 (https://dejure.org/1990,18240)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Juni 1990 - 2 Wx 9/90 (https://dejure.org/1990,18240)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2363; BGB § 2069; BGB § 2108
    Ausweisung einer Ersatznacherbfolge im Erbschein trotz vorheriger Übertragung der Nacherbenanwartschaften auf den Vorerben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.01.1963 - V ZR 82/61
    Auszug aus OLG Köln, 11.06.1990 - 2 Wx 9/90
    § 2069 BGB geht dem § 2108 Abs. 2 BGB nicht vor (vgl. BGH NJW 1963, 1150 f.).
  • OLG Köln, 22.11.2017 - 2 Wx 219/17

    Erfordernis der Angabe der Nacherbschaft im Erbschein bei Erwerb der Anwartschaft

    Denn wenn die Beschränkung des Vorerben gegenstandslos wird, weil er die Anwartschaft des Nacherben durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat, bedarf es der Angabe der Nacherbschaft im Erbschein nicht mehr (Senat, Beschluss vom 11.06.1990 - 2 Wx 9/90, MittRhNotK 1990, 223, 224; LG Berlin, DNotZ 1976, 569; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 352b Rn. 19; MüKo-BGB/Grunsky, 7. Aufl. 2017, § 2100 Rn. 40).

    Denn das OLG Braunschweig hatte insoweit über einen anderen Sachverhalt zu entscheiden und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem vom OLG Köln entschiedenen Fall (aaO, Beschluss vom 11.06.1990 - 2 Wx 9/90, MittRhNotK 1990, 223, 224) um einen Sonderfall handelt.

  • OLG Braunschweig, 27.01.2004 - 2 W 249/03

    Erteilung eines Erbscheins an einen Nacherben ; Bestehen einer Nacherbschaft von

    Soweit die Rechtsprechung in Abweichung von § 2363 Abs. 1 BGB die Angabe der Nacherbschaft im Erbschein dann für entbehrlich erachtet hat, wenn der Vorerbe durch Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte auf ihn zum Vollerben geworden ist (OLG Köln, 11.6.90 - 2 Wx 9/90), ist dies als Sonderfall anzusehen, der insoweit nicht mit der Übertragung eines Anwartschaftsrechts auf einen weiteren Nacherben oder einen sonstigen Dritten gleichzustellen ist.
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