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   OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19 - 104   

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OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19 - 104 (https://dejure.org/2019,57083)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.2019 - AuslS 136/19 - 104 (https://dejure.org/2019,57083)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Dezember 2019 - AuslS 136/19 - 104 (https://dejure.org/2019,57083)
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  • OLG Köln, 11.12.2019 - 6 AuslA 110/19
    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
    Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu mit Vorlageverfügung vom 12.11.2019 Stellung genommen und unter Hinweis auf eine aus ihrer Sicht vorliegende hinreichende Konkretisierung in dem beim Senat parallel geführten Auslieferungsverfahren (Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) an ihrem Antrag festgehalten.

    b) Die von den französischen Behörden begehrte Sicherstellungsmaßnahme ist gemäß § 95 Abs. 1 IRG unzulässig, da die übermittelte Bescheinigung der Untersuchungsrichterin am Tribunal de grande instance Paris vom 02.05.2019 (2825/18/7) (vgl. Art. 9 RB-Sich) - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der französischen Sicherstellungsanordnung vom selben Tag sowie den Erkenntnissen des Senats aus dem gegen den Betroffenen betriebenen Auslieferungsverfahren (Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) sowie der erbetenen Rechtshilfe im Wege einer Europäischen Ermittlungsanordnung (Az. 6 AuslS 108/19 - 77 -) - nicht den Anforderungen entspricht, die § 95 Abs. 1 Nr. 5 IRG in formeller Hinsicht an ein zulässiges Ersuchen auf Sicherstellung von Vermögensgegenständen stellt.

    (3.) Auch die Erkenntnisse des Senats aus den weiteren bei ihm anhängigen Verfahren (Ersuchen um Auslieferung des Betroffenen, Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -, und Rechtshilfe im Wege einer Europäischen Ermittlungsanordnung, Az. 6 AuslA 108/19 - 77 -) rechtfertigen keine andere Entscheidung.

    (b) Der Einschätzung der nicht hinreichenden Konkretisierung des dem Betroffenen zur Last gelegten Tatgeschehens steht nicht entgegen, dass der Senat aufgrund des in den vorgenannten Europäischen Haftbefehlen ausgeführten Sachverhalts mit Beschluss vom 11.06.2019 in der Fassung vom 17.06.2019 (Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) zunächst die Auslieferungshaft gegen den Betroffenen angeordnet hat.

    Dementsprechend hat der Senat mit Beschluss vom 28.06.2019 (Az. 6 AuslA 110/19 - 55) den Betroffenen vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont und in den Gründen ausdrücklich aufgrund der aus Sicht des Senats als weiter erforderlich erachteten Konkretisierung des Tatgeschehens ausgeführt, dass der in den Europäischen Haftbefehlen mitgeteilte Sachverhalt "jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium" dem Senat "als hinreichende Konkretisierung des Sachverhalts erscheint".

    c) Der Senat hat aufgrund des Ergebnisses der im Verfahren 6 AuslA 110/19 - 55 - erfolgten Nachfrage davon abgesehen, gemäß § 95 Abs. 2 S. 1 IRG die französischen Behörden erneut unter Fristsetzung zur Vervollständigung der Bescheinigung gemäß Art. 9 RB-Sich aufzufordern.

    Zum einen geht der Senat aufgrund des in dem Auslieferungsverfahren (Az. 6 AuslA 110/19 - 55 -) übermittelten Inhaltes der ergänzenden Angaben der Staatsanwaltschaft am Tribunal de grande instance Paris und vor dem Hintergrund, dass die französischen Behörden durch Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 02.07.2019 ausdrücklich auf die bislang nicht hinreichende Tatkonkretisierung hingewiesen worden sind, nicht davon aus, dass die französischen Behörden auf eine erneute Nachfrage einen Sachverhalt zu schildern vermögen, der im Hinblick auf die Person des Betroffenen eine Subsumtion unter einen Straftatbestand nach deutschen Recht ermöglichen könnte.

  • OLG Stuttgart, 06.05.2014 - 1 Ausl 64/14

    Europäischer Haftbefehl: Ermöglichung einer Schlüssigkeitsprüfung durch den

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
    16/6563 S. 17, mit Hinweis auf § 95 Abs. 2 SDÜ; vgl. auch zu den Anforderungen in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG: BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).

    Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Betroffenen vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass für den Betroffenen Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn. 6 und 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2009, 1 ARs 21/09 (Ausl), juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; Meyer in Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83a Rn. 935).

  • OLG Dresden, 30.11.2010 - Ausl 74/10

    Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen Vornahmehandlungen im Rechtshilfeverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
    Die Möglichkeit der Vorlage an das Oberlandesgericht nach dieser Vorschrift steht aber auch dem Landgericht zu, da dieses als Rechtsmittelgericht auch über die rechtshilferechtliche Zulässigkeit der Beschlagnahme entscheidet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 23.01.2012, 1 Ausl S 184/11, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2010, Ausl 74/10, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.1988, 3 ARs 127/88, juris; Johnson in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage, § 61 IRG Rn. 5, 6, 15; Lagodny in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Auflage, Vor § 59 IRG Rn. 25; Böse in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 94 IRG Rn. 3; siehe auch BT-Drs.

    Auch wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 3 Abs. 2 RB-Sich bezeichnet mit der Folge, dass gemäß § 94 Abs. 1 S. 1 IRG die beiderseitige Strafbarkeit grundsätzlich nicht zu prüfen ist, muss in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG die Tatbeschreibung eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend ermöglichen, ob die Sachdarstellung einen nachvollziehbaren Rückschluss auf das Vorliegen der vom ersuchenden Staat genannten Katalogtat zulässt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.04.2016, 1 AK 29/16, juris Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 30.11.2010, Ausl 74/10, juris Rn. 12; Böse in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 94 IRG Rn. 5 und § 95 IRG Rn. 2; Trautmann in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 95 IRG Rn. 3; vgl. BT-Drs.

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2018 - Ausl 301 AR 131/18

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an den EU-Mitgliedstaat Portugal:

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
    16/6563 S. 17, mit Hinweis auf § 95 Abs. 2 SDÜ; vgl. auch zu den Anforderungen in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG: BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).

    Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Betroffenen vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass für den Betroffenen Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn. 6 und 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2009, 1 ARs 21/09 (Ausl), juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; Meyer in Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83a Rn. 935).

  • OLG Karlsruhe, 24.10.2014 - 1 AK 90/14

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen: Formelle Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
    16/6563 S. 17, mit Hinweis auf § 95 Abs. 2 SDÜ; vgl. auch zu den Anforderungen in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG: BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).

    Die Auslieferungsunterlagen müssen dabei jedoch so konkretisiert sein, dass sie überhaupt einen zureichenden Rückschluss auf das dem Betroffenen vorgeworfene Geschehen ermöglichen, so dass für den Betroffenen Art und Ausmaß der gegen ihn erhobenen Vorwürfe so hinreichend erkennbar wird, dass er sich hierauf einrichten und hiergegen verteidigen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn. 6 und 14; OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2009, 1 ARs 21/09 (Ausl), juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 8; Meyer in Ambos/König/Rackow, a.a.O., § 83a Rn. 935).

  • OLG Zweibrücken, 16.01.2008 - 1 Ausl 28/07

    Europäischer Haftbefehl: Zweifel hinsichtlich der Vollstreckbarkeit einer

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
    Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2019 im Hinblick auf die Einwendungen des Betroffenen ausgeführt hat, der Senat habe in den Auslieferungshaftbefehlen in dem vorgenannten Auslieferungsverfahren die Tatbeschreibung als ausreichend erachtet und die beiderseitige Strafbarkeit angenommen, hat sie nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Anforderungen, die an die Konkretisierung von Serienstraftaten, Dauer- oder Organisationsdelikten gestellt werden, aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Betroffenen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung höher sein können, als dies bei der Entscheidung über den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls allein auf der Grundlage des übersandten Europäischen Haftbefehls der Fall ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2008, 1 AK 12/08, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.05.2005, 1 AK 36/04, juris Rn. 4; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ausl 28/07, juris Rn. 5, m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 31.03.2008 - 1 AK 12/08

    Zulassungsverfahren für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls;

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
    Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2019 im Hinblick auf die Einwendungen des Betroffenen ausgeführt hat, der Senat habe in den Auslieferungshaftbefehlen in dem vorgenannten Auslieferungsverfahren die Tatbeschreibung als ausreichend erachtet und die beiderseitige Strafbarkeit angenommen, hat sie nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Anforderungen, die an die Konkretisierung von Serienstraftaten, Dauer- oder Organisationsdelikten gestellt werden, aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Betroffenen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung höher sein können, als dies bei der Entscheidung über den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls allein auf der Grundlage des übersandten Europäischen Haftbefehls der Fall ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2008, 1 AK 12/08, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.05.2005, 1 AK 36/04, juris Rn. 4; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ausl 28/07, juris Rn. 5, m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 23.03.2005 - 1 AK 36/04

    Auslieferungsverfahren aufgrund Europäischen Haftbefehls: Anforderung ergänzender

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
    Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2019 im Hinblick auf die Einwendungen des Betroffenen ausgeführt hat, der Senat habe in den Auslieferungshaftbefehlen in dem vorgenannten Auslieferungsverfahren die Tatbeschreibung als ausreichend erachtet und die beiderseitige Strafbarkeit angenommen, hat sie nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Anforderungen, die an die Konkretisierung von Serienstraftaten, Dauer- oder Organisationsdelikten gestellt werden, aufgrund konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des Betroffenen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung höher sein können, als dies bei der Entscheidung über den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls allein auf der Grundlage des übersandten Europäischen Haftbefehls der Fall ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.03.2008, 1 AK 12/08, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.05.2005, 1 AK 36/04, juris Rn. 4; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.01.2008, 1 Ausl 28/07, juris Rn. 5, m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 11.08.2016 - 1 AK 28/16

    Auslieferungshaft zur Strafverfolgung in Frankreich: Vorliegen eines "Mischfalls"

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
    16/6563 S. 17, mit Hinweis auf § 95 Abs. 2 SDÜ; vgl. auch zu den Anforderungen in § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG: BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009, 2 BvR 2115/09, juris Rn. 33; SenE vom 13.07.2012, 6 AuslA 54/12 - 45 -, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.10.2018, Ausl 301 AR 131/18, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2016, 1 AK 28/16, juris Rn.16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014, 1 AK 90/14, juris Rn.6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.05.2014, 1 Ausl 64/14, juris Rn. 6 und Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, 2 Ausl 59/14, juris Rn. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.03.2007, Ausl - III - 6/07, juris Rn. 7; Böse in Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas, a.a.O., § 83a IRG Rn. 9; Hackner in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 83a IRG, Rn. 11; Meyer in Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 1. Auflage, § 83a Rn. 932).
  • KG, 22.10.1997 - AuslA 635/97
    Auszug aus OLG Köln, 11.12.2019 - AuslS 136/19
    16/6563 S. 12 und S. 16 mit Hinweis auf das Erfordernis eines - nach den Rechtsbehelfen des deutschen Verfahrensrechts - § 304 StPO - erforderlichen Beschlusses eines Vornahmegerichts; a. A. KG Berlin, Beschluss vom 22.10.1997, AuslA 635/97, juris).
  • BVerfG, 09.10.2009 - 2 BvR 2115/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; gerichtliche

  • OLG Hamm, 24.03.2015 - 2 Ausl 59/14

    Keine Auslieferung bei fehlenden Angaben zu Tatbeitrag und Tatbeteiligung des

  • OLG Karlsruhe, 21.04.2016 - 1 AK 29/16

    Antrag auf Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses im Wege der

  • OLG Celle, 28.05.2009 - 1 ARs 21/09

    Ablehnung der Auslieferung mangels Konkretisierung der Tat im Europäischen

  • OLG Köln, 13.07.2012 - 6 AuslA 54/12

    Anordnung der Auslieferungshaft bei unzureichender Konkretisierung des

  • OLG Stuttgart, 19.12.1988 - 3 ARs 127/88
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