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   OLG Köln, 12.06.2018 - 16 W 27/18   

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https://dejure.org/2018,17424
OLG Köln, 12.06.2018 - 16 W 27/18 (https://dejure.org/2018,17424)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2018 - 16 W 27/18 (https://dejure.org/2018,17424)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - 16 W 27/18 (https://dejure.org/2018,17424)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei beabsichtigter Erhebung einer Klage des Insolvenzverwalters gegen den Insolvenzschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.10.1984 - VII ZR 216/83

    Behandlung eines Nutzungsrechts an einem in ungeteilter Erbengemeinschaft

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2018 - 16 W 27/18
    Nutzt der Schuldner eine zur Insolvenzmasse gehörende Immobilie während des Insolvenzverfahrens weiter, so hat er nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung zur Masse zu zahlen, da er die Nutzung rechtsgrundlos und auf Kosten der Masse zieht (BGH NJW 1985, 1082; NJW-RR 2016, 174 = NZI 2016, 89; OLG Nürnberg NZI 2006, 44).

    Er hat auch kein Nutzungsrecht an einem räumlich getrennten Teil des Immobilie (wie im Fall BGH NJW 1985, 1082, wo dem Schuldner das Nutzungsrecht an einer in einen ungeteilten Nachlass fallenden Wohnung zustand).

  • BGH, 19.11.2015 - IX ZB 59/14

    Restschuldbefreiung: Pflicht des Schuldners zur Zahlung einer Entschädigung für

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2018 - 16 W 27/18
    Nutzt der Schuldner eine zur Insolvenzmasse gehörende Immobilie während des Insolvenzverfahrens weiter, so hat er nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung zur Masse zu zahlen, da er die Nutzung rechtsgrundlos und auf Kosten der Masse zieht (BGH NJW 1985, 1082; NJW-RR 2016, 174 = NZI 2016, 89; OLG Nürnberg NZI 2006, 44).
  • OLG Nürnberg, 24.06.2005 - 5 U 215/05

    Verpflichtung des Insolvenzschuldners, der gemeinsam it seiner Familie ein zur

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2018 - 16 W 27/18
    Nutzt der Schuldner eine zur Insolvenzmasse gehörende Immobilie während des Insolvenzverfahrens weiter, so hat er nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB eine Nutzungsentschädigung zur Masse zu zahlen, da er die Nutzung rechtsgrundlos und auf Kosten der Masse zieht (BGH NJW 1985, 1082; NJW-RR 2016, 174 = NZI 2016, 89; OLG Nürnberg NZI 2006, 44).
  • BGH, 26.04.2012 - V ZB 181/11

    Grundstückszwangsversteigerung: Insolvenzverwalterversteigerung bei

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2018 - 16 W 27/18
    Für diesen Fall gelten folgende Grundsätze (BGH Beschl. v. 26.4.2012 - V ZB 181/11, NZI 2012, 575): Der Verwalter kann nicht die Zwangsversteigerung des gesamten Grundstücks nach §§ 172 ff. ZVG betreiben.
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 62/12

    Prozesskostenhilfe für einen Aktivprozess des Insolvenzverwalters bei

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2018 - 16 W 27/18
    Allerdings steht unter dem Gesichtpunkt der Mutwilligkeit (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO) Massekostenarmut der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters für die Verfolgung einer Forderung des Schuldners dann nicht entgegen, wenn sie im Falle der Beitreibung des Klagebetrags abgewendet würde (BGH NJW-RR 2013, 422 = NZI 2013, 79 m. Anm. Contius und Fröhner).
  • BGH, 07.02.2013 - IX ZB 48/12

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter: Durchsetzung von Ansprüchen bei

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2018 - 16 W 27/18
    Steht die Leistungsfähigkeit des Beklagten mit Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und die Höhe der Klageforderung nicht außer Zweifel, so ist nach Maßgabe der voraussichtlichen Beitreibbarkeit ein prozentualer Abschlag vorzunehmen (BGH a.a.O. Rn. 13; BGH Beschl. v. 7.2.2013 - IX ZB 48/12, BeckRS 2013, 03743 = ZInsO 2013, 496).
  • OLG Köln, 07.01.2014 - 18 W 21/13

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters;

    Auszug aus OLG Köln, 12.06.2018 - 16 W 27/18
    Ein geringer Überschuss schließt die Mutwilligkeit nicht aus (OLG Köln - 18. Zivilsenat - ZIP 2014, 2311 = ZInsO 2015, 351).
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