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   OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21   

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OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21 (https://dejure.org/2021,37632)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.07.2021 - 15 W 45/21 (https://dejure.org/2021,37632)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Juli 2021 - 15 W 45/21 (https://dejure.org/2021,37632)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (19)

  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17

    Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
    aa) Soweit der Antragsteller auf S. 5 des Schriftsatzes vom 08.06.2021 (Bl. 170 d.A.) und S. 27 der Beschwerdebegründung (Bl. 218 f. d.A.) die Anwendung des § 23 Abs. 2 KUG schon allein mit dem Gesichtspunkt einer Notwehr gegen die Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Bildes bzw. bei Anfertigung der Bilder im Vorfeld der §§ 22 f. KUG des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (dazu Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, GRUR-RS 2018, 8274 Rn. 23 m.w.N.) begründen will, trägt das allein zwar so nicht und wäre eher auch nur eine Frage der Abwägung.

    bb) Darauf kommt es aber auch nicht an: Denn § 23 Abs. 2 KUG greift anerkanntermaßen auch ein, wenn mit einer Bildveröffentlichung eine Verletzung der Wahrheitspflicht einhergeht, etwa weil schon die unmittelbare Bildaussage falsch ist und/oder mittelbar - ggf. auch wieder im Zusammenhang mit der begleitenden Wortberichterstattung - der (unabweisliche) Eindruck einer falschen Tatsache entsteht (vertiefend dazu auch Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, GRUR-RS 2018, 8274 Rn. 28).

    Im Kern geht es auch insofern letztlich um die oben bei der Wortberichterstattung bereits angesprochene Rechtsfigur der bewussten Unvollständigkeit, die von der Wort- auf die Bildberichterstattung zu übertragen ist (dazu Senat v. 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 Rn. 32 ff. - Ausraster am Flughafen; Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, GRUR-RS 2018, 8274 Rn. 30, 33 - Ausraster am Flughafen).

    Gerade weil die Veröffentlichung der Filmsequenz ihre ganz eigene Eingriffsintensität und -stärke daraus zieht, dass das sichtlich erregte Verhalten des Antragstellers dem Betrachter hier besonders "plastisch" gemacht und er so in der emotional stark angespannten Situation der Öffentlichkeit in der Form der dauerhaft fixierten Filmaufnahmen förmlich "vorgeführt" wird, wäre die darin liegende erhebliche Beeinträchtigung in der Abwägung eben nur hinzunehmen, wenn - anders als hier - wesentliche Teile des Vorgeschehens zutreffend dargestellt oder ggf. zumindest wahrheitsgemäß als streitig erläutert würden, was wiederum auch mit einer entsprechend kritischen Würdigung einhergehen könnte (zu einem solchen Fall Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, GRUR-RS 2018, 8274 Rn. 28 ff. - Ausraster am Flughafen).

    cc) Im Übrigen ist in der Abwägung bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, aber eben auch im Bereich des § 23 Abs. 2 KUG (dazu schon Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, GRUR-RS 2018, 8274 Rn. 36 unter Verweis auf BGH v. 16.09.1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353), generell auch zu berücksichtigen, ob die identifizierende "Vorführung" eines Personenbildes im Fernsehen oder im Internet unter negativer Qualifizierung eine derart starke soziale Prangerwirkung hat, dass sie schon deswegen vom Betroffenen so nicht hinzunehmen ist.

  • OLG Köln, 09.11.2020 - 15 U 159/20
    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
    Damit erledigen sich auch die vom Landgericht angenommenen Bestimmtheitsbedenken mit Blick auf die Ausführungen des Senats v. 09.11.2020 - 15 U 159/20, GRUR-RS 2020, 44577 Rn. 6 zu einer Wortberichterstattung, die für eine Film-/Bildberichterstattung aber in ähnlicher Form gelten würden: Dort wird ein Antrag, über ein bestimmtes Geschehen nicht identifizierend durch näher spezifizierte Filmaufnahmen in einem gewissen Kontext zu berichten, - wie hier - regelmäßig nur als "normaler" §§ 22 f. KUG-Unterlassungsantrag (mit Inbezugnahme einer konkreten Verletzungsform = Berichterstattung) zu fassen und oft sonst auch entsprechend auszulegen sein.

    Aus den fortgeltenden Erwägungen des Senats v. 09.11.2020 - 15 U 159/20, GRUR-RS 2020, 44577 Rn. 6 zur gebotenen Antragsfassung ist es richtigerweise anders herum.

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 15 U 46/16

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
    Im Kern geht es auch insofern letztlich um die oben bei der Wortberichterstattung bereits angesprochene Rechtsfigur der bewussten Unvollständigkeit, die von der Wort- auf die Bildberichterstattung zu übertragen ist (dazu Senat v. 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 Rn. 32 ff. - Ausraster am Flughafen; Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, GRUR-RS 2018, 8274 Rn. 30, 33 - Ausraster am Flughafen).

    Hinsichtlich der Verbreitung der Filmaufnahmen erscheint eine Orientierung am Fall des Senats v. 09.03.2017 - 15 U 46/16, NJW-RR 2017, 1074 - Ausraster am Flughafen, angezeigt, so dass insgesamt 25.000 EUR für die - wie ausgeführt im Kern deckungsgleichen - diesbezüglichen beiden Anträge anzusetzen sind.

  • LG Köln, 10.06.2021 - 28 O 192/21
    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
    Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.06.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.2021 - 28 O 192/21 - in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.06.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 10.06.2021 - 28 O 192/21 - ebenfalls auf 50.000 EUR festgesetzt.

  • OLG Karlsruhe, 14.10.2011 - 14 U 56/11

    Gesamtverbot für einen im Internet veröffentlichten Romantext: Fülle von zu

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
    Die Datei muss dann nicht zwingend körperlich fest mit der schriftlichen Entscheidung (und folgerichtig auch den Ausfertigungen) verbunden sein, weil in Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ohnehin das Prozessgericht selbst als Vollstreckungsorgan tätig wird, auf den Akteninhalt bei der Auslegung zurückgegriffen werden kann und notfalls sogar klarstellende Feststellungsklagen möglich wären (vgl. auch BGH v. 14.10.1999 - I ZR 117/97, NJW 2000, 2207, 2208 jedenfalls zu Hauptsacheverfahren nach streitiger Verhandlung; siehe auch OLG Karlsruhe v. 14.10.2011 - 14 U 56/11, NJW-RR 2012, 820, 821; MüKo-ZPO/ Musielak , 6. Aufl. 2020, § 313 Rn. 11; Zöller/ Feskorn , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 313 Rn. 8a; BeckOK-ZPO/ Ulrici , Ed. 40, § 704 Rn. 10) bzw. hier ggf. weitere Verfügungsanträge bei erneuten Verstößen bzw. Vollstreckungsschwierigkeiten.
  • BGH, 14.10.1999 - I ZR 117/97

    Musical-Gala; Unterlassung der bühnenmäßigen Aufführung eines Werkes

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
    Die Datei muss dann nicht zwingend körperlich fest mit der schriftlichen Entscheidung (und folgerichtig auch den Ausfertigungen) verbunden sein, weil in Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO ohnehin das Prozessgericht selbst als Vollstreckungsorgan tätig wird, auf den Akteninhalt bei der Auslegung zurückgegriffen werden kann und notfalls sogar klarstellende Feststellungsklagen möglich wären (vgl. auch BGH v. 14.10.1999 - I ZR 117/97, NJW 2000, 2207, 2208 jedenfalls zu Hauptsacheverfahren nach streitiger Verhandlung; siehe auch OLG Karlsruhe v. 14.10.2011 - 14 U 56/11, NJW-RR 2012, 820, 821; MüKo-ZPO/ Musielak , 6. Aufl. 2020, § 313 Rn. 11; Zöller/ Feskorn , ZPO, 33. Aufl. 2020, § 313 Rn. 8a; BeckOK-ZPO/ Ulrici , Ed. 40, § 704 Rn. 10) bzw. hier ggf. weitere Verfügungsanträge bei erneuten Verstößen bzw. Vollstreckungsschwierigkeiten.
  • OLG Köln, 12.11.2020 - 15 U 112/20

    Identifizierende Berichterstattung über sog. "Miethaie" zulässig?

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
    Zudem ist - selbst bei der Berichterstattung über unstreitig wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre - zu beachten, dass es auch dabei stets ein Abwägungskriterium sein kann, wenn eine einzelne Person aus einer Vielzahl vergleichbarer Fälle exemplarisch herausgegriffen und so zum "Gesicht" einer personalisierten und individualisierenden Anklage für ein damit verfolgtes Sachanliegen gemacht wird (Senat v. 12.11.2020 - 15 U 112/20, BeckRS 2020, 37979 Rn. 49).
  • BGH, 16.09.1966 - VI ZR 268/64

    Einstweilige Verfügung gegen eine Darstellung im Film - Einbeziehung von

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
    cc) Im Übrigen ist in der Abwägung bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, aber eben auch im Bereich des § 23 Abs. 2 KUG (dazu schon Senat v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, GRUR-RS 2018, 8274 Rn. 36 unter Verweis auf BGH v. 16.09.1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353), generell auch zu berücksichtigen, ob die identifizierende "Vorführung" eines Personenbildes im Fernsehen oder im Internet unter negativer Qualifizierung eine derart starke soziale Prangerwirkung hat, dass sie schon deswegen vom Betroffenen so nicht hinzunehmen ist.
  • BVerwG, 02.09.1997 - 11 KSt 2.97

    Gebühren und Kosten - Begriffe "Verfahren" und "Hauptsache" im Sinne des § 25

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
    Der Begriff der "Hauptsache" bezieht sich dabei nur auf das konkrete Verfahren, für welches der Streitwert angepasst werden soll, nicht dagegen im Falle eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zwingend auf das zugehörige Hauptsache-Klageverfahren i.S.d. § 926 ZPO (BVerwG v. 02.09.1997 - 11 KSt 2/97 (11 VR 31/95), NVwZ-RR 1998, 142 zu § 25 GKG aF).
  • OLG Köln, 24.06.2021 - 15 W 41/21

    Pocher darf Metzelder nicht "krankes Schwein" nennen

    Auszug aus OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21
    Bei der Abfassung des Tenors hält der Senat es - jedenfalls nach einer hier erfolgten Anhörung des Gegners, die das Verfahren stark dem kontradiktorischen Verfahren annähert - für prozessual zulässig, auf eine als Anlage zur Gerichtsakte gereichte Datei zu verweisen (siehe schon Senat v. 24.06.2021 - 15 W 41/21, n.v.).
  • BVerfG, 25.01.2012 - 1 BvR 2499/09

    Zur Reichweite des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Jugendlichen

  • OLG Köln, 26.11.2020 - 15 U 39/20
  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 226/02

    Zur Beurteilung mehrdeutiger Äußerungen in einer Fernsehsendung - Klinik Monopoly

  • OLG Köln, 16.11.2017 - 15 U 187/16

    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung heimlich

  • BGH, 07.07.2020 - VI ZR 246/19

    Rechtsstreit um die Zulässigkeit einer Wort- und Bildberichterstattung über ein

  • BGH, 29.09.2020 - VI ZR 449/19

    "Fahndung" der Bildzeitung war erlaubt

  • BGH, 22.11.2005 - VI ZR 204/04

    Zur Behandlung einer bewusst unvollständigen Berichterstattung

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

  • OLG Köln, 23.07.2020 - 15 U 290/19
  • OLG Köln, 26.04.2022 - 15 W 15/22

    Vorläufige Unterlassung von Äußerungen über eine Person in einer Videosequenz;

    Die Tenorierung unter Verweis auf die in den elektronischen Akten des Senats archivierte Datei ist unter Beachtung der Ausführungen des Senats zu dieser Möglichkeit im Beschluss vom 12. Juli 2021 - 15 W 45/21, GRUR-RS 2021, 26526 Rn. 29 erfolgt.
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21

    Verletzung schutzwürdiger Persönlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen

    Dies gilt auch mit Blick auf die Fassung des Tenors und die mit Blick auf die beAVolumenbegrenzungen hier noch mögliche Einbettung der Datei (dazu allg. auch Senat v. 12.07.2021 - 15 W 45/21, GRUR-RS 2021, 26526 Rn. 29).
  • OLG Köln, 30.11.2023 - 15 U 121/22

    Unterlassungsansprüche wegen zweier Presseberichterstattungen über die

    Der Senat hat bei der Zurückweisung nur entsprechend § 319 ZPO die konkrete Verletzungsform in Form der Internetberichterstattungen eindeutig im Tenor benannt (zum möglichen Verweis auf Anlagen zu diesem Zweck auch etwa Senat, Beschluss vom 12. Juli 2021 - 15 W 45/21, GRUR-RS 2021, 26526 Rn. 29 m.w.N.).
  • OLG Köln, 07.10.2021 - 15 U 221/20

    Grenzwertrelevanz

    Der Senat hat zudem einen - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gebotenen (zuletzt dazu Senat v. 12.07.2021 - 15 W 45/21 und v. 24.06.2021 - 15 W 41/21, beide zur Veröffentlichung bestimmt) - Bezug zu der zu den Akten gereichten Anlage (USB-Stick) mit dem streitgegenständlichen Filmbeitrag als konkrete Verletzungsform hergestellt, wobei es letztlich nur um eine entsprechende Auslegung des Klageantrages ging.

    Dazu hat der Senat v. 12.07.2021 - 15 W 45/21 (zur Veröffentlichung bestimmt) bereits ausgeführt wie nachstehend, nichts anderes gilt auch hier:.

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