Rechtsprechung
OLG Köln, 12.08.1996 - 2 Wx 29/96 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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FGG §§ 4 5 73
Örtliche Zuständigkeit der Nachlaßgerichte für die Erteilung von Ausfertigungen eines zu Lasten Ausgleichszwecken erteilten Erbscheins - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Aachen - 74b VI 725/77
- AG Plauen - VI 2199/93
- OLG Köln, 26.06.1996 - 2 Wx 29/96
- OLG Köln, 12.08.1996 - 2 Wx 29/96
Papierfundstellen
- FGPrax 1996, 226
- Rpfleger 1997, 67
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 03.12.1975 - IV ZB 20/75
Erbschein nach Erblasser in der DDR
Auszug aus OLG Köln, 12.08.1996 - 2 Wx 29/96
Die Erteilung eines Erbscheins "zu Lastenausgleichszwecken" bedeutet keine gegenständliche Beschränkung (vgl. BGHZ 65, 311, 318), sondern erfolgt lediglich im Hinblick auf die damit verbundene Kostenbegünstigung (vgl. § 107 a KostO).Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Aachen ergab sich aufgrund entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 FGG, die seinerzeit auf dem Gesichtspunkt des Fürsorgebedürfnisses oder der Notzuständigkeit beruhte, weil anders Erbscheine nach Erblassern, die mit letztem Wohnsitz in dem zur DDR gehörenden Gebiet gestorben waren, zur Geltendmachung der nicht zum Nachlaß gehörenden Lastenausgleichsansprüche vielfach nicht erlangt werden konnten (vgl. im einzelnen BGHZ 65, 311 ff.; KG Rpfleger 1992, 160 f.).
- KG, 17.11.1992 - 1 AR 44/92
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit eines Nachlassgerichts nach Herstellung …
Auszug aus OLG Köln, 12.08.1996 - 2 Wx 29/96
Nach der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands kann das nach § 73 Abs. 1 FGG örtlich zuständige Nachlaßgericht als örtlich zuständig auch für die Erteilung von Ausfertigungen des zu Lastenausgleichszwecken von einem Gericht in den alten Bundesländern erteilten Erbscheins bestimmt werden, wenn zwischen den Gerichten Streit besteht, ob eine Ausfertigung des bereits erteilten Erbscheins oder ein neuer Erbschein zu erteilen ist (Abgrenzung zu KG Rpfleger 1993, 201).Zwar mag die Erteilung von Ausfertigungen bereits erteilter Erbscheine in der Regel keine erneute Entscheidungsfindung erfordern, so daß es naheliegt, sie dem bereits tätig gewesenen Nachlaßgericht auch dann zu überlassen, wenn es nur im Rahmen der oben beschriebenen Auffangzuständigkeit tätig geworden ist (so KG Rpfleger 1993, 201 f.).
- KG, 23.06.1992 - 1 AR 10/92
Auszug aus OLG Köln, 12.08.1996 - 2 Wx 29/96
Vielmehr ist es geboten, daß nunmehr das jeweils nach § 73 Abs. 1 FGG zuständige Nachlaßgericht tätig wird (KG a.a.O. und Rpfleger 1992, 487; OLG Bremen DtZ 1994, 252). - KG, 17.12.1991 - 1 AR 37/91
Auszug aus OLG Köln, 12.08.1996 - 2 Wx 29/96
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Aachen ergab sich aufgrund entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 FGG, die seinerzeit auf dem Gesichtspunkt des Fürsorgebedürfnisses oder der Notzuständigkeit beruhte, weil anders Erbscheine nach Erblassern, die mit letztem Wohnsitz in dem zur DDR gehörenden Gebiet gestorben waren, zur Geltendmachung der nicht zum Nachlaß gehörenden Lastenausgleichsansprüche vielfach nicht erlangt werden konnten (vgl. im einzelnen BGHZ 65, 311 ff.; KG Rpfleger 1992, 160 f.). - OLG Bremen, 17.09.1993 - III AR 15/93
Auszug aus OLG Köln, 12.08.1996 - 2 Wx 29/96
Vielmehr ist es geboten, daß nunmehr das jeweils nach § 73 Abs. 1 FGG zuständige Nachlaßgericht tätig wird (…KG a.a.O. und Rpfleger 1992, 487; OLG Bremen DtZ 1994, 252).