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   OLG Köln, 12.12.2013 - 7 U 60/13   

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https://dejure.org/2013,74095
OLG Köln, 12.12.2013 - 7 U 60/13 (https://dejure.org/2013,74095)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2013 - 7 U 60/13 (https://dejure.org/2013,74095)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - 7 U 60/13 (https://dejure.org/2013,74095)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungsanspruch von rückständigen Honoraren i.R.e. Beratungsvertrags im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Forderung aus Teilschlussrechnung unterliegt gesonderter Verjährungsfrist!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einzelrechnungen des Architekten verjähren gesondert! (IBR 2016, 589)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.02.1971 - VIII ZR 4/70

    Begriff der Entstehung des Anspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2013 - 7 U 60/13
    Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl., § 199 Rn. 3; BGHZ 55, 340; BGHZ 73, 365; BGHZ 79, 178).
  • BGH, 05.11.1998 - VII ZR 191/97

    Fälligkeit und Verjährung von Abschlagsforderungen; Umstellung der Klage von

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2013 - 7 U 60/13
    Es trifft zwar zu, dass Abschlagsforderungen trotz selbständiger Verjährung dennoch als Rechnungsposten in eine Schlussrechnung eingestellt und damit weiterhin geltend gemacht werden können, weil der Anspruch aus einer Honorarschlussrechnung eine neue eigenständige Forderung darstellt, für die einheitlich eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt (z.B. BGH, Urt. v. 05.11.1998 - VII ZR 191/97 - BauR 1999, 267 in juris Rn. 13 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 30.11.2017 - 10 U 118/17

    Architektenvertrag: Auslegung der Aufforderung des Bestellers zur endgültigen

    b) Zu keinem anderen Ergebnis führte es, wenn man annähme, die Fälligkeit würde sich vorliegend nicht nach § 8 Abs. 1 HOAI richten, sondern die Parteien hätten in Gestalt der Ziffern 3.16 und 3.17 ihres Vertrags (Anlage K 1) unter zulässiger Ausschöpfung der ihnen nach § 8 Abs. 4 HOAI gegebenen Möglichkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 1997 - 21 U 25/97, juris Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 7 U 60/13, juris Rn. 31; Leupertz, BauR 2009, 393, 395 f.) einen anderen Fälligkeitszeitpunkt in der nach § 8 Abs. 4 HOAI notwendigen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 7 U 60/13, juris Rn. 31) schriftlichen Form wirksam vereinbart.
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