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OLG Köln, 13.01.1969 - 10 U 97/68 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung eines Geschäftsführers einer GmbH als Halter der Fahrzeuge der Gesellschaft für Unfälle
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 24.04.1968 - 9 O 389/67
- OLG Köln, 13.01.1969 - 10 U 97/68
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 29.05.1954 - VI ZR 111/53
Begriff des Kraftfahrzeughalters
Auszug aus OLG Köln, 13.01.1969 - 10 U 97/68
die Verfügungsgewalt darüber besitzt die ein solcher Gebrauch voraussetzt (…Floegel/Hartung, 17. Aufl., Randn. 10 zu § 7 StVG und Randn. 6 zu § 24 StVG; BGH NJW 1954, 1198). - BGH, 01.09.1955 - 4 StR 235/55
Auszug aus OLG Köln, 13.01.1969 - 10 U 97/68
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß die in dieser Bestimmung normierte Überbürdung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Geschäftsführer Platz greift, wenn die in Betracht kommende Vorschrift in Gesetzen oder Rechtsverordnungen enthalten ist und verkehrspolizeilichen Charakter hat (BGHSt 8, 139), und ferner, daß die Überbürdung auch bei Vergehenstatbeständen verkehrspolizeilicher Natur in Betracht kommt (BGH, VRS 10, 379). - OLG Frankfurt, 12.04.1965 - 3 Ss 287/65
Auszug aus OLG Köln, 13.01.1969 - 10 U 97/68
Dabei ist sie immer wieder zu dem Ergebnis gekommen, daß beim Fehlen sicherer Kenntnis darüber, ob der in Ausicht genommene Fahrer eine ausreichende und uneingeschränkte Fahrerlaubnis besitze, ein Kraftfahrzeughalter der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im allgemeinen nur dadurch nachkommen könne, daß er sich die notwendige Gewißheit durch Einsicht in den Führerschein verschaffe (BGH 6, 362; BGH VRS 12, 51; BayObLG DAR 1968, 212; OLG Hamm VRS 31, 64; OLG Oldenburg VRS 31, 155; OLG Frankfurt NJW 1965, 2312). - BGH, 07.06.1968 - VI ZR 40/67
Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls
Auszug aus OLG Köln, 13.01.1969 - 10 U 97/68
Dabei ist sie immer wieder zu dem Ergebnis gekommen, daß beim Fehlen sicherer Kenntnis darüber, ob der in Ausicht genommene Fahrer eine ausreichende und uneingeschränkte Fahrerlaubnis besitze, ein Kraftfahrzeughalter der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im allgemeinen nur dadurch nachkommen könne, daß er sich die notwendige Gewißheit durch Einsicht in den Führerschein verschaffe (BGH 6, 362; BGH VRS 12, 51; BayObLG DAR 1968, 212; OLG Hamm VRS 31, 64; OLG Oldenburg VRS 31, 155; OLG Frankfurt NJW 1965, 2312).