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   OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16   

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https://dejure.org/2017,43337
OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16 (https://dejure.org/2017,43337)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2017 - 19 U 77/16 (https://dejure.org/2017,43337)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. Januar 2017 - 19 U 77/16 (https://dejure.org/2017,43337)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks wegen einer im Zuge von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zur statischen Absicherung seines Grundstücks eingebrachten Rückverankerung

  • rechtsportal.de

    BGB § 1004 Abs. 1 ; BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Ansprüche des Eigentümers eines Grundstücks wegen einer im Zuge von Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück zur statischen Absicherung seines Grundstücks eingebrachten Rückverankerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Stuttgart, 02.12.1993 - 7 U 23/93

    Baunachbar muss Einsatz von Temporärankern dulden!

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16
    Dass entsprechend den von dem Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 02.12.1993 (7 U 23/93, juris) aufgestellten Grundsätzen, denen das Landgericht in bedenkenfreier Weise gefolgt ist, das Bauvorhaben der Beklagten baurechtlich genehmigt war, ist ebenso unstreitig wie die ordnungsgemäße Ausführung der Rückverankerung als solcher.

    Schließlich ist zu bedenken, dass das Oberlandesgericht Stuttgart bereits im Jahr 1993 für die Erbringung von Ankern vergleichbarer Beschaffenheit in einer erheblich größeren Tiefe von ca. 13 bis 16 m eine Entschädigung von 25.000,00 DM für angemessen hielt (OLG Stuttgart, Urteil v. 02.12.1993, 7 U 23/93, juris Rn. 55, 66).

    Hier hat der Kläger bereits in der Klagebegründung selbst die oben genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil v. 02.12.1993, 7 U 23/93, juris), die sich (auch) über einen bei einer Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn hinsichtlich einer Rückverankerung zu gewährenden Entschädigungsanspruch verhält, angeführt.

  • BGH, 30.05.2003 - V ZR 37/02

    Haftung des Versorgungsunternehmens für Schäden durch Bruch einer Wasserleitung

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16
    Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch, z.T. auch als bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch bezeichnet, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGH, Urteil v. 30.05.2003, V ZR 37/02, juris Rn. 9 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

    Die analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf rechtswidrige Einwirkungen, die nicht (rechtzeitig) abgewehrt werden können, dient wie die unmittelbare Anwendung der Vorschrift dem Ausgleich gleichrangiger Nachbarinteressen als Ausdruck der Situationsgebundenheit der Grundstücke und beruht auf dem Gedanken, dass im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis der betroffene Eigentümer bei einer nicht abwehrbaren, vom Nachbargrundstück ausgehenden rechtswidrigen Einwirkung auf sein Grundstück nicht schlechter stehen darf als bei einer rechtmäßigen Einwirkung (BGH, Urteil v. 30.05.2003, V ZR 37/02, juris Rn. 11).

    Besteht die Einwirkung in einer Substanzschädigung, kann der Entschädigungsanspruch auf vollen Schadensersatz gehen und den Ausgleich der Folgen umfassen, die sich aus der Beeinträchtigung der Nutzung des betroffenen Grundstücks entwickeln (BGH, Urteil v. 30.05.2003, V ZR 37/02, juris Rn. 25 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BGH, 21.09.2006 - IX ZR 41/03

    Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16
    Die rechtliche Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört auch zu den Prozessvoraussetzungen, deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (BGH, Urteil v. 04.05.2004, IX ZR 41/03, juris, Rn. 17, auch zum Folgenden).

    § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht jedoch nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung aller in der Vorschrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen (BGH, Urteil v. 04.05.2004, IX ZR 41/03, juris, Rn. 20).

    Jedenfalls bei einer juristischen Person ist im Allgemeinen vom Fortbestand ihrer Rechts- und Parteifähigkeit auszugehen (BGH, Urteil v. 04.05.2004, IX ZR 41/03, juris, Rn. 21, auch zum Folgenden).

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs,

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16
    Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist derjenige, der die Nutzungsart des beeinträchtigenden Grundstücks (mit-)bestimmt (BGH, Urteil v. 01.04.2011, V ZR 193/10, juris Rn. 8, 10).

    Die Störereigenschaft ist von der Frage, ob ein Beklagter als Nutzer eines Grundstücks dem nachbarrechtlichen Ausgleichanspruch ausgesetzt sein kann, zu trennen (BGH, Urteil v. 01.04.2011, V ZR 193/10, juris Rn. 11).

    Die Störereigenschaft i.S.d. §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus; erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht (BGH, Urteil v. 01.04.2011, V ZR 193/10, juris Rn. 12, auch zum Folgenden).

  • OLG Rostock, 12.09.1996 - 7 U 104/96

    Streitwert im Falle einer Grundbuchberichtigung und Auflassung; Gesamtstreitwert

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16
    Mit Rücksicht auf den Grundsatz, dass die Kostenentscheidung - soweit nicht eine Sonderregelung eingreift (vgl. §§ 96, 97 Abs. 2 ZPO) - für die Kosten des ganzen Rechtsstreits einheitlich zu ergehen hat, kann für den ersten Rechtszug nur die Kostenverteilung Platz greifen, wie sie auf Grund des Obsiegens des Klägers mit seinem Hilfsantrag im höheren Rechtszug angemessen ist (vgl. BGH, NJW 1957, 543, auch zum Folgenden; OLG Koblenz, Urteil v. 19.10.1987, 5 U 867/86, juris Rn. 89; OLG Rostock, Urteil v. 12.09.1996, 7 U 104/96, juris Rn. 21).
  • BGH, 29.01.1957 - VIII ZR 204/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16
    Mit Rücksicht auf den Grundsatz, dass die Kostenentscheidung - soweit nicht eine Sonderregelung eingreift (vgl. §§ 96, 97 Abs. 2 ZPO) - für die Kosten des ganzen Rechtsstreits einheitlich zu ergehen hat, kann für den ersten Rechtszug nur die Kostenverteilung Platz greifen, wie sie auf Grund des Obsiegens des Klägers mit seinem Hilfsantrag im höheren Rechtszug angemessen ist (vgl. BGH, NJW 1957, 543, auch zum Folgenden; OLG Koblenz, Urteil v. 19.10.1987, 5 U 867/86, juris Rn. 89; OLG Rostock, Urteil v. 12.09.1996, 7 U 104/96, juris Rn. 21).
  • OLG Koblenz, 19.10.1987 - 5 U 867/86

    Anspruch auf Zustimmung zur Nachlassauseinandersetzung entsprechend einer

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16
    Mit Rücksicht auf den Grundsatz, dass die Kostenentscheidung - soweit nicht eine Sonderregelung eingreift (vgl. §§ 96, 97 Abs. 2 ZPO) - für die Kosten des ganzen Rechtsstreits einheitlich zu ergehen hat, kann für den ersten Rechtszug nur die Kostenverteilung Platz greifen, wie sie auf Grund des Obsiegens des Klägers mit seinem Hilfsantrag im höheren Rechtszug angemessen ist (vgl. BGH, NJW 1957, 543, auch zum Folgenden; OLG Koblenz, Urteil v. 19.10.1987, 5 U 867/86, juris Rn. 89; OLG Rostock, Urteil v. 12.09.1996, 7 U 104/96, juris Rn. 21).
  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16
    Nach ständiger Rechtsprechung bemessen sich der Inhalt und der Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung (BGH, Urteil v. 11.06.1999, V ZR 377/98, juris Rn. 16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16
    Sie unterscheidet sich von der Schadloshaltung darin, dass nicht, wie es § 249 Satz 1 BGB fordert, der Zustand wiederzustellen ist, der bestehen würde, wenn die Störung nicht eingetreten wäre (BGH, Urteil v. 23.02.2001, V ZR 389/99, juris Rn. 19).
  • OLG Saarbrücken, 20.05.2008 - 8 U 136/07

    Kostenlast bei Obsiegen auf Grund eines erst in der zweiten Instanz gestellten

    Auszug aus OLG Köln, 13.01.2017 - 19 U 77/16
    Insoweit ist anerkannt, dass es grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 97 Abs. 2 ZPO fällt, wenn der Kläger erst aufgrund des in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrags obsiegt hat (vgl. hierzu und zum Folgenden OLG Saarbrücken, Beschluss v. 20.08.2008, 8 U 136/07, juris Rn. 5, m.w.N.), wie dies vorliegend (teilweise) der Fall ist.
  • LG Aachen, 19.05.2016 - 9 O 268/14

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beseitigung von eingebauten Rückverankerungen

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2010 - 24 U 46/10

    Rechtsfolgen der Verschmelzung zweier Gesellschaften; Hinweis und

  • OLG Koblenz, 28.08.2008 - 5 U 218/08

    Ansprüche des geschädigten Grundstücksnachbarn bei Übergreifen eines Feuers

  • OLG Frankfurt, 31.03.2005 - 1 U 257/04

    Umfang der Ersatzleistung bei Beschädigung eines Gebäudes durch Tiefbauarbeiten;

  • BGH, 27.06.1997 - V ZR 197/96

    Vornahme notwendiger Schutzvorkehrungen gegen drohenden Stützverlust; Umfang des

  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

  • OLG Köln, 20.05.2021 - 18 U 17/20

    Duldung von Unterfangungsarbeiten; Arbeiten im Erdreich

    So ergeben sich zwar aus dem Tatbestand des nachbarlichen Zusammenlebens für die Beteiligten die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme und ggf. Duldungsansprüche, wenn etwa andernfalls keine technische Möglichkeit zur Realisierung von Bauarbeiten besteht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.01.2017 - 19 U 77/16, juris).
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