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   OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14   

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https://dejure.org/2015,42464
OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14 (https://dejure.org/2015,42464)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.04.2015 - 19 U 134/14 (https://dejure.org/2015,42464)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. April 2015 - 19 U 134/14 (https://dejure.org/2015,42464)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung des angestellten Geschäftsführers einer Versicherungsvermittlungs-GmbH für Ansprüche aus einem Agenturvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14
    Die dort veröffentlichte Entscheidung verneint eine - unter dem Gesichtspunkt einer krassen finanziellen Überforderung des Bürgen - eingewandte Sittenwidrigkeit der Bürgschaft nach § 138 BGB, weil eine finanzielle Überforderung des Bürgen eine Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages nur dann begründen könne, wenn zusätzlich erschwerende Umstände hinzukommen (unter Verweis auf BGH WM 1997, 2117 ff., m. w. N.), was vom Bundesgerichtshof in dem zu entscheidenden Fall verneint worden ist.

    Bei Personen, die dem Hauptschuldner nahestehen, hat der Bundesgerichtshof (BGH WM 1997, 2117 ff., m .w. N.) dabei darauf abgestellt, dass die Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrages bereits aus dem groben Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsfähigkeit der dortigen Beklagten sowie der Tatsache folge, dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse an Inhalt und Umfang einer Bürgschaft gehabt habe, wie sie dort vereinbart wurde.

  • OLG Koblenz, 14.02.2007 - 1 U 295/06

    Wirksamkeit einer Gesellschafterbürgschaft; Formularmäßige Erstreckung der

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14
    Die vom Landgericht angegebene Kommentarstelle bei Palandt (73. Aufl. 2014, § 312 BGB Rn. 6 mit Verweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14.02.2007 - 1 U 295/06 -) sei nicht tragend, da die dortigen Erwägungen auf den Beklagten zu 1) als angestellten Geschäftsführer nicht zuträfen.

    Soweit der Beklagte zu 1 der Ansicht ist, er habe durch einen Verweis darauf, dass der Beklagte zu 1 nur angestellter Geschäftsführer ohne Gewinnbeteiligung sei, der Beklagte zu 2 aber Gesellschafter-Geschäftsführer, einen entscheidenden Unterschied zum Sachverhalt herausgearbeitet, der der Entscheidung des OLG Koblenz vom 14.02.2007 (1 U 295/06, zitiert nach juris) zugrundelag, so verfängt dies nicht.

  • BGH, 16.01.1997 - IX ZR 250/95

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen Überrumpelung

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14
    Dies gilt auch für den von dem Beklagten zu 1 geschilderten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (an anderer Stelle als zitiert veröffentlicht: NJW 1997, 1980 ff.).
  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93

    Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14
    Dies allein mache indes die Übernahme der Bürgschaft noch nicht sittenwidrig, wenn der Bürge sie in voller Eigenverantwortlichkeit eingehe (insoweit unter Verweis auf BGH NJW 1994, 1278 ff.).
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 36/98

    Umfang einer Blankobürgschaft

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14
    Entscheidend ist, dass der GmbH-Geschäftsführer die Entstehung von Gesellschaftsschulden beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 16.12.1999 - IX ZR 36/98 -, juris Rz. 29, 32).
  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 274/96

    Wirksamkeit einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH; ... finanzieller

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14
    Dies auch nicht vor dem Hintergrund der vom Beklagten zu 1 angeführten - den geschilderten Fall indes nicht betreffenden (siehe hierzu noch im Folgenden) - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1998, 894 ff.), die er auf den vorliegenden Fall seiner "rein formalen Stellung als Geschäftsführer" übertragen wissen will.
  • OLG Köln, 30.04.2014 - 19 U 88/13

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14
    Daraus folgt, dass konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, gem. § 520 Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegründungsschrift vorzutragen sind (u.a. Senat, Beschluss vom 24.09.2013 - 19 U 88/13 - und Beschluss vom 02.10.2014 - 19 U 42/14 -).
  • OLG Stuttgart, 29.12.2014 - 19 U 42/14

    Schadenersatzanspruch: Abgrenzung zwischen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14
    Daraus folgt, dass konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, gem. § 520 Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegründungsschrift vorzutragen sind (u.a. Senat, Beschluss vom 24.09.2013 - 19 U 88/13 - und Beschluss vom 02.10.2014 - 19 U 42/14 -).
  • BGH, 10.12.2002 - XI ZR 82/02

    Wirksamkeit von Gesellschafterbürgschaften für eine GmbH

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14
    Dies ist im Grundsatz für Gesellschafter-Bürgschaften selbst bei krasser finanzieller Überforderung und/oder emotionaler Verbundenheit des Bürgen mit einem die Gesellschaft beherrschenden Dritten der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2002, XI ZR 82/02 = BKR 2003, 155, juris Rz. 13 m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 25.06.2003, 13 U 105/02, juris Rz. 14 ff.).
  • BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel, durch die die Haftung des Bürgen

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2015 - 19 U 134/14
    Es kommt vielmehr auch für die Frage, ob eine unzulässige Ausweitung der Bürgenhaftung über die "Anlassforderung" hinaus vorliegt (die der Beklagte zudem gar nicht einwendet), darauf an, ob er rechtlich in der Lage ist, auf die Ausweitung des verbürgten Engagements Einfluss zu nehmen, nicht ob er seine Rechte auch faktisch wahrnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1999, IX ZR 364/97, juris Rz. 26; OLG Köln, Urteil vom 16.05.2001, 13 U 204/00, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 25.06.2003 - 13 U 105/02

    Sittenwidrigkeit einer Bankbürgschaft

  • OLG Köln, 16.05.2001 - 13 U 204/00

    Bankrecht; Handels- und Gesellschaftsrecht; Formularmäßige Ausweitung der

  • EuGH, 25.10.2005 - C-229/04

    Crailsheimer Volksbank - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen

  • BGH, 16.10.1986 - III ZR 92/85

    Nichtigkeit einer Kreditvertragserklärung durch Ehefrau als Voraussetzung eines

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 348/07

    Zurechnung der Haustürsituation zu Lasten der kreditgewährenden Bank

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 49/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung in einem

    Nach langjähriger Rechtsprechung gerade des Oberlandesgerichts Köln als dem für den Beschwerdeführer zuständigen Berufungsgericht eröffnet die Möglichkeit zur Stellungnahme auf einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht das Feld für neue Tatsachenfeststellungen, vielmehr unterliegt die Stellungnahme danach den Beschränkungen der §§ 529 ff. ZPO (siehe OLG Köln, Beschlüsse vom 11. November 2013 - 19 U 98/13, juris, Rn. 5 [dort Ausschluss nach §§ 529, 530 ZPO], vom 13. April 2015 - 19 U 134/14, juris, Rn. 40, vom 10. Juni 2020 - 19 U 11/20, juris, Rn. 35, und vom 23. Juni 2022 - I-19 U 237/21, juris, Rn. 87 [dort Ausschluss nach §§ 529, 531 ZPO]; ebenso z. B. OLG München, Beschluss vom 9. November 2015 - 19 U 1610/15, WM 2016, 2219 = juris, Rn. 8 m. w. N.; aus der Literatur z. B. Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 522 Rn. 30 m. w. N.).
  • OLG Köln, 18.04.2016 - 19 U 187/15

    Rechte des Käufers eines Hausgrundstücks mit durchfeuchteten Kellerwänden

    Daraus folgt, dass konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen aufgrund des erstinstanzlichen Tatsachenvortrags begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, gemäß § 520 Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegründungsschrift vorzutragen sind (u.a. Senat, Beschluss vom 02.01.2014 - 19 U 42/14- und vom 13.04.2015 - 19 U 134/14 [nicht veröffentlicht]).
  • OLG Köln, 10.06.2020 - 19 U 11/20
    Daraus folgt, dass konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen aufgrund des erstinstanzlichen Tatsachenvortrags begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, grundsätzlich gemäß § 520 Abs. 3 ZPO in der Berufungsbegründungsschrift vorzutragen sind (u.a. Senat, Beschluss vom 02.01.2014 - 19 U 42/14 und vom 13.04.2015 - 19 U 134/14, jeweils abrufbar unter juris; Beschluss vom 19.12.2019 - 19 U 135/19, nicht veröffentlicht).
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