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   OLG Köln, 13.04.2018 - 6 U 145/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14847
OLG Köln, 13.04.2018 - 6 U 145/17 (https://dejure.org/2018,14847)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.04.2018 - 6 U 145/17 (https://dejure.org/2018,14847)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. April 2018 - 6 U 145/17 (https://dejure.org/2018,14847)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen mit der Aussage "Die clevere Alternative zum Taxi"

  • kanzlei.biz

    Werbung auf Mietwägen mit "Die clevere Alternative zum TAXI" zulässig

  • online-und-recht.de

    Werbeaussage "Die clevere Alternative zum TAXI" rechtlich zulässig

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen mit der Aussage "Die clevere Alternative zum Taxi"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Eine vergleichende Werbung im Sinne des UWG muss sich auf konkrete Mitbewerber beziehen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vorschrift über vergleichende Werbung in § 6 UWG bezieht sich nur auf Werbung mit Bezugnahme auf konkrete Mitbewerber

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bewerbung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen mit "Die clevere Alternative zum TAXI" zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeaussage "Die clevere Alternative zum TAXI" nicht irreführend

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 30
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Bonn, 23.08.2017 - 12 O 42/17
    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2018 - 6 U 145/17
    Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. August 2017, Az. 12 O 42/17, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel (§ 890 Abs. 1 ZPO) zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen mit der Angabe "Die clevere Alternative zum Taxi" zu werben, wie im Klageantrag eingeblendet.
  • OLG Köln, 18.02.2009 - 6 W 5/09

    Begriff der vergleichenden Werbung

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2018 - 6 U 145/17
    Bei einer generellen Bezugnahme wäre dies nur der Fall, wenn ein sehr überschaubarer Kreis an Konkurrenten mit dem betreffenden Produkt am Markt auftritt (OLG Köln, Urteil vom 6.2.2009 - 6 W 5/09 - GRUR-RR 2009, 181 - Test mit Prestige-Cremes), so dass der angesprochene Verkehr gewissermaßen diesen Konkurrenten als pars pro toto stets individuell identifiziert.
  • BGH, 13.11.1951 - I ZR 44/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2018 - 6 U 145/17
    Dabei handelt es sich äußerstenfalls um eine Aufforderung zu einem grundsätzlich zulässigen Systemvergleich (vgl. BGH, GRUR 1952, 416, 417 - Dauerdose), indem der Verbraucher darauf hingewiesen wird, dass es Alternativen zum Taxigewerbe gibt.
  • BGH, 25.04.2002 - I ZR 272/99

    Keine Verunglimpfung der Steinbauweise durch den Slogan "DIE 'STEINZEIT' IST

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2018 - 6 U 145/17
    Das ist bei einem System- bzw. Warenvergleich, wie dem zwischen Mietwagen und klassischen Taxis, regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Vergleich nicht nur auf die verglichene Produktgattung, sondern darüber hinaus auch auf einen konkreten Wettbewerber aus der Masse der diese Gattung anbietenden Leitungsgeber beziehbar ist (vgl. insoweit Entwurf eines Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucksache 14/2959, S. 10; BGH, GRUR 2002, 982, 983 - DIE "STEINZEIT" IST VORBEI!).
  • LG Tübingen, 08.06.2004 - 20 O 7/04

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch eines Taxiunternehmers auf Unterlassung von

    Auszug aus OLG Köln, 13.04.2018 - 6 U 145/17
    Hierdurch unterscheide sich der vorliegende Fall auch von dem Slogan "Eine günstige Art Taxi zu fahren", den das LG Tübingen mit Urt. v. 8.6.2004 - 20 O 7/04 für unzulässig gehalten hat.
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2018 - 6 U 169/17
    Eine Rechtsverletzung in Form eines Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sei insofern nicht zuletzt mit Blick auf die diametral gegensätzliche Entscheidung des gleichen Gerichts (LG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2017 - 36 O 48/16 = I-6 U 145/17), welches einen Verstoß gegen Treu und Glauben gerade verneint habe, anzunehmen.
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