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   OLG Köln, 13.08.2014 - I-2 Wx 220/14   

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https://dejure.org/2014,24904
OLG Köln, 13.08.2014 - I-2 Wx 220/14 (https://dejure.org/2014,24904)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.08.2014 - I-2 Wx 220/14 (https://dejure.org/2014,24904)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. August 2014 - I-2 Wx 220/14 (https://dejure.org/2014,24904)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3381
  • MDR 2014, 1264
  • FGPrax 2015, 36
  • FamRZ 2015, 516
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Schleswig, 05.12.2011 - 3 Wx 61/11

    Erbrecht des Adoptivkindes in Altfällen

    Auszug aus OLG Köln, 13.08.2014 - 2 Wx 220/14
    Der Gesetzgeber war deshalb - wie vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 2600) auch ohne Weiteres als richtig zugrunde gelegt - nicht gehalten, sämtliche Altfälle ab dem 1. Januar 1977 wie künftige Adoptionsfälle zu behandeln, sie etwa durchweg den neuen Regeln über die Volladoption mit starker Wirkung zu unterstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ZEV 2012, 315).
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 1504/02

    Zur Verfassungsmäßigkeit von AdG Art 12 § 2 Abs 2 S 1

    Auszug aus OLG Köln, 13.08.2014 - 2 Wx 220/14
    Der Gesetzgeber war deshalb - wie vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 2600) auch ohne Weiteres als richtig zugrunde gelegt - nicht gehalten, sämtliche Altfälle ab dem 1. Januar 1977 wie künftige Adoptionsfälle zu behandeln, sie etwa durchweg den neuen Regeln über die Volladoption mit starker Wirkung zu unterstellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, ZEV 2012, 315).
  • OLG Hamm, 01.06.2011 - 15 Wx 61/11

    Erstreckung der Adoption auf die Abkömmlinge des Angenommenen

    Auszug aus OLG Köln, 13.08.2014 - 2 Wx 220/14
    Die Überleitung dieser Adoptionen in Volljährigenadoptionen neuen Rechts erschien dem Gesetzgeber deshalb gerechtfertigt, weil die Wirkungen der Adoption eines Volljährigen nach neuem, seit dem 1. Januar 1977 geltenden Recht im Wesentlichen mit denen der Annahme an Kindes Statt nach altem, bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht übereinstimmen (vgl. Staudinger/Frank, BGB, 13. Bearb. 2001, Vorbem. zu §§ 1741, Rdn. 55): Insbesondere werden bei einer Volljährigenadoption nach neuem Recht gemäß § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F., wie bei einer Annahme eines Kindes nach den oben genannten Bestimmungen des alten Rechts, die Wirkungen der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstreckt (vgl. OLG Hamm ZEV 2012, 318, 319) und werden die Rechte und Pflichten des Angenommenen zu seinen Verwandten (aus der Ursprungsfamilie) nicht berührt, § 1770 Abs. 2 BGB n.F. Nach der im Streitfall gemäß Art. 12 § 1 Abs. 1 des Adoptionsgesetzes seit dem 01.01.1977 auch auf die Adoption der Beteiligten zu 1) anzuwendenden Bestimmung des § 1770 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ist es damit bei der schwachen Wirkung der im Jahre 1956 erfolgten Annahme in dem oben dargestellten Sinne verblieben.
  • AG Köln, 22.07.2014 - 35 VI 194/14

    Kein Erstrecken der Annahme an Kindes statt auf die Verwandten des Annehmenden

    Auszug aus OLG Köln, 13.08.2014 - 2 Wx 220/14
    Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26.07.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22.07.2014 - 35 VI 194/14 - wird zurückgewiesen.
  • KG, 30.06.2017 - 6 W 25/17

    Nachlasssache: Erbanspruch eines im Jahre 1966 adoptierten im Zeitpunkt des

    Gemäß § 1764 BGB a.F. berührte dies jedoch nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und seinen Verwandten ergaben (vgl. zum gesetzlichen Erbrecht nach den leiblichen Eltern: Gutachten des Deutschen Notarinstituts DNotI-Report 1999, 11, 12; Gutachten des Deutschen Notarinstituts DNotI 2016, 119 - 120; OLG Köln MDR 2014, 1264 - 1265, zitiert nach juris, dort Rdz. 7; OLG Schleswig ZEV 2012, 315 - 318, zitiert nach juris, dort Rdz. 23; OLG Frankfurt FamRZ 1995, 1087, zitiert nach juris, dort Rdz. 7).
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