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   OLG Köln, 13.08.2015 - I-7 EK 1/15   

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OLG Köln, 13.08.2015 - I-7 EK 1/15 (https://dejure.org/2015,23020)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.08.2015 - I-7 EK 1/15 (https://dejure.org/2015,23020)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. August 2015 - I-7 EK 1/15 (https://dejure.org/2015,23020)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2015, 975
  • AnwBl Online 2015, 597
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 31.10.2013 - 7 SchH 7/12

    Angemessenheit der Dauer eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 13.08.2015 - 7 EK 1/15
    Der Senat hat bereits in dem von dem Kläger geführten früheren Verfahren nach §§ 198 ff GVG - 7 SchH 7/12 - mit Urteil vom 31.10.2013 festgestellt, dass bei Ausgangsverfahren der hier fraglichen Art, d.h. anwaltsgerichtlichen Verfahren, dessen Besonderheiten in den Blick zu nehmen sind.
  • BGH, 14.11.2013 - III ZR 376/12

    Unangemessene Verfahrensdauer - Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Dauer

    Auszug aus OLG Köln, 13.08.2015 - 7 EK 1/15
    Nach Maßgabe dieser Kriterien und in Ansehung des Umstands, dass im Verfahren nach §§ 198 ff GVG (i.V. mit § 112 g BRAO) der Beibringungsgrundsatz gilt (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - III ZR 376/12 -, BGHZ 199, 87-103, Rn. 41), lässt sich auf der Grundlage des zwischen den Parteien insgesamt unstreitigen Ablaufs des Ausgangsverfahrens nicht feststellen, dass konkrete gerichtliche Maßnahmen oder Unterlassungen eine vermeidbare Verzögerung des Rechtsstreits zur Folge gehabt hätten.
  • BGH, 12.02.2015 - III ZR 141/14

    Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer von Ausgangsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 13.08.2015 - 7 EK 1/15
    Die Verfahrensdauer ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - III ZR 141/14 -, Rn. 27, juris, mit zahlreichen w.N.) unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ("Gesamtabwägung") ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.
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