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   OLG Köln, 14.08.2009 - I-17 W 182/09   

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https://dejure.org/2009,7182
OLG Köln, 14.08.2009 - I-17 W 182/09 (https://dejure.org/2009,7182)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.08.2009 - I-17 W 182/09 (https://dejure.org/2009,7182)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. August 2009 - I-17 W 182/09 (https://dejure.org/2009,7182)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Erstattungsfähigkeit; Mitwirkung eines Patentanwalts

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; GeschmMG § 52 Abs. 4
    Erstattungsfähigkeit; Mitwirkung eines Patentanwalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in Geschmacksmustersachen

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ; GeschmMG § 52 Abs. 4

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; GeschmMG § 52 Abs. 4
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in Geschmacksmustersachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2010, 112
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 31.05.2013 - 17 W 32/13

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Begriff der

    b) Bei Kennzeichenstreitsachen findet aufgrund der Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG eine Prüfung, ob die durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Gebühren notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind, nicht statt (vgl. BGH, GRUR 2003, 639 f. = juris Rn 17; Senat, Beschluss vom 18.10.2010 - 17 W 220/10 - außerdem Beschluss vom 14.08.2009 - 17 W 182/09 -, RPfl 2010, 112 f. = juris Rn 4 auch für den wortgleichen § 52 Abs. 4 GeschmMG mwN).

    Für jegliche Prüfung, ob die Mitwirkung eines Patentanwaltes notwendig gewesen ist, besteht kein Raum (Senat, Beschlüsse vom 18.10.2010 - 17 W 220/10 - und vom 14.08.2009 - 17 W 182/09 -, RPfl 2010, 112 f. = juris Rn 4 mwN; BGH, GRUR 2003, 639 f. = juris Rn 17; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 307 = juris Rn 4; OLG Hamburg, MDR 1998, 1311 ff. = juris Rn 5; Musielak/Lackmann, 10. Aufl. 2013, § 91 ZPO Rn 58; MüKo-ZPO/ Schulz, aaO Rn 155).

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