Rechtsprechung
OLG Köln, 14.08.2015 - 1 RBs 219/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Verhältnis von Verpflichtungen zur Regelmeldung und Sofortmeldung
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Verhältnis von Verpflichtungen zur Regelmeldung und Sofortmeldung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Tatmehrheit zwischen Verstoß gegen Regel- und Sofortanmeldung eines Arbeitnehmers
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Saarbrücken, 08.10.2020 - Ss Bs 57/20
Konkurrenzverhältnis und prozessualer Tatbegriff bei Taten gem. § 266a StGB und § …
Bei den Verstößen gegen die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV handelt es sich um echte Unterlassungsdelikte (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.08.2015 - III-1 RBs 219/15, juris Rn. 12).Im Falle des Unterlassens der Meldung liegt der Verstoß mithin im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme bereits vor (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.08.2015 - III-1 RBs 219/15, juris Rn. 13;… ZfSch 2017, 714 ff. - juris Rn. 11).
Während die Vorschriften über die Meldepflichten nach § 28a SGB IV eine ordnungsgemäße Durchführung der Sozialversicherungspflicht sicherstellen sollen (…vgl. OLG Köln ZfSch 2017, 714 ff. - juris Rn. 12;… Wache/Lutz in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 28a SGB IV Rn. 1) und speziell die Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV der Ersterfassung von Beschäftigungsverhältnisses in bestimmten, erfahrungsgemäß von Schwarzarbeit besonders betroffenen Wirtschaftszweigen dient (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.08.2015 - III-1 RBs 219/15, juris Rn. 12), sind die Straf- und Bußgeldvorschriften des Arbeitszeitgesetzes dazu bestimmt, dem in § 1 ArbzG festgeschriebenen Gesetzeszweck, insbesondere der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, Geltung zu verschaffen.
- LSG Hessen, 05.10.2020 - L 9 U 170/19
Gesetzliche Unfallversicherung
Dies ergibt sich neben der Gesetzesbegründung auch daraus, dass die Meldeverpflichtungen nach den Meldeinhalten, den Mitteilungsempfängern, den Rechtsfolgen und auch in zeitlicher Hinsicht differieren (so auch OLG Köln vom 14. August 2015 - III-1 RBs 219/15).