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   OLG Köln, 14.09.2009 - 2 Wx 66/09   

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https://dejure.org/2009,82795
OLG Köln, 14.09.2009 - 2 Wx 66/09 (https://dejure.org/2009,82795)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.09.2009 - 2 Wx 66/09 (https://dejure.org/2009,82795)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. September 2009 - 2 Wx 66/09 (https://dejure.org/2009,82795)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 24.07.1996 - 3Z BR 116/96

    Voraussetzung der Dauerbetreuung

    Auszug aus OLG Köln, 14.09.2009 - 2 Wx 66/09
    Der genannten Vorschrift ist - bis auf Vermögenswerte gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (angemessenes Hausgrundstück) keine Einschränkung dahingehend zu entnehmen, dass unter "Vermögen" nur das (frei) verfügbare - also verwertbare - Vermögen des Betreuten zu verstehen ist (BayObLG RPfleger 1997, 86).
  • LG Köln, 10.07.2009 - 1 T 133/09
    Auszug aus OLG Köln, 14.09.2009 - 2 Wx 66/09
    Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.07.2009 (1 T 133/09) - unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im Übrigen - unter Ziffer 1. der Entscheidungsformel wie folgt abgeändert:.
  • OLG München, 18.01.2019 - 34 Wx 165/18

    Erfolgreiche weitere Beschwerde gegen Gebührenfestsetzung des Betreuungsgerichts

    Ist einer betreuten Person durch sogenanntes Behindertentestament eine Erbschaft als nicht befreiter Vorerbin bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, so ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind (Anschluss an LG München I, Beschluss vom 24.9.2018, 13 T 6648/18; entgegen OLG Celle FamRZ 2017, 1083; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, Beschluss vom 14.9.2009, 2 Wx 66/09).

    Die allein auf diese Gesichtspunkte abstellenden Entscheidungen (OLG Celle FamRZ 2017, 1083 m. zust. Anm. Weber NZFam 2017, 327; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, 2 Wx 66/09, juris; LG Hannover BeckRS 2016, 114752; LG Köln NJOZ 2015, 757; LG Koblenz, 2 T 174/05, juris; AG Köln BeckRS 2015, 8109) greifen daher zu kurz.

  • OLG Hamm, 18.08.2015 - 15 Wx 203/15

    Begriff des Vermögens i.S. von Vorbem. 1.1 GNotKG-KV

    Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen gerade nicht an (Korintenberg-Fackelmann, GNotKG, 19. Auflage, Vorbemerkung 1.1 Rn.12+15; die zu § 92 KostO ergangene Rechtsprechung: BayObLG Rechtspfleger 1997, 451; Senat Rechtspfleger 1998, 541; LG Koblenz ZEV 2005, 529; OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2009 - 2 Wx 66/09).
  • OLG Köln, 19.09.2019 - 2 Wx 264/19

    Erhebung der Jahresgebühr für die Betreuung bei einem Behindertentestament

    Im Übrigen gehöre der anteilige Nachlasswert zumindest wirtschaftlich auch nicht zum Vermögen des Betreuten.Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde des beteiligten Landes, vertreten durch die Bezirksrevisorin vom 06.09.2019 (Bl. 555 f. d. A.), mit der unter Berufung auf eine Entscheidung des Senats vom 14.09.2009 (2 Wx 66/09) geltend gemacht wird, dass es auf die Verfügbarkeit der vorhandenen Vermögenswerte nicht ankomme.

    Keinen Eingang in diesen Vermögenswert findet ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII. Das Vermögen des Betroffenen wird nur insoweit der Bewertung zu Grunde gelegt, als es Gegenstand der Betreuung ist (vgl. Korintenberg/Fackelmann, GNotKG, 20. Aufl. 2017, Nr. 11101 KV Rn. 35ff.).Soweit der Senat mit Beschluss vom 14.09.2009 - 2 Wx 66/09 - zur Vorschrift des § 92 Abs. 1 KostO die Ansicht vertreten hat, dass auch das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen des Betroffenen, welches er als nichtbefreiter Vorerbe ererbt hat, zu berücksichtigen sei, wird diese Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten.

  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 8 W 434/19

    Behindertentestament zugunsten eines Betreuten: Ermittlung des Reinvermögens zur

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, für die Berücksichtigung von Vermögen des Betreuten bei Erhebung der Jahresgebühr gemäß GNotKG KV Nr. 11101 komme es nicht auf die tatsächliche Verfügbarkeit über die Vermögenswerte an (OLG Celle FamRZ 2017, 1083; OLG Hamm FamRZ 2016, 733; Fackelmann in Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. 2017, Vorbemerkung 1.1 Rn. 12; Fröschle in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 271 FamFG, Rn. 33; noch zur KostO: OLG Köln, Beschluss vom 14. September 2009 - 2 Wx 66/09).
  • LG Darmstadt, 07.12.2016 - 5 T 582/15

    Testamentsvollstreckung eines Behindertentestaments

    (1) Das der Testamentsvollstreckung und der nicht befreiten Vorerbschaft unterliegende Vermögen in Höhe von 29.100,- EUR gehört allerdings grundsätzlich durchaus zum Vermögen der Betroffenen (siehe hierzu auch OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2015, Az. I-15 Wx 203/15, 15 Wx 203/15, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschl. v. 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09, juris Rn. 5; BGH, Beschl. v. 27.03.2013, Az. XII ZB 679/11, juris).

    (4) Das der Testamentsvollstreckung und den Beschränkungen der nicht befreiten Vorerbschaft unterliegende Vermögen ist damit - bis zu einer eventuellen Freigabe an die Betroffene, zu der der Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Testaments allerdings nicht berechtigt oder verpflichtet ist - nicht in angemessener Zeit verwertbar und damit im Rahmen des § 1836c BGB nicht zu berücksichtigen (so auch OLG Köln, Beschl. v. 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09, juris Rn. 6).

    Hierbei ist auch nicht etwa das Vermögen auf dem Sparkonto als Schonvermögen anzusehen und damit der Betrag auf dem Eigengeldkonto als liquides, verwertbares Vermögen (so im Ergebnis auch OLG Köln, Beschl. v. 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09, juris Rn. 6).

  • OLG Hamm, 27.08.2020 - 15 W 212/20

    Betreuung, Behindertentestament, Vor-/Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung,

    Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen gerade nicht an (Korintenberg-Fackelmann, GNotKG, 19. Auflage, Vorbemerkung 1.1 Rn.12+15; die zu § 92 KostO ergangene Rechtsprechung: BayObLG Rechtspfleger 1997, 451; Senat Rechtspfleger 1998, 541; LG Koblenz ZEV 2005, 529; OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2009 - 2 Wx 66/09).
  • OLG München, 17.01.2019 - 34 Wx 165/18

    Streit um Kostenansatz für Dauerbetreuung

    Ist einer betreuten Person durch sogenanntes Behindertentestament eine Erbschaft als nicht befreiter Vorerbin bei gleichzeitig angeordneter Dauertestamentsvollstreckung zugefallen, so ist der Nachlass bei der Ermittlung des Reinvermögens als Grundlage der gerichtlichen Jahresgebühr für eine Dauerbetreuung, die unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat, nicht werterhöhend zu berücksichtigen, weil nicht der Nachlass, sondern nur die Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker Gegenstand der Betreuung sind (Anschluss an LG München I, Beschluss vom 24.9.2018, 13 T 6648/18; entgegen OLG Celle FamRZ 2017, 1083; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, Beschluss vom 14.9.2009, 2 Wx 66/09).

    Die allein auf diese Gesichtspunkte abstellenden Entscheidungen (OLG Celle FamRZ 2017, 1083 m. zust. Anm. Weber NZFam 2017, 327; OLG Hamm FGPrax 2015, 278; OLG Köln, 2 Wx 66/09, juris; LG Hannover BeckRS 2016, 114752; LG Köln NJOZ 2015, 757; LG Koblenz, 2 T 174/05, juris; AG Köln BeckRS 2015, 8109) greifen daher zu kurz.

  • OLG Hamm, 27.08.2020 - 15 Wx 212/20

    Berücksichtigung des ererbten Vermögens im Rahmen des Ansatzes der Jahresgebühr

    Auf die Verfügbarkeit des Vermögens bzw. eine insoweit bestehende Einschränkung durch eine nicht befreite Vorerbschaft und / oder eine vom Erblasser bezüglich des ererbten Vermögens angeordnete Testamentsvollstreckung kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen gerade nicht an (Korintenberg-Fackelmann, GNotKG , 19. Auflage, Vorbemerkung 1.1 Rn.12+15; die zu § 92 KostO ergangene Rechtsprechung: BayObLG Rechtspfleger 1997, 451; Senat Rechtspfleger 1998, 541; LG Koblenz ZEV 2005, 529 ; OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2009 - 2 Wx 66/09).
  • LG Köln, 13.10.2014 - 1 T 363/14

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahresgebühr einer Dauerbetreuung

    Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Jahresgebühr nach Ziff. 11101 der Anlage I zum GNotKG ist auch nicht auf das reine Vermögen beschränkt, das der Betroffenen zur freien Verfügung steht (Sommerfeldt, in: Bormann et al. (Hrsg.): GNotKG, 2014, Vorbem. 1.1 KV Rn. 9; vgl. allgemein schon zu § 92 KostO BayObLG, Beschluss vom 24.07.1996, Az. 3 Z BR 116/96; OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.1998, Az. 15 W 583/97; LG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2005, Az. 2 T 174/05 - jeweils zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2009, Az. 2 Wx 66/09 - n. veröff.).
  • OLG Köln, 03.11.2022 - 2 Wx 219/22

    Gegenstandswert eines Betreuungsverfahrens

    Soweit der Senat mit Beschluss vom 14.09.2009 - 2 Wx 66/09 - zur Vorschrift des §.
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