Rechtsprechung
OLG Köln, 14.10.2002 - 2 Ws 508 - 509/02, 2 Ws 508/02, 2 Ws 509/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ausschließung eines Wahlverteidigers wegen versuchter Strafvereitelung; Hinweis eines Verteidigers auf das Zeugnisverweigerungsrecht bei einem Verlöbnis; Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und Versuch bei der Strafvereitelung; Versuchsbeginn bei der ...
- Wolters Kluwer
Ausschließung eines Wahlverteidigers wegen versuchter Strafvereitelung; Hinweis eines Verteidigers auf das Zeugnisverweigerungsrecht bei einem Verlöbnis; Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitung und Versuch bei der Strafvereitelung; Versuchsbeginn bei der ...
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 2003, 15
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.03.1982 - 2 StR 314/81
Strafbarkeit wegen versuchter Strafvereitelung - Umwandlung des …
Auszug aus OLG Köln, 14.10.2002 - 2 Ws 508/02
Selbst wenn man aber insoweit von einem täterschaftlichen Verhalten des Verteidigers (und nicht nur von einer Anstiftung der Zeugin durch ihn) ausgehen wollte, so wäre doch durch eine Bemerkung wie vorliegend geschildert die Grenze zum Versuch noch nicht überschritten; in Ansehung des § 258 StGB als Erfolgsdelikt läge vielmehr nur eine (straflose) und damit auch für § 138 a StPO nicht genügende Vorbereitungshandlung vor (BGHSt 31, 10 = NStZ 82, 329).Es läge dann in einem Verfahrensstadium wie vorliegend bei Unterstellung der Richtigkeit der wiedergegebenen Äußerungen der betroffenen Verteidiger gegeben in Bezug auf § 258 StGB lediglich ein Fall der versuchten Anstiftung zur Strafvereitelung vor, die nicht unter Strafe steht (so auch Beulke NStZ 82, 330, dessen ansonsten angestellte Kritik an BGHSt 31, 10 = NStZ 82, 329 vom Bundesgerichtshof in der späteren Entscheidung BGH NJW 83, 2712 gerade nicht übernommen worden ist).
- BGH, 16.05.1983 - 2 ARs 129/83
Zur Abgrenzung zulässigen Verteidigerhandelns von versuchter Strafvereitelung - …
Auszug aus OLG Köln, 14.10.2002 - 2 Ws 508/02
Die Grenze zum Versuchsbeginn wäre erst durch den Beginn der falschen Zeugenaussage (so BGH NStZ 82, 330) oder dann überschritten, wenn der Verteidiger, der zuvor auf einen Zeugen mit dem Ziel eingewirkt hat, ihn zu einer Falschaussage zu veranlassen, diesen Zeugen bereits benannt hätte (so BGH NJW 83, 2712 = NStZ 83, 503;… ebenso Stree in Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl., § 258 Rdn. 31).Es läge dann in einem Verfahrensstadium wie vorliegend bei Unterstellung der Richtigkeit der wiedergegebenen Äußerungen der betroffenen Verteidiger gegeben in Bezug auf § 258 StGB lediglich ein Fall der versuchten Anstiftung zur Strafvereitelung vor, die nicht unter Strafe steht (so auch Beulke NStZ 82, 330, dessen ansonsten angestellte Kritik an BGHSt 31, 10 = NStZ 82, 329 vom Bundesgerichtshof in der späteren Entscheidung BGH NJW 83, 2712 gerade nicht übernommen worden ist).
- OLG Bremen, 04.12.1980 - BL 337/80
Auszug aus OLG Köln, 14.10.2002 - 2 Ws 508/02
Es begeht noch keinen Versuch der Strafvereitelung nach § 258 StGB, wer es erfolglos unternimmt, einen Zeugen zu einer falschen Aussage zugunsten eines Beschuldigten zu beeinflussen; dem gemäß kann ein Verteidiger in einem solchen Fall auch nicht gem. § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO ausgeschlossen werden (OLG Bremen NJW 81, 2711).Die ablehnende Entscheidung über die Ausschließung eines Verteidigers kann entgegen § 138 d Abs. 1 StPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn eine Ausschließung von vornherein nicht in Betracht kommt (OLG Bremen NJW 81, 2711; ständige Rechtsprechung auch des Senats, zuletzt SenatsE 2 Ws 53/02 vom 5. März 2002).
- KG, 28.06.2004 - 4 ARS 27/04
Bowlingcenter-Fall - Ausschließung des Verteidigers; versuchte Strafvereitelung; …
In Ansehung des § 258 StGB als Erfolgsdelikt liegt vielmehr nur eine straflose und damit auch für § 138 a Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht genügende Vorbereitungshandlung vor (vgl. BGH NStZ 1982, 329; OLG Köln StV 2003, 15; OLG Frankfurt StV 1991, 360).