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   OLG Köln, 14.10.2008 - 19 W 19/08   

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https://dejure.org/2008,12876
OLG Köln, 14.10.2008 - 19 W 19/08 (https://dejure.org/2008,12876)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2008 - 19 W 19/08 (https://dejure.org/2008,12876)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Oktober 2008 - 19 W 19/08 (https://dejure.org/2008,12876)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 383 Nr. 1; ; ZPO § 383 Nr. 2; ; ZPO § 383 Nr. 3; ; ZPO § 384 Nr. 1; ; ZPO § 384 Nr. 2; ; ZPO § 384 Nr. 2 Alt. 2; ; ZPO § 387 Abs. 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen wegen Gefahr der Strafverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.10.1993 - II ZR 255/92

    Umfang eines Zeugnisverweigerungsrechts

    Auszug aus OLG Köln, 14.10.2008 - 19 W 19/08
    Dies setzt aber voraus, dass seine Aussage mit seinem etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich, d.h. keine Frage vorstellbar ist, die der Zeuge nicht doch beantworten könnte, ohne sich - ggf. im Zusammenhang mit sonstigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden - der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen (BGH, Urteil vom 18.10.1993 - II ZR 255/92 - zu § 384 Nr. 2 ZPO; Beschluss vom 07.08.2008, StB 9 bis 11/08 und Urteil vom 27.06.2002 - 4 StR 28/02 - zum bedeutungsgleichen § 55 StPO).
  • BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02

    Bestechlichkeit (Vorteil; Orientierung am Rechtsgut; Vorteilsbewusstsein;

    Auszug aus OLG Köln, 14.10.2008 - 19 W 19/08
    Dies setzt aber voraus, dass seine Aussage mit seinem etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich, d.h. keine Frage vorstellbar ist, die der Zeuge nicht doch beantworten könnte, ohne sich - ggf. im Zusammenhang mit sonstigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden - der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen (BGH, Urteil vom 18.10.1993 - II ZR 255/92 - zu § 384 Nr. 2 ZPO; Beschluss vom 07.08.2008, StB 9 bis 11/08 und Urteil vom 27.06.2002 - 4 StR 28/02 - zum bedeutungsgleichen § 55 StPO).
  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Auszug aus OLG Köln, 14.10.2008 - 19 W 19/08
    Dieser Komplex - Zahlung von Schmiergelder an diverse Empfänger im Zusammenhang mit der Errichtung der MVA L. - sei strafrechtlich im Verhältnis zu dem Zeugen Dr. N. abschließend in dem Urteil des Landgerichts Köln vom 13.05.2004 - 107-3/04 LG Köln - behandelt und entschieden worden.
  • OLG Celle, 11.01.2016 - 13 W 58/15

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 384 Nr. 2 ZPO

    a) Grundsätzlich ist das Zeugnisverweigerungsrecht zwar nur auf die Beantwortung bestimmter Fragen beschränkt; diese sind dem Zeugen zunächst zu stellen, bevor im Einzelfall über die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung entschieden werden kann (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08, juris Tz. 20, 28 f.; BGH, Urteil vom 18. Oktober 1993 - II ZR 255/92, juris Tz. 9 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2010 - 1 W 27/10, juris Tz. 9 f.; OLG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 19 W 19/08, juris Tz. 15; Ignor/Bertheau, a. a. O. Rdnr. 19; Ahrens, der Beweis im Zivilprozess, Kapitel 35 Rdnr. 2, 11).
  • OLG München, 29.02.2012 - 7 U 2903/10

    Aussetzung im Hinblick auf offenes Strafverfahren; Unerreichbarkeit eines

    Das kann aber im Einzelfall auch dazu führen, dass der Zeuge zur Sache insgesamt nicht auszusagen braucht, wenn seine Aussage mit seinem etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich ist, d. h. keine Frage vorstellbar ist, die der Zeuge nicht doch beantworten könnte, ohne sich - gegebenenfalls im Zusammenhang mit sonstigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden - der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen (vgl. BGH II ZR 255/92 - zu § 384 Nr. 2 ZPO; BGH 4 StR 28/02 - zum bedeutungsgleichen § 55 StPO, OLG Köln 19 W 19/08 zu § 384 Nr. 2 ZPO).
  • OLG Düsseldorf, 13.03.2014 - 14 W 18/14

    Begründetheit der Zeugnisverweigerung wegen Selbstbelastung bei Einstellung des

    Der nach § 3 ZPO zu schätzende Gegenstandswert des Zwischenstreits und damit auch des Beschwerdeverfahrens über das Zeugnisverweigerungsrecht ist mit einem Streitwert von 1 Mio EUR, was in etwa einer Quote von 1/5 des Streitwertes der Hauptsache entspricht, zu bemessen, da sich die Beweisfrage auf die gesamte Hauptsache bezieht (vgl. hierzu auch: OLG Köln, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 19 W 19/08, OLGR Köln 2009, 565-565; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09, Prozessrecht aktiv 2010, 157-158).
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