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   OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19   

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https://dejure.org/2019,38479
OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19 (https://dejure.org/2019,38479)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.11.2019 - 15 U 126/19 (https://dejure.org/2019,38479)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. November 2019 - 15 U 126/19 (https://dejure.org/2019,38479)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ausgestaltung von Bewertungsportalen - jameda.de II

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Jameda - Ausgestaltung des Bewertungsportals in Teilen unzulässig

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Jameda: Ausgestaltung des Bewertungsportals in Teilen unzulässig

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Jameda verfügt über teilweise unzulässige Funktionen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Jameda: Funktionen der Bewertungsplattform teils unzulässig

  • datev.de (Kurzinformation)

    Ausgestaltung des Bewertungsportals Jameda in Teilen unzulässig

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Bewertungsportalen: Von der Glaubwürdigkeit als Währung des Onlinehandels

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ausgestaltung des Bewertungsportals Jameda.de in Teilen unzulässig

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Bewertungsportale: Jameda muss Arztprofile löschen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Löschungsanspruch gegen Bewertungsplattformen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bewertungsportal: Funktionen unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht Ärzte-Bewertungsportal Jameda: Premiumfunktionen teilweise unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • internet-law.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Löschanspruch gegen Jameda

Sonstiges

  • hoecker.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Erfolgreicher Löschungsanspruch gegen Jameda: Datenverarbeitung von Ärzten mit Basis-Profilen verboten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2020, 186
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 20.02.2018 - VI ZR 30/17

    jameda.de - Speicherung und Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19
    Entsprechend der Grundsätze, wie sie der Bundesgerichtshof unter anderem in seiner Entscheidung vom 20.2.2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340) aufgestellt habe, überwögen die Interessen des Klägers an der Löschung seiner Daten gegenüber den Interessen der Beklagten.

    Das Landgericht habe sich des weiteren nicht hinreichend mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.2.2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340) auseinandergesetzt und die Kernbegründung der verdeckten Vorteilsgewährung nicht erfasst.

    In seiner noch zu § 41 BDSG a.F. ergangenen Rechtsprechung zu Bewertungsportalen hat der Bundesgerichtshof insofern ein hinreichend journalistisch-redaktionelles Niveau, welches eine eigene datenschutzrechtliche Privilegierung rechtfertigen könnte, erst angenommen, " wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist " (BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, MMR 2009, 608; vgl. auch BGH v. 20.2.2018 - VI ZR 30/17, GRUR 2018, 636).

    Ansonsten hat mit dem Vorstehenden eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung bzw. dem Schutz des Privatlebens und seiner Daten (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 f. GrCh) und dem Recht der Beklagten sowie der Nutzer des Portals auf Kommunikationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK, Art. 11 GrCh) zu erfolgen, wobei zudem die mittelbare Drittwirkung des beiden Parteien zustehenden Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. auch Art. 15 GrCh) zu berücksichtigen ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 20.2.2018 - VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340).

    Bei der Frage dieser Einzelfallabwägung zwischen den genannten grundrechtlich geschützten Positionen geht der Senat zunächst im Ausgangspunkt auch weiterhin von den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.2.2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340) aus, welche sich ebenfalls mit einer bestimmten Darstellungsform personenbezogener Daten auf dem Portal der Beklagten befasst hat.

    Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.2.2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340) den Prüfungsmaßstab für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht aus § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG a.F., sondern aus § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG a.F. entnommen, obwohl die dort streitgegenständlichen "Basisdaten" der betroffenen Ärztin unstreitig aus allgemein zugänglich Quellen entnommen worden waren.

    Diese Auslegung erscheint dem Senat als zu weitgehend und mit den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.2.2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340) nicht in Übereinstimmung zu bringen.

    Allein der Umstand, dass der Nutzer bei Premiumkunden ein " optisch und inhaltlich individuell ausgestaltetes Profil" vorfindet, das "auf eine ansprechendere Wirkung abzielt", ist in der Entscheidung vom 20.2.2018 (VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340) offenkundig nicht schon als " verdeckter Vorteil " angesehen worden.

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Bewertungsplattform personenbezogene Daten eines Betroffenen verarbeiten darf und in welchen Fällen er seine Rolle als "neutraler Informationsmittler" verlässt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt, da die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.2.2018 (VI ZR 30/17) sich lediglich auf einen Einzelfall der Gestaltung der Bewertungsplattform der Beklagten bezieht.

  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19
    Der Europäische Gerichtshof habe bereits in früheren Entscheidungen betont, dass der Begriff des Journalismus sehr weit auszulegen und insbesondere nicht auf die herkömmliche Presse beschränkt sei (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 - Tietosuojavaltuutettu/Satakunnan Markkinapörssi Oy u.a.).

    Der Beklagten ist zwar zumindest insofern beizupflichten, als solche Regelungen mit Blick auf die grundrechtlich verbürgte Pressefreiheit, aber auch in europarechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts mit Blick auf Erwägungsgrund Nr. 153 der DSGVO im Zweifel eher weit auszulegen sind (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 56- Tietosuojavaltuutettu/Satakunnan Markkinapörssi Oy u.a.; v. 14.2.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 49/51 - Sergejs Buivids/ Datu valsts inspekcija; für Art. 38 BayDSG auch BeckOK Informations- und Medienrecht/ Söder , Ed. 24, Art. 38 BayDSG Rn. 5, 7).

    Deswegen werden nicht nur Medienunternehmen erfasst, sondern jeder, der "journalistisch tätig" wird (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 58; v. 14.2.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 52).

    Es kommt auch nicht auf den Träger an, mit dem Daten vermittelt und verbreitet werden, so dass klassische Informationsträger ebenso erfasst werden wie moderne Medien (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 60; v. 14.2.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 57).

    Es ist schließlich auch nicht schädlich, dass bei dem Handelnden Gewinnerzielungsabsicht besteht, denn ein gewisser kommerzieller Erfolg kann unverzichtbare Voraussetzung für den Fortbestand eines professionellen Journalismus sein (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 59).

    Maßgeblich ist für die Einstufung vielmehr nur, dass die betreffenden Tätigkeiten (ausschließlich) zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen jeweils Sache des nationalen Gerichts ist (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 61 f.; v. 14.2.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 53 f./59 f.).

    Auch wenn der Europäische Gerichthof keine hohen Anforderungen an eine redaktionelle Bearbeitung stellt und eine journalistische Tätigkeit für möglich gehalten hat, wenn es nur um eine alphabetisch, regional sowie nach Einkommensklassen geordnete Veröffentlichung öffentlich verfügbarer Steuerdaten geht (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 62; verneinend später das nationale Gericht; dies nicht beanstandend EGMR, Urt. v. 21.7.2015 - 931/13, BeckRS 2015, 112278), bedeutet dies daher nicht, dass auf die oben aufgezeigten inhaltlich beschränkenden Merkmale bei der Verbreitung von Informationen zu verzichten wäre.

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19
    Weiter habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 12.2.2019 (C-345/17, NVwZ 2019, 465 - Sergejs Buivids/ Datu valsts inspekcija) das Medienprivileg für die Veröffentlichung eines Videos durch eine beruflich nicht als Journalist tätige Privatperson auf der Plattform B bejaht.

    Der Beklagten ist zwar zumindest insofern beizupflichten, als solche Regelungen mit Blick auf die grundrechtlich verbürgte Pressefreiheit, aber auch in europarechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts mit Blick auf Erwägungsgrund Nr. 153 der DSGVO im Zweifel eher weit auszulegen sind (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 56- Tietosuojavaltuutettu/Satakunnan Markkinapörssi Oy u.a.; v. 14.2.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 49/51 - Sergejs Buivids/ Datu valsts inspekcija; für Art. 38 BayDSG auch BeckOK Informations- und Medienrecht/ Söder , Ed. 24, Art. 38 BayDSG Rn. 5, 7).

    Deswegen werden nicht nur Medienunternehmen erfasst, sondern jeder, der "journalistisch tätig" wird (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 58; v. 14.2.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 52).

    Es kommt auch nicht auf den Träger an, mit dem Daten vermittelt und verbreitet werden, so dass klassische Informationsträger ebenso erfasst werden wie moderne Medien (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 60; v. 14.2.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 57).

    Maßgeblich ist für die Einstufung vielmehr nur, dass die betreffenden Tätigkeiten (ausschließlich) zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen jeweils Sache des nationalen Gerichts ist (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 61 f.; v. 14.2.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 53 f./59 f.).

    Dabei kann aber ausdrücklich nicht davon ausgegangen werden, dass schon jegliche im Internet veröffentlichte Information, die sich auf personenbezogene Daten bezieht, unter den Begriff der "journalistischen Tätigkeiten" fällt (EuGH, Urt. v. 14.2.2019 - C-345/17, NVwZ 2019, 465 Rn. 58).

  • LG Wuppertal, 29.03.2019 - 17 O 178/18

    Anspruch einer Heilpraktikerin auf Löschung ihres Eintrags im Internetportal bzw.

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19
    Die zu § 29 Abs. 1 BDSG a.F. entwickelten Grundsätze können auf die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gebotene Abwägung entsprechend übertragen werden, wobei zusätzlich die geschützten Interessen aus der EU-Grundrechtscharta zu berücksichtigen sein dürften (vgl. auch LG Wuppertal, Urt. v. 29.3.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062), was aber letztlich offen bleiben kann, weil sich daraus im konkreten Fall auch keine gegenüber den ohnehin zu beachtenden nationalen Grundrechten und der interpretationsleitend zu berücksichtigenden europäischen Menschenrechtskonvention abweichenden Maßgaben ergeben und die Parteien solche auch nicht geltend machen.

    Der Senat hält es insbesondere nicht für zulässig, die Annahme eines überwiegenden Interesses der Basiskunden an ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie an ihrer Berufsausübung pauschal darauf zu stützen, dass die Beklagte mit ihrem " (derzeitigen) Geschäftsmodell einer teils offenen und teils verdeckten Ungleichbehandlung von zahlenden und nichtzahlenden/nicht registrierten Ärzten/Heilberuflern aktiv in den Wettbewerb zwischen Ärzten/Heilberuflern eingreift ", sie " einzelnen Ärzten/Heilberuflern über die entgeltlichen Premiumpakete teils offene, teils verdeckte Vorteile (verschafft), durch die potenzielle Patienten - so die eigene Werbung der Beklagten - stärker zu den Premium-Kunden der Beklagten gelenkt werden ", wohingegen eine " Zwangsverzeichnung zu Informationszwecken " nur in einem " neutralen, alle Ärzte/Heilberufler gleichbehandelnden Bewertungsportal (zu) dulden " sei (so LG Wuppertal, Urt. v. 29.3.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062).

    Die Vermutungswirkung ist auch nicht durch die erfolgte Änderung erschüttert worden, zumal die Beklagte stets betont hat, dass dies keine Präjudizwirkung haben sollte (a.A. wohl LG Wuppertal, Urt. v. 29.3.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062 für spätere Änderungen während eines Verfahrens).

    Die Norm wiederholt insofern nur nochmals den Abwägungsmaßstab und stellt keine eigene weitergehende Hürde auf (so im Parallelfall zutreffend auch LG Wuppertal, Urt. v. 29.3.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062 Rn. 97).

  • BGH, 23.06.2009 - VI ZR 196/08

    Lehrerbewertungen im Internet

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19
    Im Gegensatz zur früheren Rechtslage in § 41 BDSG a.F., die der sog. Spick-mich-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, MMR 2009, 608) zugrunde gelegen habe, werde nun nicht mehr auf die Tätigkeit der " Presse ", sondern vielmehr auf eine Verarbeitung zu " journalistischen Zwecken " abgestellt.

    In seiner noch zu § 41 BDSG a.F. ergangenen Rechtsprechung zu Bewertungsportalen hat der Bundesgerichtshof insofern ein hinreichend journalistisch-redaktionelles Niveau, welches eine eigene datenschutzrechtliche Privilegierung rechtfertigen könnte, erst angenommen, " wenn die meinungsbildende Wirkung für die Allgemeinheit prägender Bestandteil des Angebots und nicht nur schmückendes Beiwerk ist " (BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, MMR 2009, 608; vgl. auch BGH v. 20.2.2018 - VI ZR 30/17, GRUR 2018, 636).

    Insbesondere kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 23.6.2009 - VI ZR 196/08, MMR 2009, 608) nicht von vorneherein abgesprochen werden, weil eine künftige Unterlassung einer Veröffentlichung von Daten sonst etwa auch durch bloße Zugangssperren verwirklicht werden könnte und die auch begehrte Löschung insofern inhaltlich weitergeht.

  • BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13

    Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19
    Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.9.2014 (VI ZR 358/13, GRUR 2014, 1228) und die dort geforderte Transparenz im Gesundheitswesen könne die Beklagte sich nicht berufen, da es vorliegend nicht um die grundsätzliche Zulässigkeit von Bewertungsportalen, sondern um die konkrete Ausgestaltung derselben gehe.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.2.2018 zunächst in Übereinstimmung mit früheren Entscheidungen (BGH, Urt. v. 23.9.2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 m.w.N.) bestätigt, dass das von der Beklagten betriebene Ärztebewertungsportal im Ausgangspunkt eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftsrechtlich erwünschte Funktion erfüllt (BGH, a.a.O., Rn. 13 - 16).

  • LG Bonn, 28.03.2019 - 18 O 143/18

    Bewertungsportale: Müssen Bewertungsportale unverlangt erstellte Arztprofile

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.3.2019 (18 O 143/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.3.2019 (18 O 143/18) abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19
    Der VI. Zivilsenat hat gerade nicht allein und ausschließlich an einen gewährten Vorteil bzw. eine Besserstellung der Premiumkunden angeknüpft, sondern ausdrücklich (zusätzlich) einen " verdeckten Vorteil " geprüft, der zudem nicht nur an eine hinreichende Erkennbarkeit für den Nutzer anknüpfte, sondern der (zumindest potentiell) auch geeignet sein musste, beim Nutzer Fehlvorstellungen zu erwecken, ohne dass es insofern offenbar auf eine zwingende Eindruckserweckung im Sinne des Äußerungsrechts ankommt (zur Unabweislichkeit einer Schlussfolgerung in diesem Bereich zuletzt BGH, Urt. v. 2.7.2019 - VI ZR 494/17, NJW 2019, 453; siehe ferner Senat, Urt. v. 7.6.2018 - 15 U 127/17 BeckRS 2019, 7664).
  • EGMR, 21.07.2015 - 931/13

    Keine Verletzung des Rechts auf Meinungsäußerung durch Verbot der

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19
    Auch wenn der Europäische Gerichthof keine hohen Anforderungen an eine redaktionelle Bearbeitung stellt und eine journalistische Tätigkeit für möglich gehalten hat, wenn es nur um eine alphabetisch, regional sowie nach Einkommensklassen geordnete Veröffentlichung öffentlich verfügbarer Steuerdaten geht (EuGH, Urt. v. 16.12.2008 - C-73/07, EuZW 2009, 108 Rn. 62; verneinend später das nationale Gericht; dies nicht beanstandend EGMR, Urt. v. 21.7.2015 - 931/13, BeckRS 2015, 112278), bedeutet dies daher nicht, dass auf die oben aufgezeigten inhaltlich beschränkenden Merkmale bei der Verbreitung von Informationen zu verzichten wäre.
  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19
    (2) Der Senat verkennt bei dieser Bewertung ausdrücklich nicht, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.2.2018 auch auf die - allerdings Haftungsfragen betreffende - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.7.2011 (C-324/09, EuZW 2011, 754) verwiesen hat, in der es darum ging, dass ein Betreiber " Hilfestellung geleistet ( hatte ), die u.a. darin bestand, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben ", weswegen " davon auszugehen (war), dass er zwischen dem fraglichen als Verkäufer auftretenden Kunden und den potenziellen Käufern keine neutrale Stellung eingenommen, sondern eine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen konnte ".
  • OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19

    Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 188/13

    Zulässigkeit der allgemeinen Markenrechtsbeschwerde - Uhrenankauf im Internet

  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

  • BFH, 23.10.1952 - V 49/51 U

    Steuerliche Einordnung von Fuhrleistungen einer Molkerei nach dem

  • BGH, 15.02.2022 - VI ZR 692/20

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem

    Das Berufungsgericht hat insoweit auch auf die vom Oberlandesgericht Köln im Urteil vom 14. November 2019 - 15 U 126/19 (MMR 2020, 186) ausgesprochene Revisionszulassung Bezug genommen.
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 3 U 21/20

    Zur Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs nach Artt. 6 i.V.m. 82 DSGVO bei

    Im Ergebnis sieht die herrschende Meinung einen Unterlassungsanspruch jedenfalls gemäß §§ 823, 1004 BGB (zum Teil i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO) als gegeben an, da dieser nicht durch Art. 79 Abs. 1 DSGVO gesperrt ist (OLG Köln Urt. v. 14.11.2019 - 15 U 126/19, BeckRS 2019, 28523; Leibold/Laoutoumai aaO; a. A. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 6.8.2020 - RN 9 K 19.1061, BeckRS 2020, 19361).
  • OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 16 U 218/18

    Ärztebewertungsportal mit Basisdaten und Nutzerbewertungen

    Auch das OLG Köln (Urt. v. 14.11.2019 - 15 U 126/19 -, zitiert nach juris, Rdnr. 35 ff mit weiteren zustimmenden Nachweisen aus der Kommentarliteratur zur DSGVO) teilt diese Auffassung.

    Auch hatte das OLG Köln in seinem Urteil vom 14. November 2019 (15 U 126/19) die Revision zugelassen.

  • OLG Frankfurt, 19.11.2020 - 16 W 37/20

    Warnhinweis auf Ärzteportal rechtmäßig beim Verdacht manipulierter Bewertungen

    Hinsichtlich dieser Anspruchsgrundlage bezieht sich der Kläger auf eine Entscheidung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 14.11.2019, I-15 U 126/19).

    Er bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Köln vom 14.11.2019, 15 U 126/19 (siehe bereits oben unter II.), in der es um den Antrag eines Arztes auf Löschung seiner auf seinem Profil ohne seine Einwilligung veröffentlichten Daten sowie um Unterlassung der Veröffentlichung dieser Daten im Zusammenhang mit einer abweichenden Darstellung bei zahlenden Kunden ging.

  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19

    Ärztebewertungsportal "JAMEDA"

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil bei juris und unter BeckRS 2019, 28523 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe der - neben dem Löschungsanspruch geltend gemachte - Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung seiner Daten aus § 823 Abs. 2, § 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DS-GVO nur im von den Anträgen 2a, 2b und - teilweise - 2d erfassten Umfang zu.
  • LG Hamburg, 13.02.2020 - 312 O 372/18

    Unterlassungsanspruch einer Anwaltskanzlei gegen ein soziales Netzwerk bezüglich

    Bei § 4 BDSG a. F. und Art. 6 DSGVO handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 20.2.2018 - VI ZR 30/17 - Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 14.11.2019 - 15 U 126/19 -, Rn. 30, juris).
  • OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21

    Anspruch auf Löschung von Eintragungen im sogenannten Schufa-Register und

    So hat der Senat für Bewertungsportale etwa die Rechtsprechung zu § 29 BDSG aF weitgehend fortschreiben können, weil es letztlich nicht zu einer substantiellen Veränderung des Prüfungsmaßstabs gekommen und vielmehr bei einer umfassenden Einzelfallabwägung geblieben ist (Senat, Urt. v. 14.11.2019 - 15 U 126/19, BeckRS 2019, 28523 - bestätigt durch BGH VI ZR 489/19).
  • OLG Dresden, 09.08.2022 - 4 U 243/22

    1. Die Speicherfristen der InsoBekVO sind für die Frage, wie lange die

    So hat der Senat für Bewertungsportale etwa die Rechtsprechung zu § 29 BDSG aF weitgehend fortschreiben können, weil es letztlich nicht zu einer substantiellen Veränderung des Prüfungsmaßstabs gekommen und vielmehr bei einer umfassenden Einzelfallabwägung geblieben ist (Senat, Urt. v. 14.11.2019 - 15 U 126/19, BeckRS 2019, 28523 - bestätigt durch BGH VI ZR 489/19).
  • LG Erfurt, 19.11.2020 - 8 O 559/20

    Anspruch auf Unterlassung des Verbreitens des Bildnisses eines Journalisten

    Im Rahmen der sodann gebotenen Einzelfallabwägung sind rechtliche, wirtschaftliche, aber auch ideelle Interessen und dabei vor allem betroffene Grundrechte oder Grundfreiheiten der Beteiligten herauszuarbeiten (OLG Köln, Urteil vom 14.11.2019 - I-15 U 126/19, juris Rn. 43; Simitis/Schantz, DatenschutzR, 2019, Art. 6 Rn. 98 f. m.w.N.; vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014 - C-131/12, juris Rn. 74).
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