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   OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19   

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https://dejure.org/2019,15169
OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19 (https://dejure.org/2019,15169)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.05.2019 - 5 W 3/19 (https://dejure.org/2019,15169)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Mai 2019 - 5 W 3/19 (https://dejure.org/2019,15169)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19
    Die Unzulässigkeit der Beschwerde folgt dabei allerdings nicht - worauf der Antragsteller gegen die Auffassung der Kammer zu Recht hinweist - unmittelbar aus der Entscheidung des BGH vom 29.11.2016, VI ZB 23/16.

    Die Tätigkeit des mit dem selbständigen Beweisverfahren beauftragten Gerichts beschränkt sich auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags (§§ 487, 490 ZPO), die Ladung des Gegners (§ 491 ZPO) und die Durchführung der Beweisaufnahme nach Maßgabe des § 492 ZPO (BGH Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 23/16 -, VersR 2017, 908 f.).

    Zum anderen erfordert die daraus resultierende Art der Beweiserhebung und insbesondere die Frage, welche Unterlagen ggf. beizuziehen sind, eine Wertung des Gerichts, die dieses im selbständigen Beweisverfahren gerade nicht vornehmen kann (BGH, Beschluss vom 29.11.2016, VI ZB 23/16, Rn. 18).

  • BGH, 19.02.2019 - VI ZR 505/17

    Arzthaftungsprozess: Erweiterte sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite;

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19
    Der klagende Patient muss nur soweit vortragen, dass die Vermutung eines Hygienefehlers gestattet ist, der Behandlungsseite obliegt es dann, den Sachverhalt näher aufzuklären, weil (und soweit) ihr dies möglich und zumutbar ist (zuletzt BGH, Urteil vom 19.2.2019, VI ZR 505/17).

    Die Anforderungen an die Darlegungslast der Behandungsseite bestimmen sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles, sie richten sich nach der Art des im Raum stehenden Vorwurfs und stehen auch sonst im Wechselspiel zu der Tiefe des primären Vortrags der Parteien (BGH Urteil vom 19.2.2019, aaO).

  • BGH, 26.06.2007 - XI ZR 277/05

    Pflicht der nicht beweisbelasteten Partei zur Vorlage von Urkunden; Anordnung der

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19
    Er hat dies damit begründet, dass ein Fall des § 567 I Nr. 2 ZPO schon formal nicht vorliege, weil § 567 I Nr. 2 ZPO ein "das Verfahren betreffendes Gesuch", mithin einen Antrag erfordere, § 142 ZPO indes keines förmlichen Antrags bedürfe, sondern eine im Ermessen des Gerichts stehende, grundsätzlich amtswegige Entscheidung sei (dazu grundlegend BGHZ 173, 23).

    Es gibt nur die Regelung des § 142 ZPO, die aber nach dem eindeutigen Wortlaut wie auch nach der Auslegung, die die Norm durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat (vgl. dazu BGHZ 173, 23), diese Frage ausdrücklich in das Ermessen des Gerichtes stellt.

  • BGH, 24.09.2013 - VI ZB 12/13

    Selbständiges Beweisverfahren: Rechtliches Interesse an einer vorprozessualen

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19
    Letzteres ist wegen der zahlreichen Verflechtungen von tatsächlichen mit rechtlichen Fragen lange Zeit für den Arzthaftungsfall sehr umstritten gewesen, ist aber durch die jüngere BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 24.9.2013 - VI ZB 12/13 - BGHZ 198, 237 ff.), der sich der Senat ausdrücklich angeschlossen hat (Beschluss vom 27.12.2016, 5 W 41/16, juris), ebenfalls ausdrücklich anerkannt.

    Weder die Schaffung des § 485 II ZPO durch den Gesetzgeber noch die sehr weitgehende Bejahung der Zulässigkeit - im Hinblick auf rechtliche Aspekte einschließende Fragen im Rahmen der Arzthaftungsfälle -, wie das Beweisverfahren sie durch die Rechtsprechung des BGH (aaO BGHZ 198, 237 ff.) erfahren hat, wollten den Charakter des Beweisverfahrens hin zu einem besonders einfachen und raschen, quasi "kleinen" Hauptsacheverfahren verändern.

  • BGH, 16.08.2016 - VI ZR 634/15

    Krankenhaushaftung: Sekundäre Darlegungslast des Krankenhausträgers bei

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19
    Wird ein Hygieneverstoß als Ursache der Schädigung behauptet, löst dies nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung (grundlegend BGH Beschluss vom 16.8.2016, VI ZR 634/15, NJW-RR 2016, 1360) regelmäßig nicht die unmittelbare Befassung der Sache durch einen Sachverständigen aus, sondern eine erhöhte (sekundäre) Darlegungslast auf Seiten der Beklagten.
  • OLG Köln, 27.12.2016 - 5 W 41/16

    Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens zur Vorbereitung eines

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19
    Letzteres ist wegen der zahlreichen Verflechtungen von tatsächlichen mit rechtlichen Fragen lange Zeit für den Arzthaftungsfall sehr umstritten gewesen, ist aber durch die jüngere BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 24.9.2013 - VI ZB 12/13 - BGHZ 198, 237 ff.), der sich der Senat ausdrücklich angeschlossen hat (Beschluss vom 27.12.2016, 5 W 41/16, juris), ebenfalls ausdrücklich anerkannt.
  • OLG Köln, 01.08.2016 - 5 W 18/16

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19
    Auch die Substanziierungslast mit den daraus folgenden möglichst konkreten Beweisfragen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 1.8.2016, 5 W 18/16) ist im Beweisverfahren nicht etwa weiter erleichtert, sondern ebenso streng, wenn nicht sogar eher strenger zu sehen.
  • BGH, 03.03.2009 - VIII ZB 56/08

    Rechtsmittel gegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses im

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19
    Anerkannt ist dabei insbesondere, dass die Anordnung eines vom Antragsteller beizubringenden Auslagenvorschusses grundsätzlich unanfechtbar ist (BGH NJW-RR 2009, 1433 f., OLG Frankfurt MDR 2004, 1255; Musielak/Huber, ZPO, 6. Aufl., § 379 Rdnr. 8; Ausnahme: er wird einer Partei auferlegt, der PKH bewilligt wurde, vgl. Zöller-Greger Rn. 6), insbesondere auch im selbständigen Beweisverfahren (BGH aaO).
  • BGH, 21.10.1986 - VI ZR 107/86

    Zurückweisung verspäteten Vorbringens

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19
    Er darf sich darauf beschränken, in groben Zügen und nach medizinisch-laienhaftem Verständnis den Gang der Behandlung zu schildern und Mutmaßungen zu äußern, warum er meint, dass der Misserfolg der Behandlung auf einem Kunstfehler beruhen könnte (grundlegend BGHZ 98, 368).
  • BGH, 20.10.2009 - VI ZB 53/08

    Zulässigkeit der Feststellung eines durch einen erlittenen Personenschaden

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.2019 - 5 W 3/19
    Dem Gericht ist es grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen (BGH, VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 24.08.2000 - 9 WF 138/00

    Keine isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses

  • OLG Frankfurt, 24.06.2004 - 4 W 34/04

    Selbständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZB 59/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung

  • OLG Köln, 20.04.2020 - 5 W 5/20
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus den von ihm betriebenen Verfahren bestens bekannt ist), folgt er dieser Rechtsprechung des höchsten deutschen Zivilgerichtes (vgl. hierzu Beschlüsse vom 15.5.2019, 5 W 3/19, vom 12.6.2019, 5 W 19/19, vom 12.8.2019, 5 W 22/19, vom 16.8.2019, 5 W 24/19).

    Insbesondere gilt dies aus Sicht des Senates für die Erwägung, dass das selbständige Beweisverfahren - wie etwa § 492 Abs. 1 ZPO zeigt, wonach die für das "normale" Beweisverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden sind - schlicht ein aus dem verfahrensmäßigen Zusammenhang des Hauptsacheverfahren herausgelöstes (quasi "vorgezogenes") normales Beweisverfahren darstellt, dem darüber hinaus nach der gesetzlichen Ausgestaltung wie nach dem Willen des Gesetzgebers keine weitergehende Bedeutung zukommen soll, insbesondere nicht die eines Hauptsacheverfahrens "light" (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15.5.2019, 5 W 3/19).

    Wie der Senat bereits im Beschluss vom 15.5.2019 (5 W 3/19) ausgeführt hat, kann es geboten sein, eine Beschwerde zuzulassen, wenn die angegriffene Anordnung faktisch ein Verfahren zum Stillstand bringt oder die Grundrechte des Antragstellers verletzt, soweit dies durch Anfechtung der Hauptentscheidung nicht mehr behoben werden könnte (vgl. insoweit BVerfG NVwZ 2005, 681).

    Der erkennende Senat wiederum hat die Möglichkeit der Ausübung richterlichen Ermessens im Hinblick auf die Beiziehung von Behandlungsunterlagen zwar bejaht, eine Verpflichtung zur gerichtlichen Beiziehung aber grundsätzlich verneint (Beschluss vom 15.5.2019, 5 W 3/19).

  • OLG Schleswig, 08.03.2019 - 17 W 3/19

    Keine Aussetzung von Individualstreitverfahren im VW-Abgasskandal wegen

    Auch derartige Momente wären in eine Ermessensentscheidung einzustellen gewesen (i.E. ebenso - Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes - 5. Zivilsenat des Schl.-Holst. OLG, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 5 W 3/19).
  • OLG Köln, 12.08.2019 - 5 W 22/19
    Dies entspricht - anders als die Klägerin ausführt - nicht etwa der Auffassung "von einigen", sondern ist allgemein anerkannte Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (dazu Nachweise etwa bei Baumbach/Lauterbach § 355 Rn. 9, § 358 Rn. 6, § 404a Rn. 11; Zöller-Greger, § 358 Rn. 4 und unten BGH), insbesondere aber gefestigte Auffassung des BGH (etwa Beschl. v. 18.12.2008, I ZB 118/07; MDR 2009, 645 f.; ferner Beschl. v. 29.11.2016, VI ZB 23/16) und des erkennenden Senates (etwa Beschl. v. 15.5.2019, 5 W 3/19).
  • OLG Hamm, 28.02.2020 - 20 W 2/20

    Keine sofortige Beschwerde gegen Anordnung der Urkundenvorlegung!

    Ob ausnahmsweise eine Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 252 ZPO statthaft sein kann (vgl. dazu z.B. OLG Köln, Beschluss vom 115.05.2019 - 5 W 3/19, juris), kann hier dahinstehen.
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