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   OLG Köln, 15.07.2013 - III-2 Ws 288/13   

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OLG Köln, 15.07.2013 - III-2 Ws 288/13 (https://dejure.org/2013,26703)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.07.2013 - III-2 Ws 288/13 (https://dejure.org/2013,26703)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Juli 2013 - III-2 Ws 288/13 (https://dejure.org/2013,26703)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zeugen, die bereits im Ermittlungsverfahren ausgesagt haben, sind unter Umständen keine neuen Beweismittel

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 30.04.1993 - 2 BvR 525/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bescheidung eines

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 288/13
    Eine solche Interpretation, die dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtssicherheit unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verurteilten an der Erlangung eines gerechten Richterspruchs im Wiederaufnahmeverfahren besondere Bedeutung beimisst, ist auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 30.04.1993 - 2 BvR 525/93 = NJW 1994, 510).

    Der Verurteilte muss in diesem Fall darlegen, unter welchen Umständen und mit welcher Begründung der Zeuge früher andere Angaben gemacht hat und weshalb nunmehr ein Wechsel seiner Aussage zugunsten des Beschwerdeführers zu erwarten ist (Vgl. BVerfG NJW 1994, 510; BGH NJW 1977, 59; SenE v. 27.12.1962 - 2 Ws 446/62 = NJW 1963, 967; OLG Hamm NStZ 1981, 155; KG Berlin Beschl. v. 29.11.1995 - 4 Ws 227/95 = BeckRS 2012, 23017, OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 179; OLG Rostock NStZ 2007, 357).

  • OLG Hamm, 28.10.1980 - 1 Ws 283/79
    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 288/13
    In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass Zeugen, die in der Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht die Aussage verweigert haben, neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO darstellen (Vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 155; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 272; Meyer-Goßner, a.a.O., § 359 Rn. 33; Schmidt, in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 359, Rn. 29.).

    Der Verurteilte muss in diesem Fall darlegen, unter welchen Umständen und mit welcher Begründung der Zeuge früher andere Angaben gemacht hat und weshalb nunmehr ein Wechsel seiner Aussage zugunsten des Beschwerdeführers zu erwarten ist (Vgl. BVerfG NJW 1994, 510; BGH NJW 1977, 59; SenE v. 27.12.1962 - 2 Ws 446/62 = NJW 1963, 967; OLG Hamm NStZ 1981, 155; KG Berlin Beschl. v. 29.11.1995 - 4 Ws 227/95 = BeckRS 2012, 23017, OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 179; OLG Rostock NStZ 2007, 357).

  • KG, 14.01.1997 - 4 Ws 3/97
    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 288/13
    Ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO liegt nicht vor, wenn die Aussage eines Zeugen, der im Ermittlungsverfahren Angaben gemacht und in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat, durch die Vernehmung der Verhörpersonen in die Hauptverhandlung eingeführt worden und zur Grundlage der Entscheidungsgründen des erkennenden Gerichts gemacht worden ist (Anschluss an KG Berlin, Beschluss vom 14.01.1997 - 4 Ws 3/97, zitiert nach juris).

    Dieser - in der zitierten Literatur nicht näher begründeten - Auffassung folgt der Senat - im Einklang mit der Rechtsprechung des KG Berlin (Beschluss v. 14.01.1997, 4 Ws 3/97, zitiert nach juris) - nicht.

  • BGH, 01.08.1962 - 3 StR 28/62

    Vernehmung von Polizeibeamten als Zeugen vom Hörensagen i.R.v. Aussagen über die

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 288/13
    Die Vernehmung von Verhörspersonen zu früheren Aussagen der Zeugen, die in der Hauptverhandlung gemäß § 55 StPO die Auskunft verweigern, ist nach Maßgabe des in § 250 StPO verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz zulässig (vgl. BGH NJW 1962, 1876).
  • BVerfG, 06.11.1974 - 2 BvR 407/74
    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 288/13
    Die §§ 359 ff. StPO dienen der Lösung des Konflikts zwischen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (BGH NJW 2003, 1261, 1262; BVerfG MDR 1975, 468, 469).
  • OLG Rostock, 02.03.2006 - I Ws 13/06
    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 288/13
    Der Verurteilte muss in diesem Fall darlegen, unter welchen Umständen und mit welcher Begründung der Zeuge früher andere Angaben gemacht hat und weshalb nunmehr ein Wechsel seiner Aussage zugunsten des Beschwerdeführers zu erwarten ist (Vgl. BVerfG NJW 1994, 510; BGH NJW 1977, 59; SenE v. 27.12.1962 - 2 Ws 446/62 = NJW 1963, 967; OLG Hamm NStZ 1981, 155; KG Berlin Beschl. v. 29.11.1995 - 4 Ws 227/95 = BeckRS 2012, 23017, OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 179; OLG Rostock NStZ 2007, 357).
  • BGH, 20.12.2002 - StB 15/02

    BGH erklärt Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen Völkermordes teilweise für

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 288/13
    Die §§ 359 ff. StPO dienen der Lösung des Konflikts zwischen den Grundsätzen der materiellen Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit, die sich beide aus dem Rechtsstaatsprinzip ableiten (BGH NJW 2003, 1261, 1262; BVerfG MDR 1975, 468, 469).
  • OLG Frankfurt, 20.01.1978 - 1 Ws 21/78
    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 288/13
    Die Tatsachenbehauptung des Verurteilten in seinem Wiederaufnahmegesuch, er habe seine Mittäter durch den ausdrücklichen Zuruf "Hör auf!" von einer weiteren Schussabgabe abgehalten und die damaligen Angreifer seien zumindest stillschweigend überein gekommen, dass sich die Bestrafungsaktion nur noch auf nicht lebensgefährliche Attacken beschränken sollte, wobei der Zeuge A. zu diesem Zeitpunkt erkennbar nicht lebensgefährlich verletzt gewesen sei, stellt sich als "neu" im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dar, so dass bezüglich dieser Tatsache auch die früher benutzen Beweismittel beigebracht werden können (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.) Tatsachen sind neu, wenn sie dem erkennenden Gericht bei der Urteilberatung nicht bekannt waren und daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (OLG Karlsruhe NJW 1958, 1247 OLG Frankfurt NJW 1978, 841; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2030, Meyer-Goßner, a.a.O., § 359 Rn. 30).
  • OLG Düsseldorf, 23.06.1986 - 2 Ws 414/86
    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 288/13
    Die Tatsachenbehauptung des Verurteilten in seinem Wiederaufnahmegesuch, er habe seine Mittäter durch den ausdrücklichen Zuruf "Hör auf!" von einer weiteren Schussabgabe abgehalten und die damaligen Angreifer seien zumindest stillschweigend überein gekommen, dass sich die Bestrafungsaktion nur noch auf nicht lebensgefährliche Attacken beschränken sollte, wobei der Zeuge A. zu diesem Zeitpunkt erkennbar nicht lebensgefährlich verletzt gewesen sei, stellt sich als "neu" im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO dar, so dass bezüglich dieser Tatsache auch die früher benutzen Beweismittel beigebracht werden können (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rn. 29 m.w.N.) Tatsachen sind neu, wenn sie dem erkennenden Gericht bei der Urteilberatung nicht bekannt waren und daher bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten (OLG Karlsruhe NJW 1958, 1247 OLG Frankfurt NJW 1978, 841; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2030, Meyer-Goßner, a.a.O., § 359 Rn. 30).
  • BGH, 07.07.1976 - StB 11/74
    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 288/13
    Der Verurteilte muss in diesem Fall darlegen, unter welchen Umständen und mit welcher Begründung der Zeuge früher andere Angaben gemacht hat und weshalb nunmehr ein Wechsel seiner Aussage zugunsten des Beschwerdeführers zu erwarten ist (Vgl. BVerfG NJW 1994, 510; BGH NJW 1977, 59; SenE v. 27.12.1962 - 2 Ws 446/62 = NJW 1963, 967; OLG Hamm NStZ 1981, 155; KG Berlin Beschl. v. 29.11.1995 - 4 Ws 227/95 = BeckRS 2012, 23017, OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 179; OLG Rostock NStZ 2007, 357).
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04

    Unzulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrag nach Strafverurteilung wegen

  • OLG Koblenz, 15.12.2004 - 1 Ws 759/04

    Wiederaufnahme: Prüfung der Beweiskraft eines neuen Beweismittels im

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