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   OLG Köln, 16.02.1973 - Ss (OWi) 1/73   

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https://dejure.org/1973,2807
OLG Köln, 16.02.1973 - Ss (OWi) 1/73 (https://dejure.org/1973,2807)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.02.1973 - Ss (OWi) 1/73 (https://dejure.org/1973,2807)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Februar 1973 - Ss (OWi) 1/73 (https://dejure.org/1973,2807)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung eines Bußgeldbescheides aufgrund der Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger ohne Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis; Anforderungen an die Zustellung eines Bußgeldbescheides an eine GmbH & Co. KG; Zulässigkeit der Zustellung an die gewerbliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1973, 1626 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 11.04.1972 - Ss OWi 1/72
    Auszug aus OLG Köln, 16.02.1973 - Ss OWi 1/73
    Freilich bedarf es ganz allgemein in Bußgeldsachen, die Betriebsangelegenheiten betreffen(vgl. dazu: Göhler, Anm. zu BayObLG,JK 1973, 28 f., 29 ff.), und besonders in solchen wegen verbotener Beschäftigung von Ausländern nach §§ 19, 229 AFG (vgl. Senatsentscheidung v. 11.4.1972 - Ss (OWi) 1/72 -, DB 1972, 929 )der Klarstellung, wer für die begangene Ordnung [...]widrigkeit verantwortlich ist, also ob der Inhaber selbst oder dessen gesetzlicher Vertreter - § 10 Abs. 1 OWiG - (gegebenenfalls vielleicht nur unter Verantwortlichkeit nach § 33 OWiG ) oder ein Beauftragter ( § 10 Abs. 2 OWiG ) schuldhaft gehandelt hat, oder ob - falls es sich bei dem Inhaber des Betriebs um eine juristische Person (AG, GmbH, Genossenschaft) oder Personenvereinigung handelt (OHG, KG, auch GmbH und Co, KG ) - eine Geldbuße gegen letztere nach § 26 OWiG in Betracht kommt ([vgl. Senatentscheidung] MBl.NRV 1973, 34) Aber zu dem Zweck, dies aufzuklären, war das persönliche Erscheinen des Betroffenen, der sich ihm bekanntermaßen von seinem Prokuristen gegenüber Verwaltungsbehörde und Gericht als Betriebsinhaber hat bezeichnen lassen (schlüssig durch den Firmenbogen), ja gerade nach § 73 Abs. 2 OWiG angeordnet worden.
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