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   OLG Köln, 16.03.2012 - 6 AuslA 13/12 - 17/12, 6 Ausl A 13/12 - 17/12   

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https://dejure.org/2012,23008
OLG Köln, 16.03.2012 - 6 AuslA 13/12 - 17/12, 6 Ausl A 13/12 - 17/12 (https://dejure.org/2012,23008)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2012 - 6 AuslA 13/12 - 17/12, 6 Ausl A 13/12 - 17/12 (https://dejure.org/2012,23008)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. März 2012 - 6 AuslA 13/12 - 17/12, 6 Ausl A 13/12 - 17/12 (https://dejure.org/2012,23008)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung des Tatverdachts im Rahmen der Auslieferung; Voraussetzungen der Bestellung eines Pflichtbeistands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 10 Abs. 2; IRG § 40
    Überprüfung des Tatverdachts im Rahmen der Auslieferung; Voraussetzungen der Bestellung eines Pflichtbeistands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2012 - 6 AuslA 13/12
    Dieser ist grundsätzlich einer Überprüfung nicht zugänglich (vgl. BGHSt 32, 314,323 ff).
  • OLG Köln, 11.09.2006 - 6 AuslA 49/06
    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2012 - 6 AuslA 13/12
    Nach der Senatsrechtsprechung besteht im Auslieferungsverfahren jedoch kein genereller Anspruch auf Zuziehung eines Dolmetschers auf Staatskosten zu Besprechungen mit dem Wahlbeistand ( vgl. Senat 9.08.2006 - 6 Ausl A 49/06 -27 -) .
  • KG, 15.10.2012 - 151 AuslA 114/12

    Grundsätzlich keine Tatverdachtsprüfung im Auslieferungsverfahren nach EuAlÜbk,

    Eine Tatverdachtprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG findet im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk grundsätzlich nicht statt (vergleiche OLG Köln, 16. März 2012, 6 Ausl A 13/12, juris).

    Soweit der Verfolgte einwendet, die ihm vorgeworfenen Taten entsprächen nicht den Tatsachen und zum Beweis dafür mehrere Alibizeugenaussagen sowie einen Krankenhausbericht überreicht hat, wonach er sich zur Tatzeit in dem städtischen Krankenhaus in H. befunden habe, kann er damit nicht gehört werden, denn eine Tatverdachtprüfung gemäß § 10 Abs. 2 IRG findet im Auslieferungsverfahren nach dem EuAlÜbk grundsätzlich nicht statt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. März 2012 - 6 Ausl.A 13/12 -[bei juris]).

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