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   OLG Köln, 16.03.2016 - 10 UF 173/15   

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https://dejure.org/2016,31759
OLG Köln, 16.03.2016 - 10 UF 173/15 (https://dejure.org/2016,31759)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2016 - 10 UF 173/15 (https://dejure.org/2016,31759)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. März 2016 - 10 UF 173/15 (https://dejure.org/2016,31759)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt, da die Mutter nicht in der Lage ist, die elterliche Sorge auszuüben

  • rechtsportal.de

    BGB § 1666 ; BGB § 1666a ; BGB § 1674 Abs. 1
    Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt, da die Mutter nicht in der Lage ist, die elterliche Sorge auszuüben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 4 UF 239/12

    Gegenvorstellung gegen verfahrensabschließende Endentscheidung

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2016 - 10 UF 173/15
    Ungeachtet der sich aus oben Ziff. II ergebenden Gründe für eine fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist bereits anerkannt, dass der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung jedenfalls nur bei einer greifbaren Gesetzwidrigkeit, der angefochtenen Entscheidung, bei einer Verletzung des Willkürverbots oder bei mit der angefochtenen Entscheidung verbundenen schweren Grundrechtseingriffen eröffnet ist (BFH, Beschl. v. 13.10.2005 - IV S 10/05, FamRZ 2006, 204; OLG Rostock, Beschl. v. 21.02.2008 - 7 U 27/07, n.v.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.04.2013 - 4 UF 239/12, FamRZ 2013, 1678).
  • BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2016 - 10 UF 173/15
    Ungeachtet der sich aus oben Ziff. II ergebenden Gründe für eine fehlende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist bereits anerkannt, dass der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung jedenfalls nur bei einer greifbaren Gesetzwidrigkeit, der angefochtenen Entscheidung, bei einer Verletzung des Willkürverbots oder bei mit der angefochtenen Entscheidung verbundenen schweren Grundrechtseingriffen eröffnet ist (BFH, Beschl. v. 13.10.2005 - IV S 10/05, FamRZ 2006, 204; OLG Rostock, Beschl. v. 21.02.2008 - 7 U 27/07, n.v.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.04.2013 - 4 UF 239/12, FamRZ 2013, 1678).
  • OLG Stuttgart, 29.10.2009 - 17 WF 235/09

    Elterliche Sorge: Sofortige Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung in einem

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2016 - 10 UF 173/15
    Gerade aber die erzieherische Nichteignung des sorgeberechtigten Elternteils wegen bestehender erheblicher psychischer Erkrankungen und die, wie vorliegend, daraus resultierende Gefährdung des Kindeswohls macht staatliche Eingriffe nach § 1666 BGB notwendig (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.06.2009 - 6 UF 130/07, FamRZ 2010, 308; OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.10.2009 - 17 WF 235/09, FamRZ 2010, 1090; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2012 - 3 UF 84/12, zit. n. Juris), so dass auch vorliegend der durch § 1666 BGB verfolgte Zweck, eine Kindeswohlgefährdung verlässlich auszuschließen, nicht schon dadurch erreicht werden kann, dass die Sorge ruht und - ohne die Möglichkeit von Feststellungen nach § 1696 Abs. 2 BGB - nach lediglich feststellendem Bescheid wieder aufleben kann.
  • OLG Hamm, 13.02.1996 - 15 W 434/95
    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2016 - 10 UF 173/15
    Bei dem Vorliegen (auch) der Voraussetzungen des § 1666 BGB kann der Schutz der betroffenen Kinder daher nicht auf die auf objektiven Gegebenheiten tatsächlicher Art beruhenden Maßnahmen nach § 1674 BGB beschränkt werden, die aufzuheben sind, sobald die zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten sich geändert haben (OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.1996 - 15 W 434/95, FamRZ 1996, 1029), ganz unabhängig von dem Umstand, dass für § 1674 BGB die - hier nicht ohne weiteres ersichtliche - Aussicht erforderlich ist, dass die elterliche Sorge wieder ausgeübt werden kann (OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.1996 - 15 W 434/95, FamRZ 1996, 1029; Palandt-Götz, 75. Aufl. (2016), § 1674, Rn. 1).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.2009 - 6 UF 130/07

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen krankheitsbedingter Erziehungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2016 - 10 UF 173/15
    Gerade aber die erzieherische Nichteignung des sorgeberechtigten Elternteils wegen bestehender erheblicher psychischer Erkrankungen und die, wie vorliegend, daraus resultierende Gefährdung des Kindeswohls macht staatliche Eingriffe nach § 1666 BGB notwendig (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.06.2009 - 6 UF 130/07, FamRZ 2010, 308; OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.10.2009 - 17 WF 235/09, FamRZ 2010, 1090; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2012 - 3 UF 84/12, zit. n. Juris), so dass auch vorliegend der durch § 1666 BGB verfolgte Zweck, eine Kindeswohlgefährdung verlässlich auszuschließen, nicht schon dadurch erreicht werden kann, dass die Sorge ruht und - ohne die Möglichkeit von Feststellungen nach § 1696 Abs. 2 BGB - nach lediglich feststellendem Bescheid wieder aufleben kann.
  • BGH, 16.12.2008 - 4 StR 542/08

    Adhäsionsverfahren (Verfahrensvoraussetzung eines wirksam gestellten

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2016 - 10 UF 173/15
    Auch im Übrigen hat die Bestellung eines Betreuers für den sorgeberechtigten Elternteil keine Auswirkungen auf die elterliche Sorge und beinhaltet insbesondere nicht die Vertretung des minderjährigen Kindes (BGH, Beschl. vom 16.12.2008 - 4 StR 542/08, NStZ 2009, 586; Palandt-Götz, 75. Aufl. (2016), § 1673, Rn. 5).
  • OLG Brandenburg, 17.12.2012 - 3 UF 84/12

    Elterliche Sorge: Sorgerechtsentzug für Teilbereiche der elterlichen Sorge wegen

    Auszug aus OLG Köln, 16.03.2016 - 10 UF 173/15
    Gerade aber die erzieherische Nichteignung des sorgeberechtigten Elternteils wegen bestehender erheblicher psychischer Erkrankungen und die, wie vorliegend, daraus resultierende Gefährdung des Kindeswohls macht staatliche Eingriffe nach § 1666 BGB notwendig (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.06.2009 - 6 UF 130/07, FamRZ 2010, 308; OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.10.2009 - 17 WF 235/09, FamRZ 2010, 1090; OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2012 - 3 UF 84/12, zit. n. Juris), so dass auch vorliegend der durch § 1666 BGB verfolgte Zweck, eine Kindeswohlgefährdung verlässlich auszuschließen, nicht schon dadurch erreicht werden kann, dass die Sorge ruht und - ohne die Möglichkeit von Feststellungen nach § 1696 Abs. 2 BGB - nach lediglich feststellendem Bescheid wieder aufleben kann.
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